Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1991, Az.: BVerwG 9 B 247.90
Deutsche Volkszugehörigkeit; Beginn allgemeiner Vertreibungsmaßnahmen; mangelhafte Sprachkenntnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 247.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 19.04.1985 - AZ: 10 K 4731/83
- VGH Baden-Württemberg - 08.07.1987 - AZ: 6 S 2934/85
- BVerwG - 31.01.1989 - AZ: BVerwG 9 C 78.87
- VGH Baden-Württemberg - 18.07.1990 - AZ: 6 S 858/89
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DÖV 1991, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zu den unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit sog. frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder einerseits und sog. spätgeborener Kinder andererseits.
- 2)
Es ist für die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit ohne Bedeutung, daß eine vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene, bekenntnisunfähige Person bei Verlassen des Vertreibungsgebiets im Erwachsenenalter nur mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse besaß.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Februar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Auf die begründete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juli 1990 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist begründet.
Das Berufungsgericht hat im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es einen im Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Kläger nicht zu rechnen brauchten. Das Berufungsgericht verneint nämlich die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises entscheidungstragend mit der Erwägung, die Familie K. einschließlich des Vaters der Klägerin zu 1, ... K. sei trotz ihrer deutschen Herkunft bereits bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Rumänien Ende August 1944 in hohem Maße assimiliert gewesen. Es hat damit in rechtlicher Hinsicht angenommen, der Vater der Klägerin zu 1, auf dessen Person es hier ankommt, sei wegen weitgehender Anpassung an das rumänische Volkstum kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG gewesen. Mit dieser Erkenntnis sind die Kläger überrascht worden. Aufgrund der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, es lägen hinreichende Anhaltspunkte für ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum vor (deutsche Abstammung, deutsche Muttersprache, deutscher "Heimatschein", vorübergehende Verschleppung nach Rußland), ist nämlich im weiteren Verfahrensverlauf stets davon ausgegangen worden, daß der Vater der Klägerin zu 1 aufgrund eines sich aus Indizien ergebenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im maßgebenden Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Auch für dessen Ehefrau Maria, geb. Breithaupt, ist dies übrigens nicht in Zweifel gezogen worden. Diese Auffassung liegt sowohl dem ersten Berufungsurteil vom 8. Juli 1987 zugrunde, in dessen Tatbestand von dem "Volksdeutschen ... K." die Rede ist, als auch stillschweigend dem zurückverweisenden Revisionsurteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 78.87 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 59). Mit ihm ist dem Berufungsgericht zu klären aufgegeben worden, ob die vor den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unehelich geborene, bekenntnisunfähige Klägerin zu 1, die teilweise bei ihrer mangels Bekenntnisses nicht als deutsche Volkszugehörige anzusehenden Mutter, teilweise bei ihrem Vater lebte, dessen Familie in einer Weise verbunden war, die es rechtfertigt, hinsichtlich ihres Volkstums den Vater und nicht die Mutter als "prägenden" Elternteil anzusehen. Das Berufungsgericht hat denn auch die Beziehungen der Klägerin zu 1 zur Familie ihres Vaters durch Vernehmung verschiedener Zeugen dahin geklärt, daß die Klägerin zu 1 seinerzeit enge Bindungen zu ihrem Vater und dessen Familie hatte, von der sie akzeptiert wurde und menschliche Wärme erfuhr. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht die Kläger darauf hinweisen müssen, daß und warum es entgegen der bisher allseits stillschweigend zugrunde gelegten Auffassung bereits Zweifel an der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters habe.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sieht der Senat von einer Revisionszulassung aufgrund der demnach durchgreifenden Verfahrensrüge ab, sondern macht von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des angegriffenen Urteils gemäß § 133 Abs. 6 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) bereits im Rahmen des vorliegenden Beschlußverfahrens an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Bei seiner neuen Entscheidung wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, daß sich die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin zu 1 allein danach richtet, ob in seiner Person kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgelegen hat, das sich auch mittelbar aus einer hinreichenden Anzahl von Indizien, namentlich den in § 6 BVFG angeführten objektiven Bestätigungsmerkmalen ergeben kann, sofern deren Indizwirkung nicht durch andere Umstände entkräftet wird (Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336, 338; Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49). In letzterer Hinsicht kommt dem Umstand, daß die vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Ende August 1944 bekenntnisunfähige Klägerin zu 1 bei ihrer 1981 im Erwachsenenalter erfolgten Ausreise aus Rumänien nur mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse besaß und auch heute noch besitzt, keine Bedeutung zu. Das ist auch für die Beurteilung der Frage, ob sie selbst als deutsche Volkszugehörige angesehen werden kann, unerheblich. Ob die Klägerin zu 1. deutsche Volkszugehörige ist, hängt allein davon ab, ob ihr Vater in dem vorstehenden Sinne deutscher Volkszugehöriger war und weiterhin für sie in den hier maßgebenden Kinderjahren gegenüber der Mutter die sie vorrangig beeinflussende und damit "prägende" Bezugsperson darstellte, wofür die festgestellten engen Bindungen der Klägerin zu 1. an seine Familie sprechen. In diesem Falle ist das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ihres Vaters ohne weiteres auch für die Klägerin zu 1 selbst maßgebend. Wie sich aus dem - in der zurückverweisenden Entscheidung vom 31. Januar 1989 auch zitierten - Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - (BVerwGE 79, 73) sowie aus dem Urteil vom 21. Juni 1988 (- BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39) ergibt, ist die Volkszugehörigkeit frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder allein nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen: Einem in der Familie lebenden frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kind wird die in ihr zum maßgebenden Zeitpunkt vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet. Sie war volksdeutsch, wenn beide Elternteile kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige waren oder der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie prägend war. In diesen Fällen ist auch das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind aufgrund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger. Auf seine spätere Entwicklung kommt es für seine Volkszugehörigkeit nicht an. Insbesondere ist nicht erforderlich, daß das Kind tatsächlich bis hin zu seiner Selbständigkeit zum deutschen Volkstum geprägt worden ist, etwa ein bis zur Selbständigkeit fortwirkendes Schlüsselerlebnis gehabt hat, und zwar eben deshalb nicht, weil es im maßgebenden Zeitpunkt bekenntnisunfähig war. Insoweit hat das Berufungsgericht das zurückverweisende Urteil vom 31. Januar 1989 mißverstanden. Deshalb lassen sich auch aus mangelhaften oder fehlenden deutschen Sprachkenntnissen, die bei einer frühgeborenen, im maßgebenden Zeitpunkt bekenntnisunfähig gewesenen Person im Erwachsenenalter zutage getreten sind, aus Rechtsgründen keine Schlüsse ziehen. Die deutsche Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als vorzugsweise gebrauchte Sprache ist - neben der ihr zukommenden Bestätigungsfunktion - Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das indessen Bekenntnisfähigkeit voraussetzt, die bei der Klägerin zu 1. gerade gefehlt hat. Nur bei Personen, die im maßgebenden Zeitpunkt bekenntnisfähig waren, oder bei sogenannten Spätgeborenen, bei denen es auf eine Volksdeutsche Prägung im Zeitpunkt ihrer Selbständigkeit ankommt, kann aus fehlenden deutschen Sprachkenntnissen je nach Sachlage auf ein fehlendes Bekenntnis bzw. eine fehlende Volksdeutsche Prägung geschlossen werden.
Dementsprechend sind die bereits im damaligen Revisionsverfahren bekannt gewesenen mangelhaften Deutschkenntnisse der Klägerin zu 1. in dem zurückverweisenden Urteil des Senats vom 31. Januar 1989 auch nicht als ein der Annahme ihrer deutschen Volkszugehörigkeit entgegenstehendes Hindernis, sondern lediglich als ein Umstand angesehen worden, der Anlaß zu der Prüfung geben könne, ob die in Aussiedlerfällen bestehende Vermutung einer vertreibungsbedingten Ausreise widerlegt ist. Dem wird das Berufungsgericht - wie im Urteil vom 31. Januar 1989 ausgeführt - nachzugehen haben, sofern es aufgrund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Vater der Klägerin zu 1, entsprechend den bisherigen stillschweigenden Annahmen in der Tat deutscher Volkszugehöriger gewesen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert auf 2 × 6.000 DM = 12.000 DM festzusetzen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung eines Vertriebenenausweises, also auf Erlaß eines feststellenden Verwaltungsaktes, durch den der kraft Gesetzes eintretende Vertriebenenstatus verbindlich durch Anerkennung bestätigt wird. Rechte und Vergünstigungen, die den Klägern im Falle des Erfolges ihrer Klage aufgrund des Vertriebenenausweises möglicherweise zustehen, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und müssen daher bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt bleiben.
Dr. Bender
Dawin