Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1991, Az.: BVerwG 5 C 8/87
Pflegegeldkürzung; Teilstationäre Betreuung; Pflegegeld
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 8/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 18.06.1986 - AZ: 2 K 109/85
- VGH Baden-Württemberg - 03.02.1987 - AZ: 6 S 2186/86
Rechtsgrundlagen
- § 69 BSHG
- § 69 Abs. 4 S. 3 BSHG
- § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 88, 86 - 92
- BVerwGE 1988, 86-92
- BehindR 1992, 89-91
- DokBer A 1991, 285-288
- DÖV 1991, 1022-1024 (Volltext mit amtl. LS)
- FEWS 41, 401 - 407
- FamRZ 1991, 1046 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1991, 1101 (Volltext mit amtl. LS)
- NDW 1991, 261-264
- NVwZ 1992, 266 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 27-29 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1992, 310 (amtl. Leitsatz)
- ZfS 1991, 273-275
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Voraussetzungen der Pflegegeldkürzung wegen teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 16. Juli 1985 - BVerwG 5 C 27.84 - <Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 12>).
- 2.
Mit dem Wesen des Pflegegeldes ist die Annahme unvereinbar, durch seine Kürzung solle einer Entlastung der Pflegeperson für die Dauer einer teilstationären Betreuung des Hilfeempfängers Rechnung getragen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das einem Pflegebedürftigen im Rahmen der Sozialhilfe gewährte Pflegegeld deswegen gekürzt werden darf, weil er ganztägig eine Sonderschule für Geistigbehinderte besucht.
Der 1970 geborene Kläger ist aufgrund einer perinatalen Hirnschädigung mehrfach behindert und bedarf wegen seines Zustands außergewöhnlicher Pflege. Der Beklagte gewährte ihm deshalb Pflegegeld gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Der Kläger besuchte in dem im Streit befindlichen Zeitraum eineöffentliche Sonderschule für Geistigbehinderte. Der Unterricht fand montags bis donnerstags von 8.50 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.15 Uhr bis 15.45 Uhr sowie freitags von 8.50 Uhr bis 12.30 Uhr statt. Mittags nahmen die Schüler ein Essen in der Schule ein. Mit Rücksicht auf den Besuch der Schule kürzte der Beklagte das Pflegegeld wegen teilstationärer Betreuung um 20 vom Hundert.
Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Pflegegeldkürzung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof (ESVGH 37, 135) hat die Berufung des Beklagten im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Die Kürzung sei - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zwar nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger die Sonderschule nicht auf Veranlassung und auf Kosten des zuständigen Sozialhilfeträgers besuche.
Eine Schule könne jedoch nur dann als Einrichtung der teilstationären Betreuung im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG angesehen werden, wenn sie dem Hilfesuchenden nicht nur Lernstoff vermittele und ihn dabei mehr oder weniger zwangsläufig betreue, sondern ihm darüber hinaus ein besonderes Maß an "physischem und psychischem Rüstzeug" zur Verfügung stelle und dabei, über sonderschultypische Betreuungsleistungen hinausgehend, gesteigerte Verantwortung bei der Betreuung des Hilfesuchenden bis zum Wechsel der Obhut trage. Das sei hier nicht der Fall. Die Betreuung des Klägers in der Sonderschule habe nicht die Vermittlung des für eine Sonderschule für Geistigbehinderte typischen Lernstoffs und das damit zwangsläufig verbundene Maß an Wartung und Pflege (Hilfe beim An- und Ausziehen nur unterwegs getragener Kleidung, beim Händewaschen, Verrichten der Notdurft und auch beim Einnehmen des Mittagessens) überschritten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegte Revision des Beklagten. Er rügt die Verletzung von § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG.
Der Kläger verteidigt die Entscheidungen der Vorinstanzen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, das dem Kläger nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BSHG zustehende Pflegegeld dürfe nicht nach § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG gekürzt werden, verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Besuch der Sonderschule hier keine zur Pflegegeldkürzung berechtigende "teilstationäre Betreuung" im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG vermittelt. Dies ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts allerdings schon daraus, daß der Kläger die Sonderschule für Geistigbehinderte nicht im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes besuchte. Auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage nach den qualitativen Anforderungen an eine "teilstationäre Betreuung" im Sinne von § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG kommt es daher nicht an.
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine teilstationäre Betreuung, derentwegen das (pauschalierte) Pflegegeld im Sinne des § 69 Abs. 4 BSHG nach dessen Satz 3 (angemessen) gekürzt werden darf, nur vor, wenn sie als eine vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (oder von einer von diesem beauftragten Stelle) veranlaßte und hinsichtlich der Kosten verantwortete Maßnahme im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG tatsächlich durchgeführt wird (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1985 - BVerwG 5 C 27.84 - <Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 12>). § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG soll Doppelleistungen von Sozialhilfe vermeiden helfen. Wird einem Behinderten unter den in § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG beschriebenen Voraussetzungen mit entsprechendem Kostenaufwand (des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe) einerseits Eingliederungshilfe dadurch zuteil, daß er in einer Einrichtung teilstationär betreut wird, dann soll dieser Umstand die Kürzung der andererseits wegen desselben Zustandes gewährten Sozialhilfeleistung "Pflegegeld" rechtfertigen können. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der an ihr geübten Kritik fest.
Soweit das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats entgegenhält, § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG und § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG seien "nicht so voneinander abhängig, daß § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG nur anwendbar (sei), wenn die teilstationäre Betreuung von dem nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger veranlaßt und finanziert" werde (ESVGH 37, 135<136>), läßt es zu Unrecht den zwischen beiden Vorschriften bestehenden entstehungsgeschichtlichen und systematischen Zusammenhang außer acht. Mit dem in § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG verwendeten Begriff "teilstationäre Betreuung" ist dasselbe gemeint wie mit demjenigen, der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG zur Bezeichnung einer vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (oder einer von diesem beauftragten Stelle) zu erbringenden Hilfe in besonderer Lebenslage verwendet ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1985, a.a.O., S. 10). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus (a.a.O.). Eine inhaltliche Übereinstimmung besteht aber - worauf der Senat in gleichem Zusammenhang hingewiesen hat (a.a.O.) - auch mit dem Begriff der "teilstationären Betreuung" im Sinne von § 27 Abs. 3 und § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG. Die Aufnahme der "Einrichtung zur teilstationären Betreuung" in diese Vorschriften geht ebenso wie die Kürzungsvorschrift des § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG auf das Dritte Gesetz zurÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) - 3. ÄndG/BSHG - zurück. Auch nach dem Verständnis des Gesetzgebers bei dieser Gesetzesänderung stimmt die Bezeichnung "Einrichtung zur teilstationären Betreuung" mit der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1153) - 2. ÄndG/BSHG - in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG eingeführten Bezeichnung überein (s. BT-Drucks. 7/308, S. 12). Die Regelungen des 3. ÄndG/BSHG über die Hilfegewährung in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung wurden nach der amtlichen Gesetzesbegründung geschaffen, weil diese sogenannte halboffene Hilfe "in den vergangenen Jahren ... immer mehr an Bedeutung gewonnen" hatte (BT-Drucks., a.a.O.). Die Erweiterung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG um die "Einrichtung zur teilstationären Betreuung" durch das 2. ÄndG/BSHG hatte gleichfalls schon dem Befund Rechnung getragen, daß "für eine erfolgreiche Behandlung und Resozialisierung ... nicht selten Übergangseinrichtungen mit teilstationärer Betreuung ... notwendig" sind (BT-Drucks. V/3495, S. 27). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Bestimmungen des 3.ÄndG/BSHG, die eine teilstationäre Betreuung betreffen (also auch § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG), als ergänzende und Folgeregelungen des Eintretens der Sozialhilfe auch in Form der sogenannten halboffenen Hilfe zu verstehen.
Diese Betrachtungsweise hängt nicht davon ab, ob man die Aufnahme der teilstationären Betreuung in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG - wie das Berufungsgericht (a.a.O.) die Ausführungen des Senats (a.a.O.) versteht - als Erweiterung der Hilfe in besonderen Lebenslagen ansieht oder - wie das Berufungsgericht (a.a.O.) - nur als Ausdehnung der Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers und entsprechende Einschränkung der Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Auch ein solches Verständnis des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG entspricht der Auffassung des Senats, daß immer, wenn im Bundessozialhilfegesetz von "teilstationärer Betreuung" die Rede ist - also in§ 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG gleichermaßen wie in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG -, dieselbe Hilfeleistung, nämlich eine von der Sozialhilfe getragene Maßnahme, gemeint ist.
Zu Unrecht beruft sich auch das Berufungsgericht für seinen entgegengesetzten Standpunkt auf die Entstehungsgeschichte des § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG. Die Vorinstanz leitet daraus ab, daß die Berücksichtigung der "Entlastung der Pflegepersonen der eigentliche Gesetzeszweck" sei (a.a.O., S. 137). Dabei will sie allerdings nicht als Einwand gelten lassen, daß die ihr Verständnis des Gesetzeszwecks stützende Formulierung des § 69 Abs. 5 in der Fassung des Regierungsentwurfs zum 3.ÄndG/BSHG (BT-Drucks. 7/308, S. 6), die eine Kürzung "um einen der Entlastung der Pflegeperson entsprechenden Betrag" vorsah, nicht Gesetz geworden ist. Zu den Gründen für die Gesetz gewordene Fassung gehörte aber auch die Erwägung, daß die Bemessung des Kürzungsbetrages nach der Entlastung der Pflegeperson nicht folgerichtig erscheine (s. die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf, a.a.O., S. 26, aufgrund derer die Worte "um einen der Entlastung der Pflegeperson entsprechenden Betrag" durch das Wort "angemessen" ersetzt wurden). Diese Erwägung beruhte - wie sich aus ihrem Gesamtzusammenhang ergibt (s. BT-Drucks. 7/308, a.a.O.) - auf der Erkenntnis, daß das geltende Recht die Gewährung des Pflegegeldes nicht von der tatsächlichen Erbringung der Pflege durch eine Pflegeperson abhängig macht. Mit der Entstehungsgeschichte des § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG läßt sich demnach belegen, daß der Gesetzgeber das Pflegegeld als eine von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Wartung und Pflege durch private Dritte unabhängige pauschalierte Sozialhilfeleistung ansieht. Hiermit ist die Annahme unvereinbar, durch die Kürzung des Pflegegeldes solle nach dem Willen des Gesetzgebers einer Entlastung der Pflegeperson für die Dauer der teilstationären Betreuung Rechnung getragen werden.
Für die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG spricht auch die Gesetzessystematik imübrigen. Zum einen ist, soweit es um Leistungskürzungen oder -anrechnungen im Hinblick auf Leistungen oder Kostentragung durch andere Leistungsträger als diejenigen der Sozialhilfe geht, dies im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht (vgl. insbesondere § 67 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 BSHG). Zum anderen läßt sich der in § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG zum Ausdruck gelangte Grundsatz, daß Doppelleistungen von Sozialhilfe vermieden werden sollen, auch an anderen Stellen des Gesetzes nachweisen (s. z.B. § 67 Abs. 5 Satz 1, § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG).
Die Auffassung, daß bei dieser Auslegung "der gleiche Bedarf doppelt abgedeckt wird" (so Schellhorn, in: Schellhorn/Jirasek/ Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, 13. Aufl., § 69 Rdnr. 69; s. auch Mrozynski, Rehabilitationsrecht, 2. Aufl., S. 139), trifft nicht zu. Sie gibt dem der Pflegegeldleistung zugrundeliegenden Begriff des "Bedarfs" einen Inhalt, der den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zur Pflege nicht entspricht. Die Sozialhilfeleistung "Pflegegeld" soll den gesteigert Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, vielfältige Aufwendungen zu bestreiten, ohne entstehende Aufwendungen im einzelnen nachweisen zu müssen (vgl. z.B. BVerwGE 29, 108 <110>; 70, 278 <284> m.w.N. sowie den Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - <Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 8>); sie soll den Bedarf decken, der dem Pflegebedürftigen durch seine Aufwendungen für die Inanspruchnahme der benötigten Pflege entsteht. Keinesfalls handelt es sich bei dem Pflegegeld daher um ein Entgelt für die Pflegeperson. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, daß Wartung und Pflege durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (s. § 69 Abs. 2 Satz 1 BSHG) unentgeltlich geleistet werden; erst für die neben oder anstelle der Wartung und Pflege durch sie erforderliche Heranziehung einer besonderen Pflegekraft ist vom Gesetz eine Kostenübernahme vorgesehen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG). Das pauschalierte Pflegegeld dient demgegenüber nur dazu, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, sich die unentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn (durch Übernahme von deren Aufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen) zu erhalten (vgl. z.B. BVerwGE 29, 108 <110>). Nach der Fassung und Systematik des Gesetzes soll mit dem Pflegegeld demnach nicht unmittelbar der Pflegebedarf gedeckt werden. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, daß der unmittelbare Pflegebedarf bereits durch - voraussetzungsgemäß unentgeltliche - Pflegeleistungen gedeckt ist (s. BVerwG, a.a.O., S. 109). Diese Struktur der gesetzlichen Pflegegeldregelung gerät aus dem Blick, wenn zur Bestimmung von Sinn und Zweck des § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG darauf abgestellt wird, eine Sonderschule, die über die sonderschulüblichen Maßnahmen hinaus "eine besondere auf die Bedürfnisse der behinderten Schüler abgestellte Betreuung (leiste, decke) den Bedarf dieser Schüler teilweise" (so Mrozynski, a.a.O., unter Bezugnahme auf OVG Münster, FEVS 34, 252).
Der Sinn der Kürzungsregelung des § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG besteht nach alledem nur darin, daß ein Doppelbezug von Sozialhilfe verhindert werden soll, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 16. Juli 1985 ausgeführt hat. Wenn dort (a.a.O., S. 10) darauf hingewiesen ist, es sollten doppelte Sozialhilfeleistungen "wegen desselben Zustandes" (der aus Krankheit oder Behinderung folgenden Pflegebedürftigkeit) vermieden werden, so hat dies der Erwägung Rechnung getragen, daß es nicht um die Frage einer den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) berührenden mehrfachen Bedarfsdeckung gehen konnte, wie sie sich auch unabhängig davon stellt, ob die teilstationäre Betreuung im Rahmen der Sozialhilfe stattfindet.
Die vom Senat für geboten gehaltene Auslegung von § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG gelangt nicht zu gleichheitswidrigen Ergebnissen. Allerdings meint das Berufungsgericht (a.a.O., S. 137), die Rechtsprechung des Senats führe zu der "Ungereimtheit", daß bei teilstationärer Betreuung in Privatschulen, die von einem Sozialhilfeträger finanziert werde, das Pflegegeld gekürzt werden dürfe, bei Betreuung inöffentlichen Schulen, die wegen der Schulgeldfreiheit von einem Sozialhilfeträger nicht finanziert werden müsse, dagegen nicht. Mit diesem Einwand wird jedoch dem Kriterium, ob die teilstationäre Betreuung als Maßnahme der Hilfe in besonderen Lebenslagen durchgeführt wird, nicht das ihm in Anbetracht von Sinn und Zweck der Kürzungsvorschrift, nämlich der Vermeidung von Doppelleistungen, zukommende Gewicht eingeräumt. Zwar mag es für den Pflegebedürftigen und die Pflegeperson im Ergebnis bedeutungslos sein, ob die teilstationäre Betreuung als Maßnahme der Sozialhilfe durchgeführt wird oder nicht. Auch mag für sie deshalb "nicht verständlich" sein (so das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 16. Oktober 1986 für den Landkreistag Baden-Württemberg, S. 6), daß von diesem Umstand die Höhe des Pflegegeldes soll abhängen können. Derartiges liegt jedoch in der wesensmäßigen Ausgestaltung des Pflegegeldes durch das geltende Recht begründet. Der Gesetzgeber hätte die Gewährung des Pflegegeldes von dem Ausmaß der Inanspruchnahme einer Pflegeperson abhängig machen können. Er hat dies, wie gezeigt, nicht getan. Dem muß die Auslegung des § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG Rechnung tragen.
Die Revision des Beklagten war nach alledem zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 1 008 DM festgesetzt.