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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1991, Az.: BVerwG 7 C 19/90

Lärmbelastung; Schießlärm; Lärmempfindliche Nutzung; Baurechtliche Genehmigung; Einwirkungsbereich eines Schießplatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 19/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster 27.08.1985 - 2 K 2560/82
OVG Münster 03.08.1989 - 21 A 2317/85
nachfolgend
BVerwG 07.12.1997 - 7 B 230/97

Fundstellen

  • BVerwGE 88, 210 - 221
  • DVBl 1991, 880-883 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 883-886 (Volltext mit amtl. LS)
  • GuG 1991, 286-288 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1991, 3165 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 886-889 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Eigentümer eines durch Schießlärm vorbelasteten, aber zumindestens für eine vorübergehende Wohnnutzung noch geeigneten, mit einem Landhaus bebauten Grundstücks braucht nicht hinzunehmen, daß die Lärmeinwirkungen aufgrund von Änderungen des Truppenübungsplatzes oder einer Intensivierung des Übungsbetriebs so zunehmen, daß auch eine vorübergehende Wohnnutzung nicht mehr möglich ist.

2. Wird eine lärmempfindliche Nutzung auf einem durch Schießlärm vorbelasteten Grundstück baurechtlich genehmigt, kann der Genehmigungsinhaber nicht allein aufgrund der unanfechtbar gewordenen Genehmigung verlangen, daß der Nachbar die Nutzung seines Grundstücks einschränkt, um damit die Vorbelastung zu mindern und dem Genehmigungsinhaber überhaupt erst die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu ermöglichen.

3. Wer im Einwirkungsbereich eines Schießplatzes baurechtlich genehmigte Anlagen errichtet, obwohl er vorher auf die Gefahr erheblicher Lärmeinwirkungen und die Absicht uneingeschränkter Fortsetzung des Schießbetriebs hingewiesen worden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verlangen, daß der Betreiber den Schießbetrieb zwecks Reduzierung des Lärms auf ein Maß unterhalb der bestehenden Vorbelastung einschränkt.