Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.1991, Az.: BVerwG 1 B 34.91
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO (Handwerksordnung) für juristische Personen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 34.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.02.1991 - AZ: 22 B 91.133
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Sonstige Beteiligte
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerdebegründung macht nicht ersichtlich, daß die Sache in diesem Sinne von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob "die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO für juristische Personen grundsätzlich nicht in Betracht kommt", verleiht der Rechtssache eine solche Bedeutung nicht. Das Berufungsgericht versagt dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung deswegen, weil hier kein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 1 HwO vorliege. Es bedarf nicht revisionsgerichtlicher Klärung, daß die zuständige Behörde nur einem Handwerker als Berufsbewerber, nicht aber einer juristischen Person unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilen kann (vgl. BVerfGE 13, 97 <120 f.>[BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]). Daß bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 8 Abs. 1 HwO unter Umständen auch die besondere Situation eines in der Form einer GmbH geführten Familienbetriebes, für den ein Familienangehöriger als Betriebsleiter tätig werden will, in die erforderliche Würdigung einfließen kann, bedarf hier gleichfalls keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Es versteht sich von selbst, daß das Fehlen eines nach § 7 Abs. 4 HwO erforderlichen Betriebsleiters und Schwierigkeiten, einen Betriebsleiter zu finden, nicht ohne weiteres einen Ausnahmefall zu begründen vermögen und eine Prüfung entbehrlich machen, ob dem Bewerber die Ablegung der Meisterprüfung zumutbar ist. Der Kläger hat sich erst vor kurzem den Teilen III und IV der Meisterprüfung wiederholt ohne Erfolg unterzogen. Dieser Mißerfolg in der Meisterprüfung rechtfertigt nicht die Annahme einer Ausnahme für das Absehen von dieser Prüfung. Danach führt das Beschwerdevorbringen nicht auf eine fallübergreifende, in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Problematik, wie die Zulassung der Grundsatzrevision voraussetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[...] die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen