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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1991, Az.: BVerwG 9 B 244.90

Bewohner der früheren DDR; SED; Festigung des Herrschaftsanspruchs; Unterdrückung des Widerstandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1991
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 244.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 28.10.1988 - AZ: VII/1 E 2226/84
VGH Hessen - 26.07.1990 - AZ: 7 UE 518/89

Fundstellen

  • DVBl 1991, 546-547 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1991, 111-112
  • DÖV 1991, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
  • LKV 1991, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 1211 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 894 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Häftlingshilfegesetz

Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG

Ausschließungsgründe

herrschendes System in der früheren DDR

erheblich Vorschub leisten

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Jedenfalls diejenigen Bewohner der früheren DDR, die im Berufsleben standen, mußten den damaligen politischen Gegebenheiten Rechnung tragen, so daß das System daraus in irgendeiner Weise Nutzen ziehen konnte.

  2. 2.

    Den Ausschließungsgrund des § 2 I Nr. 1 HHG erfüllt nur derjenige, der freiwillig eine Funktion übernommen hat, die dazu bestimmt und geeignet war, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der früheren SED zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen das System zu unterdrücken.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgericht hat
am 12. Februar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.530 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Der Kläger, der die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sowie Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz begehrt, war nach seinem 1948 erfolgten Beitritt zur früheren SED von 1951 bis 1960 hauptamtlicher Mitarbeiter der SED-Kreisleitung Leipzig. Ab 1953 war er in dieser Eigenschaft als Instrukteur und Leiter der Sicherheitsabteilung der SED-Stadtbezirksleitung Leipzig-Süd-West tätig. 1960 verließ er die frühere DDR. 1978 wurde er dort anläßlich einer Fahrt nach Ost-Berlin verhaftet und wegen Spionage, Sammlung von Nachrichten, Verlassen der DDR und Beiseiteschaffen von Waffen und Sprengmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Im Jahre 1982 wurde er entlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Begehren als unbegründet angesehen, weil er im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG dem im Gewahrsamsgebiet herrschenden System erheblich Vorschub geleistet habe.

3

Im Hinblick hierauf meint die Beschwerde, auch unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe es unter dem Gesichtspunkt der darin zum Ausdruck kommenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG rechtsgrundsätzlicher Klärung, ob und wie diese Vorschrift auf ehemalige Mitarbeiter der SED anzuwenden sei. Dieses auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

4

Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, daß auch frühere Mitarbeiter der SED unter den Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG fallen können. Ob und inwieweit dies der Fall ist, richtet sich - soweit diese Frage generell beantwortet werden kann - nach Inhalt und Tragweite dieser Vorschrift; im übrigen hängt dies von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Bedenken anspricht, die in dem Urteil vom 1. Dezember 1966 - BVerwG 8 C 27.65 - (Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 45) unter Hinweis auf einen Aufsatz von Arndt in NJW 64, 1776 gegen die Verfassungsmäßigkeit der mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG wortgleichen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG geäußert worden sind, hat der damals für das Vertriebenen- und Häftlingshilferecht zuständige 8. Senat diese Zweifel letztlich nicht als durchgreifend erachtet. Sie haben ihn vielmehr lediglich dazu veranlaßt, den Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG restriktiv auszulegen und ihn nicht schon bei einem lediglich beiläufigen, gelegentlichen Verhalten als gegeben anzusehen, das dem System des Gewahrsamsstaats förderlich gewesen ist. Das ergibt sich im übrigen - wie auch in dem angeführten Urteil dargelegt ist - bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, der ein "erhebliches Vorschubleisten." voraussetzt, sowie aus dem Umstand, daß alle Bewohner der früheren sowjetischen Besatzungszone bzw. der früheren DDR, jedenfalls soweit sie im Berufsleben standen, den damaligen politischen Gegebenheiten Rechnung tragen mußten und das dortige System hieraus in irgendeiner Form Nutzen ziehen konnte. Demgegenüber ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG, der in gleicher Weise wie § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG auszulegen ist (vgl. Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG 8 C 80.65 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2), bezogen auf die frühere DDR, jedenfalls dann erfüllt, wenn der später Inhaftierte freiwillig ein Amt oder einen sonstigen Tätigkeitsbereich übernommen hat, deren wahrzunehmende Funktionen dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der früheren SED und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, sofern er die ihm übertragenen Aufgaben wahrgenommen, ihm gegebene Weisungen befolgt und damit dem System und seinen Zielen in der Tat nachhaltig gedient hat, was z.B. nicht der Fall zu sein braucht, wenn er seine Stellung dazu benutzt hat, diese Ziele zu unterlaufen oder Systemgegner zu schützen (vgl. Urteil vom 28. Januar 1965

5

- BVerwG 8 C 242.63 - ZLA 65, 347; Urteil vom 11. März 1965

6

- BVerwG 8 C 396.63 - ZLA 66, 138; Urteil vom 1. Dezember 1966

7

- BVerwG 8 C 27.65 - a.a.O.; Urteil vom 22. Mai 1969

8

- BVerwG 8 C 80.65 - a.a.O., Urteil vom 22. Mai 1969

9

- BVerwG 8 C 8.66 - Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 51).

10

Bei einer solchen Auslegung ist aber nicht ersichtlich, inwiefern § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG gegen Vorschriften des Grundgesetzes verstoßen könnte. In dieser Vorschrift kommt eine Begrenzung der Hilfsbereitschaft zum Ausdruck, die zum Erlaß des Häftlingshilfegesetzes und den dort vorgesehenen Hilfen geführt hat. In deren Genuß sollen diejenigen nicht kommen, die zwar Opfer des im Gewahrsamsstaat herrschenden politischen Systems geworden sind, aber zuvor durch nachhaltige Unterstützung eben dieses Systems dazu beigetragen haben, daß andere aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen werden konnten (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132, 141). Eine solche Begrenzung gesetzlicher Leistungen ist nicht sachwidrig.

11

Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht der angegriffene Beschluß auch nicht von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Beschwerde zeigt keinen darin enthaltenen Rechtssatz auf, der dazu in Gegensatz stehen könnte. Vielmehr ist das Berufungsgericht teils ausdrücklich, teils unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts von dieser Rechtsprechung ausgegangen. Es ist jedoch der Darstellung des Klägers nicht gefolgt, seine Funktionen als SED-Instrukteur und Leiter der Sicherheitsabteilung der SED-Stadtbezirksleitung Leipzig-Süd-West seien von untergeordneter und unbedeutender Art gewesen. Vielmehr hat es aufgrund früherer Angaben des Klägers, der nicht in Abrede stellt, die Aufgaben seines Amtes erfüllt zu haben, sowie einer Auskunft des Gesamtdeutschen Instituts vom 10. Juli 1984 festgestellt, daß zum Zuständigkeitsbereich des politisch als zuverlässig geltenden und zu einem Studium an der Parteihochschule vorgesehenen Klägers Volkspolizei, Volksarmee und Kampfgruppen gehörten, daß er als Leiter der Sicherheitsabteilung durch unmittelbare Kontakte zum Staatssicherheitsdienst die Sicherheitsbelange der Partei zu vertreten hatte und damit als langjähriger hauptamtlicher Mitarbeiter der SED in einem äußerst sensiblen Bereich eine Vertrauensstellung innehatte. Die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seinerzeit zu den unverzichtbaren Stützen des früheren DDR-Systems gehört, läßt in rechtlicher Hinsicht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen.

12

Die Aufklärungsrüge ist bereits nicht schlüssig erhoben. Dem nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringen, der Kläger habe im Berufungsverfahren unter Beweisantritt im einzelnen vorgetragen, warum es sich bei der seinerzeitigen Tätigkeit eben nicht um ein Amt von besonderer politischer Bedeutung gehandelt habe, läßt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht die Einholung einer weiteren Auskunft hätte aufdrängen müssen. Das war im übrigen auch nicht der Fall. Die dem Berufungsgericht vorliegende Auskunft des Gesamtdeutschen Instituts vom 10. Juli 1984 war im Widerspruchsverfahren gerade deshalb eingeholt worden, weil der Kläger bereits in seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 1983 vorgetragen hatte, er habe seinerzeit auf der untersten Stufe in der Gesamtstruktur der SED-Stadtbezirksleitung gestanden und damit keine Position besessen, die ihn zu einer nachhaltigen Förderung des herrschenden politischen Systems befähigt habe. Dem Gesamtdeutschen Institut waren zwecks Erstellung der Auskunft mit dem eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthaltenden Auskunftsersuchen die Behördenakten übersandt worden, aus denen ebenfalls ohne weiteres ersichtlich war, daß es sich im Falle des Klägers um die Beurteilung von Vorgängen aus den Jahren 1951 bis 1960 handelte. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, das Gesamtdeutsche Institut habe bei seiner Auskunft die Verhältnisse dieser Jahre berücksichtigt. Ihm brauchten sich keine durch Einholung einer weiteren Auskunft zu klärende Zweifel dahin aufzudrängen, das Institut habe möglicherweise - wie vom Kläger behauptet - die Organisationsstrukturen der 50er Jahre außer acht gelassen und den damals gebräuchlichen Begriff der Sicherheitsabteilung verkannt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.530 DM festgesetzt.[...] die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dawin