Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1991, Az.: BVerwG 4 NB 26.90
Ausfertigung von Bebauungsplänen; Irrevisibles Landesrecht; Gesonderte Ausfertigung; Bundesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 26.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 27.06.1990 - AZ: 8 S 1639/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 88, 204 - 210
- BauR 1991, 563-567 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1991, 823-826 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 889-890 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 104
- NJ 1991, 468-470 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 371-373 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen gehören zum irrevisiblen Landesrecht (hier: § 38 GO BaWü).
- 2.
Eine gesonderte Ausfertigung aller Bestandteile des Bebauungsplans ist bundesrechtlich nicht geboten, wenn die Identität des vom Normgeber gewollten und des verkündeten Inhalts des Bebauungsplans anderweitig hinreichend gewährleistet ist.
- 3.
Bundesrecht regelt nicht, wann Bebauungspläne anzufertigen sind.
In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und
Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 1990 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Unterer Burgholzweg/Schloßbergstraße" der Antragsgegnerin vom 25. Mai 1981. Sie halten den Bebauungsplan aus formellen und materiellen Gründen für rechtswidrig. In formeller Hinsicht haben sie gerügt, daß der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt sei.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag als unbegründet abgewiesen, weil der Bebauungsplan keine Mängel aufweise. Insbesondere sei er ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Der Satzungsbeschluß vom 25. Mai 1981 sei vom zuständigen Bürgermeister unterschrieben worden. Desgleichen sei der Bebauungsplan(-entwurf) in der Fassung vom 15. September 1980 vom Bürgermeister unterschrieben worden. Dies genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Ausfertigung des Bebauungsplans. Durch die Ausfertigung solle die Authentizität des Norminhalts und die Legalität des Verfahrens bestätigt werden. Die Ausfertigung müsse somit nach Abschluß des Normsetzungsverfahrens erfolgen, bei Erlaß eines Bebauungsplans also nach Ergehen des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB. Das sei beim vorliegenden Satzungsbeschluß der Fall. Dem stehe nicht entgegen, daß der im Satzungsbeschluß in Bezug genommene Plan in der Fassung vom 15. September 1980 in dieser Fassung bereits am 15. September 1980 vom Bürgermeister unterschrieben worden sei. Es müßten nämlich nicht sämtliche Bestandteile einer Norm gesondert ausgefertigt werden. Vielmehr sei ausreichend, daß der Satzungsbeschluß ordnungsgemäß ausgefertigt sei und daß in ihm in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen werde, die Zweifel an der Identität ausschlössen. Dies sei dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan verwiesen werde und kein Zweifel bestehen könne, welcher Plan damit gemeint sei. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, denn der Satzungsbeschluß beziehe sich ausdrücklich auf den Plan in der Fassung vom 15. September 1980, wobei die gleichzeitig beschlossenen Änderungen in den Plan eingearbeitet worden seien.
Die Antragsteller machen mit der Nichtvorlagebeschwerde geltend, das Normenkontrollgericht hätte die Sache gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der folgenden Fragen vorlegen müssen:
- 1.
Welchen Anforderungen muß der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Begriff der Ausfertigung bundesstaatlich mindestens genügen? Insbesondere: Müssen einzelne Originalurkunden, die die gesamte Regelung umfassen, hergestellt und unmittelbar vor Verkündung mit einem gesonderten Ausfertigungsvermerk von dem zuständigen Hauptorgan der Gemeinde versehen werden?
- 2.
Muß bei einer genehmigungspflichtigen Satzung die Ausfertigung nach Abschluß des Satzungsverfahrens unmittelbar vor der Verkündung, also nach der Genehmigung, vorgenommen werden?
- 3.
Bedarf die Ausfertigung als formelle Gültigkeitsbedingung der Norm hinsichtlich Inhalt, Form und Zeitpunkt der Regelung des Gesetzgebers? Hat dieser auch die Frage zu klären, ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine Ausfertigung durch Fortführung des alten Planungsverfahrens ohne erneuten Beschluß des Gemeinderats zulässig ist?
Die Antragsteller meinen ferner, wegen der zweiten Frage habe auch eine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO bestanden, weil das Normenkontrollgericht mit seiner Auffassung, bei genehmigungsbedürftigen Satzungen dürfe die Ausfertigung schon vor der Erteilung der Genehmigung erfolgen, von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. August 1989 - 10 C 36/88 - NVwZ-RR 1990, 61 (= BRS 49 Nr. 28) abgewichen sei.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts für zutreffend.
II.
Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO statthafte Beschwerde bleibt erfolglos. Zwar hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern die Beschwerde für zulässig und begründet angesehen und damit das Verfahren in die Entscheidungszuständigkeit der Besetzung mit fünf Richtern übergeleitet. In dieser Besetzung kommt der Senat nach erneuter Überprüfung zu dem Ergebnis, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nicht verletzt hat. An die Rechtsauffassung des Senats in der Besetzung mit drei Richtern ist der beschließende Senat nicht gebunden (Beschluß vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 - BVerwGE 78, 305 <309>).
1.
Die Beschwerde ist mit der ersten Frage zulässig. Zwar enthält ihre erste Teilfrage, welchen Anforderungen der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Begriff der Ausfertigung bundesstaatlich mindestens genügen müsse, bei isolierter Betrachtung keine Rechtsfrage, die als entscheidungserhebliche Auslegung eines konkreten Rechtssatzes Gegenstand des Vorlageverfahrens nach § 47 Abs. 5 VwGO und damit auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 47 Abs. 7 VwGO sein könnte. Der Senat versteht sie jedoch nur als Einleitung zu der zweiten Teilfrage, "ob einzelne Originalurkunden, die die gesamte Regelung umfassen, hergestellt und unmittelbar vor Verkündung mit einem gesonderten Ausfertigungsvermerk von dem zuständigen Hauptorgan der Gemeinde versehen werden müssen". Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, wenden sich die Beschwerdeführer damit gegen die die Entscheidung des Normenkontrollgerichts tragende Rechtsauffassung, es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, daß allein der Satzungsbeschluß eines Bebauungsplans ordnungsgemäß ausgefertigt werde. Sie machen sinngemäß geltend, das Normenkontrollgericht hätte die Rechtssache wegen dieser Frage gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen. Da das Bundesverwaltungsgericht an den genauen Wortlaut der Vorlagefrage nicht gebunden ist, bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde insoweit keine Bedenken.
Wegen der Frage, ob es genüge, daß allein ein Satzungsbeschluß ausgefertigt werde, hätte das Normenkontrollgericht die Rechtssache jedoch nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen. Denn sie betrifft in erster Linie irrevisibles Landesrecht; insoweit wäre die Vorlage unzulässig gewesen. Soweit die gestellte Frage Bundesrecht berührt, ist sie auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats ohne weiteres im Sinne der Entscheidung des Normenkontrollgerichts zu beantworten.
Nach den Ausführungen des Normenkontrollgerichts genügt es, daß der Satzungsbeschluß ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in diesem in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität ausschließen. Dies sei dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan verwiesen werde und kein Zweifel bestehe, welcher Plan damit gemeint sei. Das baden-württembergische Landesrecht verlangt danach also nicht, daß der Bebauungsplan selbst oder daß gar, wenn er aus mehreren Teilen - etwa einem Satzungstext und einem Plan in zeichnerischer Darstellung - besteht, jeder Bestandteil des Bebauungsplans gesondert ausgefertigt wird; es begnügt sich vielmehr mit einer - § 38 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg entsprechenden - Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auch auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans zur Satzung ausgeschlossen wird und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt wird (vgl. das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 8. Mai 1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20, auf das die Normenkontrollentscheidung Bezug nimmt). Mit dieser Auffassung legt das Normenkontrollgericht Landesrecht aus und wendet es an. Bundesrecht läßt das von ihm gefundene Ergebnis zu.
Das Rechtsstaatsprinzip hat für die staatliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Länder, der auch die Schaffung von örtlichen Rechtsnormen durch gemeindliche Satzung zuzuordnen ist, seine Ausformung im jeweiligen Landesverfassungsrecht, hier in Art. 23 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, gefunden (vgl. Art. 28 Abs. 1 GG). Demgemäß handelt es sich auch bei der Ausfertigung von Bebauungsplänen um ein nach Landesrecht zu beurteilendes formelles Gültigkeitserfordernis (BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - NVwZ 1990, 258 = BRS 49 Nr. 25). Zwar sind Bebauungspläne ein Rechtsinstitut des Bundesrechts; ihre Ausfertigung ist rechtsstaatlich geboten; die Regeln über Art, Inhalt und Umfang ihrer Ausfertigung richten sich aber nach irrevisiblem Landesrecht (BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 <203>). Der Senat bemerkt hierzu ergänzend:
Das Bundesrecht enthält im Baugesetzbuch (Bundesbaugesetz) keine in sich abgeschlossene und vollständige Regelung der formellen Voraussetzungen für gültige Bebauungspläne. Bundesrechtlich geregelt sind zwar einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, die Beschlußfassung über den Bebauungsplan und die Bekanntmachung. Für einzelne dieser Verfahrensschritte enthält das Bundesrecht ferner weitere Anforderungen; zu ihnen gehören auch die Vorschriften über das Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 12 BBauG/BauGB. Im übrigen aber, soweit das Bundesrecht keine Regelung trifft, bestimmt sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren notwendigerweise nach Landesrecht (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Die bundesrechtliche Regelung der Bauleitplanung - sei es ausdrücklich, sei es sinngemäß - setzt dem Landesrecht insoweit nur einen Rahmen, der nicht überschritten werden darf. Diese im Grundsätzlichen allgemein anerkannte Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nicht verändert. Im Gegenteil ist es eines der Ziele dieses Gesetzes, die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften unter Wahrung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken (BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988, a.a.O., S. 203 f.).
Für die Ausfertigung von Bebauungsplänen finden sich im Baugesetzbuch (Bundesbaugesetz) keine ausdrücklichen Regelungen. Besondere Anforderungen für sie ergeben sich auch nicht mittelbar aus § 12 BauGB (BBauG). Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne im Wege der Ersatzverkündung bekannt zu machen. Erforderlich ist danach nur, daß die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans (bzw. die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 11 Abs. 3 BauGB) ortsüblich bekanntgemacht wird. Zusätzlich muß der Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden (§ 12 Satz 2 BauGB = § 12 Satz 1, 2. Halbs. BBauG); in der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 12 Satz 3 BauGB = § 12 Satz 2 BBauG). Bereitzuhalten ist somit der gesamte Bebauungsplan mit allen seinen Bestandteilen, also gegebenenfalls sowohl der Textteil als auch die zeichnerische Darstellung. Insoweit stellt die Ersatzverkündung nach § 12 BauGB eine Geltungsbedingung für den Bebauungsplan dar (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <349>). Denn das Rechtsstaatsprinzip gebietet, daß förmlich gesetzte Rechtsnormen, zu denen der Bebauungsplan als Gemeindesatzung nach § 10 BauGB gehört, verkündet werden (BVerfGE 65, 283 <291>).
Weitergehende Anforderungen an die Bekanntmachung von Bebauungsplänen enthält § 12 BauGB dagegen nicht. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, daß nur eine zum Zweck der Verkündung, also zum "Bereithalten" im Sinne von § 12 Satz 2 BauGB, hergestellte Originalurkunde den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Erst recht enthält § 12 BauGB keine Aussage darüber, ob - und gegebenenfalls in welcher Weise - der Bebauungsplan förmlich ausgefertigt sein muß. Entscheidend ist allein, daß mit Hilfe des von der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehaltenen Bebauungsplans der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck erreicht wird (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Für die Bekanntmachung der Genehmigung bedeutet dies, daß sie sich auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen muß; nach der Rechtsprechung des Senats ist ferner zu fordern, daß sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und daß dieser Hinweis den Plan identifiziert (BVerwGE 69, 344 <350>). Für den bereitgehaltenen Bebauungsplan ist umgekehrt zu verlangen, daß er durch die Bekanntmachung der Genehmigung identifiziert werden kann. Ist dies der Fall, so ist der Verkündungszweck erfüllt, wenn sich die Betroffenen durch Einsicht in ihn verläßlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, a.a.O.). Auf das Vorhandensein formaler Vermerke auf der Satzung - so wünschenswert sie auch aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und gegebenenfalls der Beweislage sein mögen - kommt es hierfür nicht an.
Andere Vorschriften des einfachen Bundesrechts, die die Ausfertigung von Bebauungsplänen oder allgemeiner von kommunalen Satzungen regeln könnten, gibt es nicht. Wenn aber eine ausdrückliche bundesrechtliche Regelung eines landesrechtlichen Normsetzungsverfahrens fehlt, ist es zunächst Aufgabe des jeweiligen Landesverfassungsrechts und der einfachen Landesgesetzgebung, die allgemeinen Vorstellungen über den Inhalt des Rechtsstaatsgebots zu konkretisieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich Bundesrecht - wie hier - erkennbar einer Regelung enthalten will. Insoweit bleibt es dann grundsätzlich dem Gericht des Landes vorbehalten, den Inhalt des Landesrechts verbindlich festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur prüfen, ob das Landesgericht die für die Entscheidung maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351>). Nur in diesem Rahmen könnte hier gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach (auch) die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muß, zu prüfen sein, ob die Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.
Eine konkrete Rechtsfrage hierzu wird jedoch von der Beschwerde nicht formuliert. Eine revisible Frage wäre erst aufgeworfen, wenn der Inhalt eines bundesverfassungsrechtlichen Gebotes selbst zu erörtern wäre, um daran die Gültigkeit eines landesrechtlich auszulegenden Rechtssatzes zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987, a.a.O.). In einem Beschwerdeverfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO muß sich allerdings dann die Fragestellung gerade auf die Erforderlichkeit der verfassungskonformen Handhabung und auf den Inhalt des dabei zugrunde gelegten bundesverfassungsrechtlichen Rechtssatzes beziehen. Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerde nicht.
Vielmehr geht sie davon aus, daß der staatsrechtliche Ausfertigungsbegriff des Art. 82 Abs. 1 GG allgemeingültig sei und Über das bundesrechtliche Rechtsstaatsprinzip unmittelbar auf das landesrechtliche Normsetzungsverfahren übertragen werden müsse. Dem ist nicht zu folgen. Das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten durch die verfassungsrechtlich zuständigen Organe; dabei müssen allerdings fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewahrt bleiben (BVerfGE 65, 283 <290>). Das ist hier der Fall. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört, daß Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen. Sie verlangt, wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Das Normenkontrollgericht hat dem Landesrecht entnommen, die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sei davon abhängig, daß der seine Grundlage bildende Willensentschluß der Gemeinde, der Satzungsbeschluß, schriftlich fixiert und vom zuständigen Bürgermeister unterschrieben ist. Das baden-württembergische Landesrecht gewährleistet damit in der Auslegung, die ihm das Normenkontrollgericht gibt, durch eine Regelung der Ausfertigung, daß eine Übereinstimmung des Inhaltes des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlußorgans durch ein zuständiges Gemeindeorgan geprüft und bestätigt wird. Weiteres gibt das Bundesrecht, insbesondere das Bundesverfassungsrecht, nicht vor. Auch wenn - zugunsten der Beschwerde unterstellend - das Gemeindeorgan die Identität oder die Authentizität zu bestätigen hat, wäre dies auch dann erfüllt, wenn nicht jeder Bestandteil, der für das Inkrafttreten des Bebauungsplans erforderlich ist, gesondert ausgefertigt wird, solange sein Inhalt zweifelsfrei feststellbar ist. Für die von der Beschwerde erörterte Bestätigung der Legalität liegt es insoweit nicht anders. Der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, daß das Rechtsstaatsgebot die Gemeinde nicht verpflichtet, bei der Veröffentlichung eines Bebauungsplans dessen Werdegang im einzelnen darzustellen (BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 und BVerwG 4 C 29.86 - BVerwGE 75, 262 <264> und BVerwGE 75, 271 <272>). Die bundesrechtlich erhebliche Bedeutung einer derartigen Feststellung - wird sie in Erfüllung landesrechtlicher Regelungen vorgenommen - ist zudem gering. Die förmliche Bestätigung der Legalität des Verfahrens ist allenfalls geeignet, eine - widerlegbare - Vermutung zu begründen, daß die dokumentierten Verfahrensabschnitte zutreffend vollzogen wurden (vgl. § 418 ZPO). Eine zu Unrecht vorgenommene Beurkundung der Legalität führt nicht zur Heilung von Verfahrensfehlern. Der Mangel einer (nur) der Legalitätsfunktion nicht genügenden Ausfertigung hat aus diesem Grunde kein derartiges Gewicht, daß er den Regelungsgehalt des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebotes berühren könnte.
2.
Auch mit ihrer zweiten Frage, ob bei einer genehmigungspflichtigen Satzung die Ausfertigung nach Abschluß des Satzungsverfahrens unmittelbar vor der Verkündung, also nach der Genehmigung, vorgenommen werden müsse, rügt die Beschwerde zu Unrecht eine Verletzung der Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO. Diese Frage betrifft nämlich ausschließlich die Art und Weise der zum baden-württembergischen Landesverfahrensrecht gehörenden Ausfertigung kommunaler Satzungen. Das Normenkontrollgericht darf aber nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Rechtssache nur zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts vorlegen. Damit fehlt es zugleich an der geltend gemachten Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. August 1989 - 10 C 36/88 - (NVwZ-RR 1990, 61 = BRS 49 Nr. 28). Denn diese Entscheidung beruht auf rheinland-pfälzischem Landesrecht.
3.
Die dritte Frage wäre mit ihrer ersten Teilfrage, ob die Ausfertigung (von Bebauungsplänen) als formelle Gültigkeitsbedingung der Norm hinsichtlich Inhalt, Form und Zeitpunkt der Regelung durch den Gesetzgeber bedürfe, nur entscheidungserheblich, wenn das Fehlen einer gesetzlichen Ausfertigungsregel zur Nichtigkeit des gleichwohl erlassenen Bebauungsplans führen würde. Diese Ansicht vertreten aber nicht einmal die Beschwerdeführer selbst. Sie wäre auch offensichtlich unzutreffend. Wäre sie richtig, so könnte es in Baden-Württemberg, aber auch in der Mehrzahl der übrigen Bundesländer, keine gültigen Bebauungspläne geben, weil die Ausfertigung kommunaler Satzungen in Baden-Württemberg und in den meisten anderen Ländern nicht ausdrücklich durch Gesetz geregelt ist. Im übrigen fehlen sogar für Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die nach Art. 82 Abs. 1 GG auszufertigen sind, gesetzliche Vorschriften, welche die Einzelheiten der Ausfertigung regeln. Erst recht bedarf es keiner solchen Regelung für kommunale Satzungen.
Auf die zweite Teilfrage, ob der Gesetzgeber klären müsse, ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine Ausfertigung durch Fortführung des alten Planungsverfahrens ohne erneuten Beschluß des Gemeinderats zulässig sei, kam es für die Entscheidung des Normenkontrollgerichts nicht an. Sie würde sich nur stellen, wenn die Antragsgegnerin den streitigen Bebauungsplan nachträglich erneut ausgefertigt hätte. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist dies jedoch nicht geschehen. - Im übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 24. Mai 1989 (a.a.O.) ausgeführt, daß auch der Mangel einer fehlenden Ausfertigung grundsätzlich nach den Regeln des § 215 Abs. 3 BauGB ohne einen erneuten Beschluß des Gemeinderats behoben werden kann. Dabei ist er davon ausgegangen, daß eine weitergehende gesetzliche Regelung nicht erforderlich ist; daran ist festzuhalten. Rechtsgrundsätzlich geklärt ist schließlich auch, daß ein erneutes Inkraftsetzen eines Bebauungsplans allein durch Wiederholung von Verfahrensabschnitten nach dem Satzungsbeschluß dann nicht mehr - ohne einen erneuten Satzungsbeschluß - möglich ist, wenn sich die Sach- und Rechtslage inzwischen derart geändert hat, daß das im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist (BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 <288 f.>).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien Dr. Lemmel