Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1991, Az.: BVerwG 3 C 68.89
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung einer Beschwerdefrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 68.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 17.10.1989 - AZ: 5 A 45/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1992, 60
- NJW 1992, 63-64 (Volltext mit red. LS)
- ZLA 1991-1992, 7-9
Amtlicher Leitsatz
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Beschwerdefrist durch einen Rechtsanwalt bei Erteilung eines Beförderungsauftrags an Hilfspersonen.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. Oktober 1989 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die während des Revisionsverfahrens verstorbene Rechtsvorgängerin des Klägers beantragte als Miterbin ihres Vaters, diesem entstandene Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen in Grabig/Kreis Sorau, Niederlausitz, festzustellen.
Die Beklagte lehnte den Feststellungsantrag mit Bescheid vom 9. November 1988 ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht glaubhaft gemacht sei. Der Bescheid ist am 14. November 1988 mit Einschreiben zur Post gegeben worden. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1988 legte der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde ein, die am 20. Dezember 1988 bei der Beklagten einging; der Briefumschlag trägt den Poststempel vom 19. Dezember 1988, 21.00 Uhr. Durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 28. Februar 1989 wurde die Beschwerde unter Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen.
Mit ihrer Klage hat die Erblasserin des Klägers ihren Feststellungsanspruch weiter verfolgt und zur Versäumung der Beschwerdefrist - wie schon im Beschwerdeverfahren - vorgetragen: Der Prozeßbevollmächtigte habe die Beschwerdeschrift im Briefumschlag am 17. Dezember 1988, einem Sonnabend, dem ihm seit längerem gut bekannten und zuverlässigen Herrn Wolfgang Zimmer mit der Bitte übergeben, den Brief sofort in den Briefkasten bei der Hauptpost in Hannover einzuwerfen. Da der Prozeßbevollmächtigte nicht alle Botengänge selbst erledigen könne, müsse er sich auf Fremdpersonen verlassen dürfen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17. Oktober 1989 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde sei am 17. November 1988 in Lauf gesetzt worden und habe mit Ablauf des 19. Dezember 1988 geendet. Die erst am 20. Dezember 1988 eingegangene Beschwerde sei danach verspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu Recht versagt worden, weil die Beschwerdefrist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Auf eine verzögerte Postbeförderung sei die Fristversäumnis nicht zurückzuführen, da die Beschwerdeschrift erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist aufgegeben worden sei. Ein Prozeßbevollmächtigter, der die Abfassung und Einreichung einer Rechtsmittelschrift bis zu den letzten Tagen des Fristablaufs aufschiebe, sei im Hinblick auf die Fristwahrung zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet. Er trage insoweit eine erhöhte Sorgfaltspflicht und müsse entsprechende Maßnahmen treffen. In dieser Hinsicht sei jedoch nichts vorgetragen worden und auch nichts aus dem Akteninhalt ersichtlich. Insbesondere habe der Prozeßbevollmächtigte nicht dargetan, daß er seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung seines Boten nachgekommen sei. Der pauschale Hinweis auf die Zuverlässigkeit des Herrn Z. genüge nicht. Der Prozeßbevollmächtigte habe auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen können, daß ein am Wochenende eingeworfener Brief tatsächlich am darauffolgenden ersten Werktag den Adressaten erreiche. Deshalb hätte er sich durch fernmündliche Rückfrage bei der Beklagten Klarheit verschaffen müssen, ob der Brief auch fristgerecht zugestellt worden sei. Zweifel hätten sich ihm aufdrängen müssen, da sein von ihm nicht regelmäßig, sondern nur hin und wieder beschäftigter Bote im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Sorgfalt nicht mit Büropersonal eines Rechtsanwalts zu vergleichen sei, hinsichtlich dessen eine genauere Einschätzung, Überwachung und Auswahl möglich sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der die Verletzung formellen Rechts gerügt wird. Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, (vorsorglich) der Klage stattzugeben.
Der Beteiligte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens statthafte Revision (§§ 38 Abs. 1 FG, 339 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist zulässig. Mit der Revision wird geltend gemacht, der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist im Verwaltungsverfahren rechtsfehlerhaft sei. Damit wird eine die Zulässigkeit der Klage betreffende Frage und mithin ein Verfahrensmangel bezeichnet (vgl. Urteile vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 76.73 - Buchholz 310 § 60 Nr. 85 und vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 Nr. 129 m.w.N.; Beschluß vom 18. August 1987 - BVerwG 6 B 69.86 - Buchholz 310 § 60 Nr. 152). Das Revisionsgericht kann darüber ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil entscheiden (vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1976 - BVerwG 7 B 94.76 - Buchholz 310 § 60 Nr. 94, Urteil vom 8. März 1983, a.a.O.).
Die Revision ist begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Die Beschwerdefrist des § 38 Abs. 1 FG, § 336 Abs. 1 LAG endete mit Ablauf des 19. Dezember 1988, einem Montag. Die erst am 20. Dezember 1988 eingegangene Beschwerde ist danach zwar verspätet; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind jedoch die Voraussetzungen des § 341 LAG für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt, weil die Rechtsvorgängerin des Klägers ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten.
