Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1991, Az.: BVerwG 1 WB 47/91
Anspruch auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Dienstliche Gebotenheit der Versetzung eines Soldaten; Ein vorausgehendes Personalgespräch als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Festlegung der Endverwendung; Verkürzung der Verwendungsdauer eines Offiziers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 47/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31. März 1996. Seit 1986 ist er auf dem Dienstposten des Dienstältesten Deutschen Offiziers (DDO) beim NATO-E-3 A-Verband in G... eingesetzt. In der Versetzungsverfügung vom 3. Juni 1986 war als voraussichtliche Verwendungsdauer der 30. September 1989 angegeben. Unter dem 1. März 1989 wurde die voraussichtliche Verwendungsdauer auf 30. September 1990 und unter dem 15. Mai 1990 auf 30. September 1991 verlängert. Abweichend von dieser Verwendungsdauer wurde der Antragsteller mit fernschriftlicher Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 27. September 1990 zum 1. April 1991 auf den mit A 16 dotierten Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers und Inspizienten für Prüfungswesen der Luftwaffe beim Luftwaffenamt (LwA) in K... versetzt. Diese Entscheidung beruht nach Angaben des BMVg auf einer ministeriumsinternen Empfehlung der Personalabteilung, der sich der Personalberaterausschuß beim Inspekteur der Luftwaffe (InspL) in seiner Sitzung vom 20. Juni 1990 angeschlossen hatte. Über das Votum des Personalberaterausschusses wurde der Antragsteller vom Stellvertretenden Kommandeur .... Luftwaffendivision in dem Zeitraum vom 23. bis 29. Juli 1990 unterrichtet.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1990, das der Antragsteller anläßlich eines Personalgesprächs am 10. Oktober 1990 beim BMVg abgab, beschwerte er sich gegen die Versetzungsverfügung und beantragte unter dem 14. Dezember 1990,
- 1.
die Versetzungsverfügung vom 27. September 1990 aufzuheben und
- 2.
bis zur Entscheidung des Gerichts die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 8. Oktober 1990 anzuordnen für den Fall, daß dem Aussetzungsbegehren gemäß § 3 Abs. 2 WBO seitens der Abteilung P des BMVg nicht entsprochen wird.
Der BMVg hat die Beschwerde vom 8. Oktober 1990 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt, die Anträge vom 14. Dezember 1990 dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 27. Februar 1991 vorgelegt und es abgelehnt, eine einstweilige Anordnung nach § 3 Abs. 2 WBO zu treffen.
Zur Begründung seines Antrags im Hauptsacheverfahren und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig, da sie ihn in seinen aus § 10 Abs. 3, § 12 SG ergebenden Rechten verletze. Die Bestimmungen über die Personalführung, wie sie in den "Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen" (PersKM) "Sonderheft, Personalführung von Soldaten" vom 1. August 1989, niedergelegt seien, seien dabei verletzt worden. Insbesondere sei mit ihm vorher kein Personalgespräch geführt worden, obwohl es sich um seine letzte Verwendung vor der Zurruhesetzung handle, die nach dem "Sonderheft" (Anlage 1/3, II.A.1, II.B.1) mindestens fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze festzulegen sei und der ein Personalgespräch vorauszugehen habe. Außerdem sei seine individuelle Verwendungsdauer in G... bereits bis zum 30. September 1991 festgelegt worden und reiche damit in den Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Zurruhesetzung hinein. Dienstliche Gründe für die Versetzung seien nicht erkennbar, weil auch andere geeignetere Offiziere für den vorgesehenen Dienstposten zur Verfügung stünden. Im übrigen sprächen auch gewichtige persönliche Gründe gegen die angeordnete Versetzung. Er lebe in Scheidung; weitere mit einer Versetzung verbundene finanzielle Einbußen seien ihm nicht zuzumuten. Seine neue Lebensgefährtin sei an den Standort G... gebunden, so daß ein Umzug deshalb nicht in Betracht komme. Nach Verlängerung seiner Dienstzeit beim NATO-E-3 A-Verband habe er zum 1. Juni 1990 einen neuen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen sowie den Ausbau eines alten Gebäudes als Altersruhesitz im Standortbereich G... begonnen. Dieser Ausbau erfordere erhebliche Eigenleistungen, die er nur realisieren könne, wenn er am bisherigen Standort verbleibe. Da ihm in seiner Versetzungsverfügung jedoch, ohne ihn anzuhören, die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden sei, entstünden ihm berufsbedingte monatliche Aufwendungen von ca. 1.400 DM für Fahrtkosten. Dies hätte für die Höhe der Unterhaltsleistungen an seine getrenntlebende Ehefrau Auswirkungen, gegen die sich seine Ehefrau wohl wenden werde.
Durch die Kommandoübergabe, die am 28. März vorgesehen sei, würden im übrigen Tatsachen geschaffen, die für ihn nachteilig und nicht mehr rückgängig zu machen seien. Eine internationale Zeremonie ("Change of Command des Senior National Representive Germany and Commanders Base Support Wing") in einem multinationalen Einsatzverband könne nicht einfach nach einer für ihn günstigen Gerichtsentscheidung wieder annulliert werden.
Der BMVg ist der Meinung, daß der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb zurückzuweisen sei, weil der Antragsteller in der Hauptsache nicht durchdringen werde. Die Versetzung des Antragstellers sei dienstlich geboten, weil der Inhaber des nunmehr für ihn vorgesehenen Dienstpostens im LwA am 31. März 1991 in Ruhestand trete. Für diese Verwendung sei er auf Grund seines Werdegangs - auch im Vergleich zu den mitbetrachteten Offizieren - in besonderem Maße qualifiziert. Der Umstand, daß die Verwendungsdauer des Antragstellers beim NATO-E-3 A-Verband bereits bis 30. September 1991 festgelegt worden sei, hindere die Versetzung nicht. Die zeitliche Festlegung einer Verwendung stehe nach den Bestimmungen zur Verbesserung der militärischen Personalführung einer abweichenden Veränderung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ein Dienstposten nachzubesetzen sei, für den vor Ort keine Vertretung möglich sei und bei dem eine Vakanz nicht in Kauf genommen werden könne. Bei dem betreffenden Dienstposten in LwA sei aber gerade weder eine Vertretung möglich noch könne auf Grund des Arbeitsanfalls nach übereinstimmender Bewertung durch den Amtschef LwA und im Führungsstab der Luftwaffe eine Vakanz bis 1. Oktober 1991 in Kauf genommen werden.
Daß der Antragsteller vor der fernschriftlichen Versetzungsankündigung lediglich durch seihen Disziplinarvorgesetzten über die Empfehlung des Personalberaterausschusses beim InspL unterrichtet und mit ihm kein gesondertes Personalgespräch durch das zuständige Personalreferat geführt worden sei, habe ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der Versetzung zur Folge. Der BMVg sei mit den Bestimmungen des "Sonderheftes" keine Selbstbindung dahin eingegangen, daß ein vorausgehendes Personalgespräch Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Festlegung der Endverwendung sei. Im übrigen sei auch in Ansehen des inzwischen am 10. Oktober 1990 mit dem Antragsteller geführten Personalgesprächs und der von ihm insgesamt gegen seine Veränderung vorgetragenen Gründe an der Versetzung festzuhalten. Die persönlichen Gründe, die der Antragsteller geltend mache, seien nicht von solchem Gewicht, daß deshalb von einer dienstlich gebotenen Personalmaßnahme abgesehen werden müßte.
Im übrigen entstünden dem Antragsteller durch den sofortigen Vollzug auch keine unzumutbaren, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Der Dienstposten des DDO beim NATO-E-3 A-Verband in Geilenkirchen falle in das ausschließliche Besetzungsrecht des BMVg. Es seien keine Umstände erkennbar, unter denen es unvertretbar erschiene, den Antragsteller später wieder in Geilenkirchen einzusetzen, sollte dies auf Grund einer Gerichtsentscheidung geboten sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akte im Hauptsacheverfahren (1 WB 46/91), die Beiakten des BMVg - P II 5 - 822/90 und 1037/90 sowie die Personalstammakte, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag vom 14. Dezember 1990, mit dem der Antragsteller hinsichtlich seiner Versetzung vom Dienstposten des DDO beim NATO-E-3 A-Verband in G... auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers und Inspizienten für Prüfungswesen der Luftwaffe beim LwA in K... die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zulässig, aber unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben, oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87 - m.w.N.).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil der Dienstposten beim LwA in K... zum 1. April 1991 zu besetzen ist. Das ist ausreichend, um bei summarischer Prüfung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers bejahen zu können (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Februar 1990 - 1 WB 3/90 - m.w.N.). Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für diese Tätigkeit geeignet zu sein. Er wendet lediglich ein, daß auch andere geeignete Offiziere für diesen Dienstposten zur Verfügung stünden.
Die vom Antragsteller gegen seine Auswahl vorgetragenen Gründe lassen die angefochtene Versetzungsverfügung nicht als offensichtlich ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erscheinen. Dem BMVg ist bei seiner Entscheidung, welchen von mehreren für einen bestimmten Dienstposten geeigneten Offizier er auswählt, ein sehr weites Ermessen eingeräumt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß der BMVg von diesem weiten Auswahlermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hätte. Die vom Antragsteller hierzu vorgetragenen Argumente lassen jedenfalls einen solchen Ermessensfehler nicht erkennen. Der Umstand, daß Oberst Wulf, der nach dem Vortrag des BMVg als Nachfolger des Antragstellers zum 1. April 1991 zum NATO-E-3 A-Verband versetzt werden soll, nach Bekanntgabe der Versetzungsverfügung an den Antragsteller auch auf die Möglichkeit einer Verwendung auf dem für den Antragsteller vorgesehenen Dienstposten angesprochen wurde, läßt jedenfalls einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen. Es handelt sich lediglich um eine Eventualüberlegung für den Fall einer für den BMVg nachteiligen Gerichtsentscheidung. Der Senat sieht keinen Anlaß, im Rahmen der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung an dem Sachvortrag des BMVg in seiner letzten Stellungnahme vom 21. März 1991 zu zweifeln.
Daß der BMVg im Rahmen der angefochtenen Personalentscheidung im übrigen auch berücksichtigen durfte, daß ein Verbleib des Antragstellers auf seinem Dienstposten in Geilenkirchen bis zu seiner Zurruhesetzung diesen über einen Zeitraum von zehn Jahren blockiert hätte, erscheint sachgerecht.
Auch die weiteren vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung vorgetragenen Gründe können nicht durchdringen.
Unbegründet ist der Einwand des Antragstellers, die Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung ergebe sich bereits daraus, daß die Versetzung ohne ein nach den Durchführungsbestimmungen der PersKM - "Sonderheft" - über die "letzte Verwendung vor der Zurruhesetzung" zu führendes Personalgespräch erfolgt sei. Abgesehen davon, daß sich diese Durchführungsbestimmungen zunächst und in erster Linie als eine besondere Obliegenheitspflicht an die personalführenden Stellen der Bundeswehr wenden und schon deshalb aus dem Unterlassen eines solchen Personalgesprächs nicht ohne weiteres auf die Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Personalmaßnahme geschlossen werden kann, wurde das Personalgespräch mit dem Antragsteller am 10. Oktober 1990 nachgeholt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die angefochtene Maßnahme jederzeit hätte rückgängig gemacht werden können. Der Antragsteller hatte in diesem Personalgespräch Gelegenheit, die seiner Meinung nach gegen die Versetzungsverfügung bestehenden Argumente vorzutragen. Damit hatte die personalführende Stelle die Möglichkeit, sich mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen. Wenn sie gleichwohl an ihrer Entscheidung festgehalten hat, ist ein sich gegebenenfalls aus der ursprünglichen Unterlassung des Personalgesprächs ergebender Rechtsmangel jedenfalls nachträglich geheilt.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß seine Verwendungsdauer in der "3. Korrektur" der Versetzungsverfügung Nr. 0693 vom 15. Mai 1990 bis 30. September 1991 verlängert wurde. Zwar ist nach den Richtlinien und den Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren eine Verkürzung der Verwendungsdauer nur unter den dort unter Abschnitt I.A. genannten Voraussetzungen zulässig. Die Bewertung des BMVg, bei dem für den Antragsteller im LwA vorgesehenen Dienstposten handle es sich um einen solchen, für den vor Ort keine Vertretung möglich sei und bei dem eine Vakanz nicht in Kauf genommen werden dürfe, läßt im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen. Daß es sich bei den Aufgaben eines "Inspizienten für Prüfwesen der Luftwaffe" um eine Tätigkeit handelt, bei der notwendig die individuelle Ausbildung und Erfahrung eines Offiziers Voraussetzung für die Dienstpostenübertragung ist, liegt auf der Hand und wird vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt. Allerdings meint der Antragsteller, diese Tätigkeit könne "vertretungsweise" auch von Oberst W... übernommen werden. Der Antragsteller übersieht, daß dies dann kein Fall einer Vertretung, also der "Mitführung" des Dienstpostens durch einen anderen Offizier wäre, sondern es sich vielmehr um eine, wenn auch möglicherweise nur vorübergehende, Besetzung eines Dienstpostens durch einen anderen Offizier handelte. Daß die Besetzung eines derart fachbezogenen Dienstpostens für lediglich ein halbes Jahr nicht sachgerecht wäre, steht außer Zweifel.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm geltend gemachten persönlichen Gründe berufen. Die Tatsache, daß er zum 1. Juni 1990 einen neuen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren, also über die vorgesehene Verwendungsdauer hinaus, abgeschlossen hatte, berührt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung nicht. Zu Recht verweist der BMVg insoweit auf die Möglichkeit einer Kündigung nach § 570 BGB und auf die Entschädigungsregelung nach § 6 BUKG.
Die den Antragsteller durch eine Versetzung von G... ... nach K... treffenden Belastungen sind auch nicht derart schwerwiegend, daß sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung in Frage stellen könnten. Insbesondere wird hierdurch nicht gegen die nach den PersKM - "Sonderheft" - anzustrebende "Regionalisierung des Verwendungsaufbaus" verstoßen.
Der Antragsteller erleidet im übrigen durch den Vollzug der Versetzung auch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Nach dem insoweit glaubwürdigen Vortrag des BMVg fällt der Dienstposten des DDO in seine ausschließliches Besetzungsrecht. Damit müßte der BMVg, sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ergeben, die in diesem Zusammenhang erfolgten Personalmaßnahmen rückgängig machen". Ein sich hieraus möglicherweise ergebender Ansehensverlust bei den NATO-Verbündeten ginge allein zu Lasten des BMVg, könnte aber eine auf Grund einer Entscheidung des Senats notwendig werdende "Rückabwicklung" der zwischenzeitlich getroffenen Personalentscheidungen nicht hindern.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl