Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1991, Az.: BVerwg 6 B 9/91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Rechtsfrage zur Qualität eines "Gewissenskonflikts"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwg 6 B 9/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 20.11.1990 - AZ: VG 4 K 415/89
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 1990 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. weil die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerde meint zwar, die vorliegende Rechtssache gebe Anlaß zur Klärung der Rechtsfrage, in welcher Qualität die "Gewissenskonflikte" sein müßten, die ein Soldat oder Reservist bei dem vor seinem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgeleisteten Wehrdienst erlebt haben müsse, um durch diese Ableistung des Wehrdienstes ein Indiz gegen das Vorliegen der später offenbarten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu begründen. Damit wird aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die bei Durchführung eines Revisionsverfahrens in der vorliegenden Sache über die bisherige Rechtsprechung des Senats zum Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und zur Geltendmachung einer solchen Entscheidung durch Soldaten oder Reservisten hinaus geklärt werden könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urteil vom 2. März 1989 - BVerwG 6 C 10.87 - <BVerwGE 81. 294> mit weiteren Nachweisen) setzt die Anerkennung eines Reservisten, der zunächst seinen vollen Bundeswehrdienst abgeleistet hat, ohne einen Konflikt mit seinem Gewissen zu empfinden, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen den Nachweis einer "Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe voraus; Entsprechendes muß grundsätzlich auch dann gelten, wenn jemand - wie der Kläger - erst nach über zwei Jahren eines Wehrdienstes, zu dessen Ableistung für die Dauer von vier Jahren er sich verpflichtet hatte, seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragt. Wenn in dem Urteil des Senats vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120) ausgeführt worden ist, die Ableistung des vollen Grundwehrdienstes durch den Wehrpflichtigen, "ohne einen Konflikt mit seinem Gewissen zu empfinden", stelle ein starkes Indiz dar, das grundsätzlich gegen die Annahme spreche, er habe nunmehr eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, so bedeutet das lediglich, daß jemand, der sich freiwillig für den Wehrdienst mit der Waffe entschieden und den Wehrdienst auch längere Zeit geleistet hat, ohne eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen und durch einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geltend gemacht zu haben, damit ein Indiz geschaffen hat. das er durch Geltendmachung und Nachweis einer "Umkehr" zu widerlegen hat, wenn er nunmehr als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden will. Eine besondere "Qualität" von Gewissenskonflikten, die der jetzt den Kriegsdienst verweigernde Soldat zunächst nicht gespürt oder jedenfalls nicht zum Anlaß eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer genommen hat, läßt sich nicht durch Darstellung bestimmter Einzelfälle beschreiben.
Das angegriffene Urteil beruht auch nicht auf einem Rechtssatz, der im Widerspruch zu den tragenden Rechtssätzen der erwähnten Urteile des Senats vom 11. März 1981 und 2. März 1989 steht. Die Beschwerde bezeichnet auch keinen solchen Rechtssatz in der für eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2. Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die mit der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen die Bestimmung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Vielmehr enthält das Urteil eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende, einzelfallbezogene Würdigung der Bekundungen des Klägers und des sonstigen Akteninhalts. Das gilt auch insoweit, als es sich zu den Angaben des Klägers bei der Erörterung von Konfliktsituationen befasst (S. 10 des Urteils). Eine weitere "Begründung" der dafür angegebenen Begründung kann nicht verlangt werden.
Demnach war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 GKG.