Ein Verfahrensbeteiligter muß sich zwar ein Verschulden seines Bevollmächtigten an der Fristversäumung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO). Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO bezieht sich indessen nicht auf ein Verschulden etwaiger Hilfspersonen, deren sich der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter bei der Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Aufgaben bedient (vgl. Beschluß vom 16. Juli 1980 - BVerwG 6 B 63.79 - DÖV 81, 180, Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453.82 - Buchholz 310 § 60 Nr. 144 = NJW 85, 1178 und vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 60 Nr. 155; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IV a ZB 13/87 - NJW 88, 2045). Nach dem Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag und der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Z. ist glaubhaft gemacht: Rechtsanwalt B. hat die Beschwerdeschrift am 17. Dezember 1988, einem Sonnabend, gefertigt. Weil es bereits nach 12.00 Uhr war und eine Postbriefkastenleerung in der Umgebung erst am Vormittag des folgenden Sonntags stattgefunden hätte, hat er die Beschwerdeschrift noch am gleichen Tage bei dem Hauptpostamt am Ernst August-Platz in Hannover einwerfen wollen. Mit dem um die Mittagszeit mit seinem Auto zu Besuch gekommenen Bekannten, Herrn Z., ist Rechtsanwalt B. am frühen Nachmittag des 17. Dezember 1988 zu einem nahen Briefkasten gefahren und hat dem Briefmarkenautomaten ein sogenanntes Briefmarkenkuvert entnommen, weil der Vorrat an Postwertzeichen des Anwalts ausgegangen war. Die dann frankierte Beschwerdeschrift ist Herrn Z. übergeben worden mit dem Auftrag, den Brief sofort bei dem Hauptpostamt einzuwerfen. Weshalb der Brief erst am 19. Dezember 1988 um 21.00 Uhr abgestempelt worden ist, ist ungeklärt. Sollten die Gründe für die verspätete Beförderung des Briefes ausschließlich in dem Verhalten des Herrn Z. ihre Ursache haben, entfällt ein der Rechtsvorgängerin des Klägers zurechenbares Verschulden.
Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein eigenes Verschulden treffe. Daraus, daß Rechtsanwalt B. die Beschwerdeschrift erst am 17. Dezember 1988 zur Post hat aufgeben wollen, läßt sich nicht herleiten, dies wäre unabhängig von dem Verhalten des Herrn Z. für die Fristversäumnis mitursächlich gewesen. Ein Rechtsmittelführer kann die Rechtsmittelfrist grundsätzlich voll ausschöpfen; jedoch trifft ihn dann im Hinblick auf die Fristwahrung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Beschluß vom 24. Juni 1982 - VerwG 3 B 27.79 - Buchholz 310 § 60 Nr. 124 und vom 28. Dezember 1989 - BVerwG 5 B 13.89 - Buchholz 310 § 60 Nr. 166). Es ist nicht festzustellen, daß Rechtsanwalt B. wegen der erst am 17. Dezember 1988 beabsichtigten Aufgabe der Beschwerdeschrift zur Post mit deren Eingang bei der Beklagten am 19. Dezember 1988 nicht mehr hätte rechnen dürfen. Aufgabeort und Sitz der Beklagten befinden sich am selben Ort. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat daher berechtigt davon ausgehen können, daß nach allgemeiner Erfahrung - zumindest in dem hier maßgebenden Zeitraum - ein am Sonnabend in Hannover am Hauptpostamt eingeworfener Brief den am selben Ort wohnenden Adressaten am folgenden Montag und damit fristgerecht erreichen werde. Unter diesen Umständen läßt sich auch nicht begründen, daß Rechtsanwalt B. es schuldhaft unterlassen hätte, sich nach dem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei der Beklagten zu erkundigen. Dazu bestand auch aus Gründen einer ihm obliegenden erhöhten Sorgfaltspflicht kein Anlaß.
Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht schließlich, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers treffe deshalb ein Verschulden, weil er der Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung seines mit der Beförderung der Rechtsmittelschrift beauftragten Boten nicht nachgekommen sei. Grundsätzlich kann ein Anwalt mit Botendiensten auch Hilfspersonen betrauen, wenn diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages bieten. Ein Auswahlverschulden des Prozeßbevollmächtigten liegt im allgemeinen nur vor, wenn er den Beförderungsauftrag einer Hilfsperson erteilt, die entweder infolge ihres jugendlichen Alters als ungeeignet anzusehen ist oder die noch nicht erprobt ist oder die sich in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen hat (BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988, a.a.O.). Keiner dieser Gründe liegt hier nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Prozeßbevollmächtigten vor. Danach handelt es sich bei Herrn Z. um einen langjährigen Bekannten, der "schon oft vorher - jeweils zum Wochenende - Gerichts- und Behördenpost stets zuverlässig erledigt hatte", im "Besitz bester Zeugnisse aus dem Hotelgewerbe" und "insbesondere in Geldangelegenheiten und ansonsten immer korrekt" ist. Das Verwaltungsgericht legt darüber hinaus zu strenge Maßstäbe an, wenn es Anforderungen an Zuverlässigkeit und Sorgfalt des Boten stellt, die denen von Büropersonal eines Anwalts vergleichbar sind. Zu Botendiensten können auch weniger qualifizierte Personen herangezogen werden (vgl. BGH, a.a.O.); diese müssen dann allerdings hinreichend über die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet werden. Daß Herr Z. durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen worden wäre, läßt sich dem Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch zwar nicht entnehmen; jedoch ergibt sich aus den vorgetragenen Umständen zur Genüge, daß dieser Fristablauf deutlich gemacht worden ist. Die Eilbedürftigkeit der Briefbeförderung war offensichtlich und für Herrn Z. hinreichend erkennbar, weil er den Prozeßbevollmächtigten des Klägers noch am frühen Nachmittag des 17. Dezember 1988 zu einem nahe gelegenen Briefmarkenautomaten hat fahren müssen und ihm der dort frankierte "eilige" Brief zum sofortigen Einwurf am Hauptpostamt übergeben worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat somit seiner Sorgfaltspflicht genügt, den fristgerechten Eingang der Beschwerde sicherzustellen. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruht danach nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr unter Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist in der Sache zu entscheiden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Schmidt
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski