Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1991, Az.: BVerwG 6 P 9.89
Dienststellenleiter; Vorlagefrist; Zuständigkeit; Dienststelle; Bundesbankeigene Wohnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 9.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 05.11.1987 - AZ: I/V K 2201/87
- VGH Hessen - 22.03.1989 - AZ: BPV TK 3786/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 88, 103 - 111
- DVBl 1991, 710-711 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 943 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 71 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 645-647 (Volltext mit amtl. LS)
- PersR 1991, 284-287
- PersV 1992, 156-158
- RiA 1992, 135-137
- ZBR 1991, 310-311
- ZTR 1991, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfPR 1991, 108-111 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat der Leiter der Dienststelle die Frist von 6 Arbeitstagen zur Vorlage bei der übergeordneten Dienststelle (§ 69 III 1) verstreichen lassen, steht dies einer Befassung des Personalrats mit einem erneuten Antrag auf Zustimmung auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage nicht entgegen, wenn dies geschieht, um die Möglichkeit einer Einigung, etwa durch weitere Informationen, auszuschöpfen.
- 2.
Zuständige oberste Dienstbehörde für die Festlegung der Mieten bundesbankeigener Wohnungen ist der Zentralbankrat.
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. April 1991
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert, Albers und
Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) werden der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 22. März 1989 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 5. November 1987 geändert. Die Anträge des Antragstellers werden in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beschluß der Einigungsstelle bei der Deutschen Bundesbank vom 11. August 1987 wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften im Verlauf des Mitbestimmungsverfahrens rechtswidrig ist.
Die D. B. ist Eigentümerin eines Altbauwohnungsbestandes in Berlin, von dem im Jahr 1987 an 191 Beschäftigte Wohnungen vermietet waren. Mit Schreiben vom 2. Januar 1987 beantragte der Vorstand der L. z. b. in Berlin - Hauptverwaltung der D. B. - bei dem ihm zugeordneten Personalrat die Zustimmung zu einer generellen Mieterhöhung für diese an Beschäftigte vermieteten Wohnungen zum 1. Juli 1987. Eine Aufschlüsselung der im einzelnen beabsichtigten Erhöhungen sowie eine kurze Begründung waren dem Antrag beigefügt. Das Schreiben ging am 7. Januar 1987 beim Personalrat ein. Mit Schreiben vom 12. Januar 1987 bat der Personalrat um weitergehende Informationen bezüglich der Mieterhöhung. Mit Schreiben vom 16. Januar 1987, eingegangen beim Vorstand der Landeszentralbank am gleichen Tage, verweigerte der Personalrat die Erteilung der Zustimmung mit der Begründung, er sei nicht ausreichend und umfassend unterrichtet worden. Darüber hinaus sei die Verweigerung der Zustimmung aber auch deshalb geboten, weil die Mieterhöhung aus sachlichen Gründen nicht notwendig sei. Mit Schreiben vom 21. Januar 1907, beim Personalrat am 22. Januar 1987 eingegangen, beantwortete der Vorstand der L. das Schreiben des Personalrats vom 12. Januar 1987 und legte weitere Informationen zur Begründung seines Zustimmungsantrags vor; er stellte "erneut den Antrag auf Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG". Mit Schreiben vom 30. Januar 1987 lehnte der Personalrat die Zustimmung aus sachlichen Gründen ab und verwies gleichzeitig darauf, daß auch diesmal die Information nicht ausreichend gewesen sei und die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung wiederum verletzt worden sei. Das Schreiben ging am gleichen Tage beim Vorstand der L. b. ein. Mit Schreiben vom 6. Februar 1987, gerichtet an das Direktorium in F., legte der Vorstand der L. b. in Berlin die Angelegenheit vor mit der Bitte um Einleitung des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG. Dieses Schreiben wurde nach einem auf ihm angebrachten Vermerk "zuständigkeitshalber an den Z. b. r. zu Händen des Präsidenten der D. B. b." weitergeleitet. Dort ging es ausweislich des Eingangsstempels am 9. Februar 1987 ein.
Mit Schreiben vom 20. März 1987 legte der Präsident der D. B. b. die Sache dem Hauptpersonalrat bei der D. B. vor. Mit Schreiben vom 10. April 1987 lehnte der Hauptpersonalrat die Zustimmung aus sachlichen Gründen ab und führte des weiteren aus, das Stufenverfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG sei nicht eingeleitet worden, da nicht die zuständige übergeordnete Dienststelle, der Z. b. r. sondern die gleichgeordnete Dienststelle, das Direktorium der B. b., angerufen worden sei. In seiner Sitzung am 16. April 1987 beschloß der Z. b. r. die Einigungsstelle anzurufen. Diese entschied mit Beschluß vom 11. August 1987, daß die beabsichtigte Mieterhöhung bis auf einen Punkt (Komfortzuschlag Bad) gerechtfertigt sei. Zu dem geltend gemachten Verfahrensverstoß führte die Einigungsstelle aus, daß die Anrufung des Direktoriums ohne Folgen bleibe, weil das Schreiben innerhalb der gesetzlichen Frist dem Z. b. zugegangen sei.
Mit Schriftsatz vom 12. August 1987 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, der Einigungsstellenbeschluß sei wegen des bereits gerügten Verstoßes gegen § 69 Abs. 3 BPersVG im Verlauf des Stufenverfahrens rechtswidrig. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß die Anrufung des Direktoriums der D. B. b. anstelle des Z. b. r. der D. B. b. in der Sache "Mieterhöhung für den preisgebundenen Altbauwohnraum der B. in Berlin zum 1. Juli 1987" gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG nicht rechtmäßig war und daß die Einigungsstelle bei der D. B. b. im Mitbestimmungsverfahren wegen der Mieterhöhung für den preisgebundenen Altbauwohnraum der B. in Berlin zum 1. Juli 1987 am 11. August 1987 unrechtmäßig beraten und entschieden hat sowie den Beschluß der Einigungsstelle vom 11. August 1987 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht gab unter Abweisung der Feststellungsanträge dem Aufhebungsantrag mit der Begründung statt, die Einigungsstelle habe schon deshalb nicht mehr entscheiden dürfen, weil das mit dem Antragsschreiben des Vorstands der Landeszentralbank vom 21. Januar 1987 eingeleitete Mitbestimmungsverfahren wegen der Bindungswirkung des Ablehnungsschreibens vom 16. Januar 1987 nicht mehr hätte durchgeführt werden dürfen.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) sowie die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wies das Beschwerdegericht zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, bei der Vorlagefrist von 6 Arbeitstagen nach § 69 Abs. 3 BPersVG handele es sich um eine Ausschlußfrist, die nicht verlängert werden könne. Dies führe dazu, daß ein erneuter Zustimmungsantrag nur bei Änderung der Sach- und Rechtslage gestellt werden dürfe, woran es aber im vorliegenden Fall gefehlt habe. Das gelte deshalb, weil der Zweck der Ausschlußfrist nicht nur in der zu erreichenden Beschleunigung liege, sondern auch dem Interesse der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns diene. Eine neue Sach- und Rechtslage sei in dem Nachschieben von Informationen nicht zu sehen. Die Rechtswidrigkeit des Einigungsstellenbeschlusses ergebe sich allerdings nur aus diesem Grunde, nicht dagegen aus der Vorlage des Vorgangs beim Z. anstatt beim B. b. präsidenten. Letzterer sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in diesem Verfahren nicht die zuständige oberste Dienststelle gewesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), mit der sie vortragen, bei der Frist des § 69 Abs. 3 BPersVG handele es sich nicht um eine Ausschlußfrist, zum anderen sei aber selbst durch eine Ausschlußfrist die Einleitung eines neuen Verfahrens im Einvernehmen mit dem Personalrat nicht gehindert. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfordere vielmehr, daß die am Mitbestimmungsverfahren Beteiligten jederzeit die Möglichkeit haben müßten, einen Einigungsversuch durchzuführen. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
unter Aufhebung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1989 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1987 den Antrag des Hauptpersonalrats in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Antragsteller tritt dem entgegen und schließt sich dem angefochtenen Beschluß an.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluß der Einigungsstelle vom 11. August 1987 ist nicht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verstoßes gegen Form- und Verfahrensvorschriften im Stufenverfahren aufzuheben.
Die Einigungsstelle wie auch die Beteiligten des Stufenverfahrens sind zu Recht davon ausgegangen, daß der Ablauf der Frist nach § 69 Abs. 3 BPersVG für die Vorlage des (ersten) Ablehnungsschreibens des Personalrats vom 16. Januar 1987 an die übergeordnete Dienststelle die Beteiligten nicht hinderte, das Antragsverfahren bezüglich der Zustimmung zur Mieterhöhung einvernehmlich erneut aufzunehmen. Zwar hätte sich der Personalrat möglicherweise darauf berufen können, daß mit Ablauf der Vorlagefrist für sein Ablehnungsschreiben vom 16. Januar 1987 für ihn keine Pflicht mehr bestehe, den ausdrücklich als solchen gestellten erneuten Antrag entgegenzunehmen, weil seine Ablehnung bindend geworden und damit das Verfahren endgültig abgeschlossen sein konnte. Diese Frage kann hier aber offenbleiben, weil der Personalrat sich ersichtlich nicht auf die "Bindungswirkung" seiner Ablehnung und die daraus folgende Beendigung des Verfahrens berufen wollte, sondern sich in der Sache mit der - erweiterten - Begründung des erneuten Antrags auseinandergesetzt hat. Ein solches Vorgehen ist unbedenklich (vgl. Altvater u.a., BPersVG, 3. Aufl., § 69 Rdnr. 48; unklar: Lorenzen u.a., BPersVG, 4. Aufl., Vorbem. zu §§ 66 ff. Rdnr. 8 und § 69 Rdnr. 28).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht einem einvernehmlichen erneuten Versuch einer Einigung mit einem sich daran anschließenden förmlichen Verfahren das Fehlen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht entgegen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist auf das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren nicht unmittelbar anzuwenden (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1986 - BVerwG 6 P 14.84 - <BVerwGE 75, 62 = Buchholz 238.36 § 75 NdsPersVG Nr. 1>). Der in ihrer Einengung für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens auf das Verhältnis zwischen Bürger und Behörde zugeschnittenen Regelung in § 51 VwVfG entspricht auch kein allgemein übergreifender Rechtsgrundsatz, der zur Lückenfüllung im Personalvertretungsrecht heranzuziehen wäre. Zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Verwaltung, insbesondere der in das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren einbezogenen Stellen, wie auch im allgemeinen Interesse ökonomischen Verwaltungshandelns ist allenfalls auf die Grundsätze von Treu und Glauben und das daraus abgeleitete Rechtsinstitut des Rechtsmißbrauchs zurückzugreifen. Daraus läßt sich jedoch nicht das ausnahmslose Verbot ableiten, ein Mitbestimmungsverfahren - erneut - in Gang zu setzen, wenn ein erster Antrag des Dienststellenleiters auf Zustimmung des Personalrats zu einer - an sich - bindenden Ablehnung der Zustimmung geführt hat. So wie für eine Behörde die Möglichkeit besteht, trotz eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens einen neugestellten Antrag neu zu überprüfen in der Absicht, möglicherweise neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art für ihre Entscheidung berücksichtigen zu können (vgl. die Beispielsfälle bei Kopp, VwVfG, 4. Aufl., Rdnr. 27 vor § 35; Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - <BVerwGE 35, 234>), muß für die Beteiligten des Personalvertretungsverfahrens angesichts der für sie nach § 2 Abs. 1 BPersVG geltenden besonderen Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit eine solche Möglichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der für die Verweigerung der Zustimmung angeführten Gründe doch noch zu einer sachlichen Einigung zu gelangen, jedenfalls dann bestehen, wenn weder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet noch eine Entscheidung im Stufenverfahren ergangen ist. Es kann hier offenbleiben, ob ein Anspruch des Dienststellenleiters darauf besteht, daß der Personalrat seinen Antrag entgegennimmt und sich, ohne sich auf das abgeschlossene Verfahren gleichen Inhalts und seine durch Fristablauf für den Dienststellenleiter bindend gewordene Äußerung berufen zu können, sachlich mit dem Antrag befaßt. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebende Aufgabe der Beteiligten, in erster Linie eine Einigung in streitigen Fragen zu erzielen, machen ein derartiges Vorgehen zumindest möglich, wenn sie es nicht sogar zwingend verlangen. Dem Gebot, sich um eine Einigung zu bemühen, wird ein einverständliches Vorgehen von Personalrat und Dienststellenleitung jedenfalls eher gerecht als ein bloßes Verweisen auf die eingetretene Bindungswirkung einer bereits erfolgten Äußerung. Jede Seite des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens soll die Erfüllung von der anderen Seite obliegenden Aufgaben ermöglichen und den jeweiligen Aufgabenbereich des anderen respektieren. Dazu gehört auch das Bemühen, Meinungsverschiedenheiten zu bereinigen und möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden (Beschluß vom 23. Mai 1986 - BVerwG 6 P 23.83 - <Buchholz 238.32 § 47 Bln. PersVG Nr. 1>).
Die Bindung der einzelnen Schritte des förmlichen Mitbestimmungsverfahrens an die Einhaltung bestimmter Fristen soll eine zügige Abwicklung des Verfahrens in allen Stufen gewährleisten und eine unangemessene Verzögerung der mitwirkungspflichtigen Maßnahme verhindern. Über das Rechtsinstitut des Rechtsmißbrauchs gilt es u.a. auch zu verhindern, daß die gleichen Entscheidungsstellen mit den gleichen - bereits behandelten - Fragen befaßt werden. Beide Vorbehalte treffen aber nicht den Fall, daß einvernehmlich ein Antragsverfahren auf der untersten Ebene und mit erweiterten Informationen neu aufgenommen wird. Einmal ist hier der zweite Antrag insofern nicht völlig mit dem ersten Antrag identisch, als er zwar keine Änderung des Mitbestimmungsgegenstandes enthält, wohl aber eine ausführlichere Darstellung, die damit möglicherweise neue Entscheidungsgrundlagen liefern kann. Zum anderen werden nicht mehrere Instanzen damit befaßt, wenn das Verfahren noch auf der ursprünglichen Ebene abgeschlossen wurde, weil gerade die Vorlage an die nächste Instanz noch unterblieben war. Die mit dem Schreiben des Vorstands der L. z. b. in Berlin vom 22. Januar 1987 vorgelegten erweiterten Informationen machten hier eine neue und andere Sicht der zu entscheidenden Frage zumindest möglich. Insofern handelte es sich auch nicht um ein Befassen mit einem völlig identischen Sachverhalt. Wenn sich zudem die Angelegenheit auch noch auf der Ausgangsebene des Mitbestimmungsverfahrens befindet, ist mit der Möglichkeit der erneuten Behandlung der Sache auch dem sonst leicht erhobenen Vorwurf begegnet, beim "Nachschieben" von Informationen in späteren Phasen eines Verfahrens gehe dem ursprünglich entscheidungsberechtigten Personalrat trotz seines Anspruchs auf vollständige Unterrichtung (vgl. dazu Beschluß vom 8. November 1989 - BVerwG 6 P 7.87 - <BVerwGE 84, 58, 65 f.> m.w.N.) die Möglichkeit verloren, sich mit der Angelegenheit sachgerecht auf der Grundlage der erweiterten Informationen zu befassen.
Ein Verschleppen des Verfahrens liegt in der Neueröffnung des Antragsverfahrens durch den Dienststellenleiter nicht. Läßt sich der Personalrat auf den zweiten Antrag und damit den Beginn eines zweiten förmlichen Verfahrens ein, gelten wiederum dessen strenge Fristen. Deshalb ist ein neuer Antrag ohne wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage jedenfalls dann möglich, wenn sich das Verfahren noch wie hier in diesem frühen Stadium befindet. Dies gilt auch deshalb, weil die Situation in diesem Stadium des Verfahrens noch vergleichbar ist mit der Situation, daß der Personalrat eine abschließende Äußerung in der Sache verweigert, weil ihm nicht ausreichende Informationen zugekommen sind. Da der Personalrat die ausreichende Information durch den Dienststellenleiter dadurch erzwingen kann, daß bei rechtzeitiger Rüge dieses Mangels durch den Personalrat der Lauf der Äußerungsfrist nach § 69 Abs. 2 BPersVG erst nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen oder Informationen beginnt (Beschluß vom 10. August 1987 - BVerwG 6 P 22.84 - <BVerwGE 78, 65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1 = PersV 1988, 357>), muß es ihm auch möglich sein, bei einer erst nach Abgabe seiner ablehnenden Äußerung vorgenommenen Ergänzung, die mit einem erneuten Antrag verbunden ist, weitere Informationen noch zur Kenntnis zu nehmen. Beide Möglichkeiten dienen dem eigentlichen Ziel des Verfahrens, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Nur durch die Möglichkeit, alle Informationen noch zur Kenntnis zu nehmen, werden auch alle Möglichkeiten zu einer einvernehmlichen Einigung ausgeschöpft. Anderenfalls besteht die Gefahr, daß die gerade auch zum Schutz der Beteiligten aufgestellten Verfahrensvorschriften Ausgleich und Einigung vorzeitig unmöglich machen. Davon geht auch § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG aus. Voraussetzung für das Recht auf Vorlage an die übergeordnete Dienststelle ist danach, daß eine Einigung zwischen Personalrat und Dienststelle nicht zustande gekommen ist. Die Möglichkeiten hierfür waren erst "ausgeschöpft", nachdem der Dienststellenleiter Gelegenheit erhalten hatte, sich auf die Beschwerde des örtlichen Personalrates vom 16. Januar 1987, er sei nicht ausreichend unterrichtet worden, zu äußern. Das ist mit dem Schreiben vom 21. Januar 1987 geschehen.
Im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist auch folgendes zu berücksichtigen: Hätte der Personalrat sich auf den erneuten Antrag nicht einlassen wollen, hätte er dies dem Vorstand der L. z. b. noch so rechtzeitig mitteilen müssen - und hier auch können -, daß dieser noch die Möglichkeit zur Vorlage des ersten Ablehnungsschreibens an die oberste Dienststelle nutzen konnte. Der zweite Antrag vom 21. Januar 1987 war nämlich schon am 22. Januar 1987 beim Personalrat eingegangen, also bevor die Vorlagefrist von 6 Arbeitstagen für dessen Ablehnungsschreiben vom 16. Januar 1987 abgelaufen war. Ein späteres Berufen des Personalrats auf die abschließende Erledigung des ersten Antrags erst nach Ablauf der Frist für dessen Vorlage wäre deshalb unter Umständen als rechtsmißbräuchlich anzusehen gewesen (vgl. dazu Beschluß vom 26. August 1987 - BVerwG 6 P 11.86 - <BVerwGE 78, 72 = Buchholz 250 § 7 BPersVG Nr. 2 = ZBR 1988, 101>; Beschluß vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - <Buchholz 238.36 § 40 Nds PersVG Nr. 2>).
Ein Dienststellenleiter ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durch die Möglichkeit, einen erneuten Antrag mit umfassenderen Informationen für die Entscheidung zu stellen, auch nicht besser als der Dienststellenleiter gestellt, der gleich alle Informationen liefert. Er nimmt die Verlängerung des Verfahrens durch die nochmalige Äußerungsfrist des Personalrats in Kauf und setzt sich auch dem Risiko aus, daß der Personalrat sich auf die einmal abgegebene Stellungnahme und ihre Bindungswirkung beruft und ein einvernehmliches Ingangsetzen eines zweiten Verfahrens ablehnt.
Machte demnach die einverständliche Neuaufnahme des Mitbestimmungsverfahrens die bereits vorher abgegebene und während des zweiten Verfahrens durch Fristablauf bindend gewordene Ablehnung der Zustimmung gegenstandslos, so stellte die Nichtberücksichtigung der ersten Ablehnung keinen Verfahrensfehler dar, der die Einigungsstelle gehindert hätte, in der Sache zu entscheiden. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Einigungsstelle das Recht oder die Pflicht hat, Verfahrensfehler festzustellen, auch wenn sie nicht von den Beteiligten gerügt sind. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Beteiligten des Verfahrens bei der Einigungsstelle die Möglichkeit gehabt hätten, diesen "Fehler" bei der Einleitung des Verfahrens zu rügen.
Die Einigungsstelle war auch nicht deshalb gehindert, in der Sache zu entscheiden, weil mit der Vorlage des Ablehnungsschreibens des Personalrats vom 30. Januar 1987 an das "Direktorium" als vermeintlich oberste Dienstbehörde die Frist des § 69 Abs. 3 BPersVG nicht gewahrt wurde. Das Ablehnungsschreiben des Personalrats sowie das Vorlageschreiben des Vorstands der L. z. b. Berlin vom 6. Februar 1987 sind am 9. Februar 1987 - also innerhalb der Frist - beim Sekretariat des Präsidenten der B. b. eingegangen. Unschädlich ist insoweit, daß die Adressierung des Vorlageschreibens an das Direktorium der B. b. gerichtet war, das in keinem Fall oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist. Das Schreiben ist nämlich noch innerhalb der Frist an die zuständige Stelle weitergeleitet worden. Der Eingang einer fristgebundener. Äußerung, sei es Rechtsmittel, sei es Antrag bei der Verwaltung, gilt nach allgemeiner Meinung als fristgemäß, wenn er innerhalb der Frist die zuständige Stelle erreicht, ohne Rücksicht darauf, ob die Äußerung an die richtige Stelle adressiert ist (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 24; Stelkens u.a., VwVfG, 2. Aufl., § 24 Rdnr. 22; Knack. VwVfG, 2. Aufl., § 31 Rdnrn. 14 und 51; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 70 Rdnr. 3).
Der Zentralbankrat war auch die zuständige oberste Dienstbehörde, die mit der Angelegenheit zu befassen war. Die Vorschrift des § 89 BPersVG knüpft an die vom Bundesbankgesetz vorgeschriebene Zuständigkeitsverteilung an, denn das Personalvertretungsgesetz folgt grundsätzlich - und auch in diesem Bereich - der Dienststellenverfassung und paßt sich ihr an, soll sie aber nicht umändern. Danach ist der B. b. präsident für den Bereich des Dienstrechts zuständig (§ 31 Bundesbankgesetz), während der Zentralbankrat Richtlinien u.a. für die Verwaltung der Bundesbank aufstellt. Diese können "verwaltungstechnische, internorganisatorische, personelle, haushaltstechnische oder sonstige die Geschäftsführung oder Verwaltung betreffende Fragen umfassen" (Beck, Kommentar zum Bundesbankgesetz, 1959, § 6 Rdnr. 133). Da die Festlegung der Mieten für die im Eigentum der Bundesbank stehenden Wohnungen für Bedienstete keine Frage des Dienstrechts ist, scheidet eine Zuständigkeit des Bundesbankpräsidenten aus.
Der Beschluß der Einigungsstelle wurde ausdrücklich nicht in der Sache angegriffen. Hierzu wurde von den Beteiligten auch nichts vorgetragen, so daß sich ein Eingehen auf den Beschluß insoweit erübrigt.
Zu Recht haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Beschwerdegericht die Feststellungsanträge des Antragstellers, die in der Sache ohnehin keinen Erfolg hätten haben können, als unzulässig abgewiesen, weil für sie neben dem auf Aufhebung des Beschlusses gerichteten Antrag kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis bestand.
Nach alledem führt die Rechtsbeschwerde zur Änderung der angegriffenen Beschlüsse und Zurückweisung der Anträge des Antragstellers.[...].
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Ernst
Dr. Seibert
Albers
Dr. Vogelgesang