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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1991, Az.: BVerwG 1 D 34.90

Beamtenrecht; Milderungsgrund der Widergutmachung; Entdeckungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 34.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt - 10.04.1990 - AZ: VIII VL 1/90

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 38 - 42
  • BayVBl. 1992, 38-42
  • DVBl 1991, 1213 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1991, 217-220
  • DÖV 1991, 937-938 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 893
  • NVwZ-RR 1991, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1991, 217-218

Amtlicher Leitsatz

Der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beamte, der zunächst nicht unter dem Druck konkreter Entdeckungsgefahr die Schadenswiedergutmachung zu einem bestimmten und nahen Zeitpunkt dem Berechtigten angekündigt und zeitgerecht in die Wege geleitet hat, kurz vor der Ausführung Umstände erfährt, die nunmehr auf eine konkrete Entdeckungsgefahr schließen lassen.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Februar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungsamtsmann Rio Damaschke,
Postbetriebsassistent Lorenz Kern als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 10. April 1990 wird zurückgewisen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Das Amtsgericht ... hat durch rechtskräftiges Urteil vom 22. Februar 1990 gegen den Beamten wegen Untreue eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 10. April 1990 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ist es im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Am 13. August 1988 händigte der Beamte in seiner Eigenschaft als Paketzusteller des Postamts V. 1 dem ihm persönlich bekannten Empfänger V. auf dem Posthof zwei Nachnahmepakete gegen Zahlung der Nachnahraebeträge von insgesamt M 335 DM und der Paketzustellgebühren von 4,40 DM aus. Absender war die Firma Software Service S. in D. Die Nachnahraepaketkarten lagen nicht vor. Sogenannte Not-Paketkarten stellte der Beamte nicht aus.

5

Bis zum Montag, dem 15. August 1988, bewahrte er das Geld in seinem Kleiderspind im Postamt auf. Am folgenden Tag nahm er das Geld mit nach Hause, um damit Schulden in Höhe von 5.000 DM zu begleichen. Er hatte von vornherein die feste Absicht, den einbehaltenen Betrag der Gläubigerin zukommen zu lassen, was am 12. September 1988 geschah.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge habe. Hier sei jedoch ein Milderungsgrund gegeben, der in einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation liege.

7

Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte habe nicht in einer besonderen Versuchungssituation versagt. Die Aushändigung von Nachnahmepaketen und die Annahme entsprechender Nachnahmebeträge gehöre zu seinen regelmäßig und ständig ausgeübten Aufgaben, könne also nicht als plötzliche Versuchung zur privaten Verwendung dienstlich eingenommenen Geldes angesehen werden. Das gelte auch bei verspätetem Eingang von Paketkarten; auch insoweit handele es sich um eine vertraute Situation. Ein von außen plötzlich auf seinen Willen einwirkendes Ereignis habe nicht vorgelegen. Es ergebe sich nichts dafür, daß der Beamte, wie das Bundesdisziplinargericht ausführe, "in massiver Weise" zur Rückzahlung des Darlehens seines Gläubigers Sch. gedrängt worden sei.

8

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

9

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

10

Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung aus, daß ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist, zerstört. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für die öffentliche Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen.

11

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist, weil besondere Milderungsgründe vorliegen. Neben anderen hier nicht in Betracht kommenden Gründen kann dies der Fall sein bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten in einer besonderen Versuchungssituation, oder wenn der Täter den Schaden vor Entdeckung wiedergutmacht. Die für diese Milderungsgründe erforderlichen Voraussetzungen liegen hier vor.

12

Das persönlichkeitsfremde Versagen des Beamten in einer besonderen Versuchungssituation ergibt sich aus folgenden Umständen: Dem Beamten kann nicht widerlegt werden, daß er am Morgen des 13. August 1988 auf dem Posthof die beiden Pakete dem Empfänger V. gegen Zahlung der Nachnahmebeträge in der Annahme ausgehändigt hat, die zu den Sendungen gehörenden Paketkarten lägen bereits beim Postamt vor oder würden dort in Kürze eingehen, so daß er die Abrechnung alsbald vornehmen könne. Das war jedoch nicht der Fall. Da er die Pakete nicht mehr zur Verfügung hatte, war er auch nicht in der Lage, alsbald Not-Paketkarten auszustellen. An den folgenden Tagen war V. nicht zu erreichen, so daß sich der Beamte von dort Angaben über den Paketabsender nicht verschaffen konnte. Es muß daher zugunsten des Beamten angenommen werden, daß er sich aufgrund besonderer äußerer Umstände nicht in der Lage sah, den Vorgang ordnungsgemäß abzuwickeln, und deshalb das Geld zunächst verwahrte. Schon damit ist die Situation nicht ohne weiteres vergleichbar mit den Fällen, in denen Nachnahmepakete eingehen und die Zusteller es unterlassen, Not-Paketkarten auszustellen, obwohl ihnen dies ohne weiteres möglich wäre. Es tritt ein weiterer Sachverhalt hinzu, der die besondere Versuchungssituation verstärkte. Der Beamte hatte im Juli 1988 sich von dem Schlachter Sch. ohne Quittung 5.000 DM geliehen mit dem Versprechen der kurzfristigen Rückzahlung. Da der Betrag noch offenstand, wurde er von dem Gläubiger in der Post angerufen und aufgefordert, den Betrag spätestens in der nächsten Woche zu zahlen. Auch Frau Sch. sprach den Beamten an, nachdem sie ihn gebeten hatte, aus dem Laden auf die Straße mitzukommen. Der Beamte empfand nach eigener unwiderlegter Einlassung die Situation als sehr peinlich, da er befürchtete, sein Zahlungsverzug würde in der Kleinstadt bekanntwerden, und man ihm nachsagen könnte, er habe das Vertrauen Sch. mißbraucht. Diese Einstellung ist jedenfalls lebensnah, wenn man bedenkt, daß der Beamte auch Ratsherr und dementsprechend bekannt war. Unter diesen Umständen ist es verständlich, daß er sich von seinem Gläubiger bedrängt gefühlt hatte, obwohl keine massiven Schritte angedroht worden waren. Dies vollendete die Versuchungssituation, die sich aus dem Aufbewahren des Geldes ergab. Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen des Milderungsgrundes vor. Der Beamte ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich gemaßregelt worden; seine Leistungen sind positiv beurteilt. Es kann daher von einem persönlichkeitsfremden Fehlverhalten ausgegangen werden.

13

Nach dem festgestellten Sachverhalt sind auch die Voraussetzungen für den Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dieser Milderungsgrund einem bisher unbescholtenen Beamten zugute, der nach dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat, sofern er zur Verschleierung kein zusätzliches Unrecht begangen hat und auch mit der Möglichkeit alsbaldiger Wiedergutmachung rechnen konnte (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - <BVerwGE 86, 1 = RiA 1988, 193 = ZBR 1988, 323 = NVwZ 1989, 467 = DÖD 1988, 215>; ferner Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <NVwZ 1990, 1082 = DÖV 1990, 931 = DVBl. 1990, 877 = Dok. Ber. B 1990, 221>). Davon ist hier auszugehen.

14

Zu dem Zeitpunkt, zu dem der bisher nicht einschlägig vorbelastete Beamte das veruntreute Geld zur privaten Schuldentilgung verwendet hat, konnte er, wie auch der weitere Ablauf zeigt, damit rechnen, daß er alsbald Geld aus Geschäften seiner damals noch betriebenen Schweinezucht zur Verfügung hatte. Der Beamte hat ferner aus eigenem Antrieb, ohne daß zunächst Nachforschungen eingeleitet waren, die Wiedergutmachung unternommen. So hat er nach den Bekundungen des Zeugen V. und der Zeugin C., einer Mitarbeiterin des Absenders der Nachnahmesendungen, bereits am 22. oder 23. August 1988 bei dem Absender angerufen und zugesagt, er werde, nachdem er nun die Kontonummer der Firma erfahren habe, das Geld überweisen. Der Beamte hatte allerdings, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, die vollständige Summe erst am 8. September 1988 zur Verfügung. Dementsprechend hat er, wie die Zeugin C. bestätigt hat, bei deren Firma am 8. September 1988 nochmals angerufen und versprochen, er werde das Geld am 12. September persönlich überbringen. Zu diesem Zeitpunkt liefen noch keine Nachforschungen zur Aufklärung der Veruntreuung, von denen der Beamte gewußt haben könnte. Ausweislich der Akten, die insoweit Gegenstand der Hauptverhandlung waren, hat die Absenderfirma erstmals am 8. September 1988 beim Postamt in P. Nachforschungsanträge zum Verbleib der Nachnahmebeträge gestellt. Davon hat der Beamte am 12. September 1988 erfahren. Seine entsprechende Einlassung haben die Zeugen V. und O. der Betriebsleiter beim Postamt V. bestätigt.

15

Es kann dahinstehen, ob bereits zu diesem Zeitpunkt ein konkreter Verdacht auf den Beamten gefallen war oder ob er jedenfalls subjektiv davon ausgehen konnte. Zwar hat der Beamte den veruntreuten Geldbetrag erst am Nachmittag des 12. September 1988 der Absenderfirma überbracht, also zu einer Zeit, zu der er von den Nachforschungsanträgen wußte. Gleichwohl beweisen die weiteren Tatumstände, daß Anlaß für die Wiedergutmachung des Schadens nicht Furcht vor konkreter Entdeckung gewesen ist, sondern das davon unbeeinflußte Bestreben, den Schaden alsbald auszugleichen. Dies zeigt insbesondere der Umstand, daß der Beamte bereits am 8. September 1988 die Überbringung des Geldes für den 12. September 1988 versprochen hatte. Aus dem weiteren Tatablauf geht hervor, daß er damit die Absenderfirma nicht lediglich weiter hinhalten wollte. Das Versprechen war vielmehr ernstgemeint und entsprach auch den finanziellen Möglichkeiten des Beamten. Die Wiedergutmachung des Schadens hat sich vor allem deshalb bis zum 12. September 1988 verzögert, weil der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung glaubhaft erklärt hat, das Geld dem Absender persönlich überbringen wollte, um dadurch eine Entdeckung, die er bei normalem Postzahlungsverkehr befürchtete, zu vermeiden.

16

Unter diesen Umständen ist der Beamte in gleicher Weise zu behandeln wie ein Täter, der die Wiedergutmachung aus eigenem Antrieb abgeschlossen hat, bevor die Entdeckung der Tat erfolgt ist oder konkret bevorstand. Entscheidend dafür, daß im Fall der Wiedergutmachung noch ein Rest von Vertrauen in den Beamten gesetzt werden kann, liegt in der von ihm offenbarten inneren Einstellung, den Schaden sobald wie möglich auszugleichen, ohne daß er im Augenblick durch die Entwicklung dazu gezwungen wird (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - <a.a.O.>). Diese innere Einstellung, die eine positivere Beurteilung rechtfertigt, kommt auch dann hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn der Beamte zwar kurz vor Abschluß der Wiedergutmachung seine baldige Entdeckung befürchten muß, aber bereits vorher zur Wiedergutmachung objektiv und subjektiv in der Lage war und sie vor Entdeckung der Tat nach außen erkennbar in die Wege geleitet hat. Der Senat sieht sich an der Annahme dieses Milderungsgrundes auch nicht daran gehindert, daß der Beamte nicht gleichzeitig die 4,40 DM Zustellgebühren der Postkasse zuführte. Es handelte sich im Verhältnis zu dem gesamten Schaden um einen minimalen Betrag, nämlich etwa 0,1 %. den der Beamte - wollte er sich nicht der Gefahr der Entdeckung aussetzen - zudem nicht normal abrechnen konnte, sondern allenfalls fälschlich als Mehrbetrag.

17

In Anbetracht der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens hat das Bundesdisziplinargericht mit Recht auf die zweitschwerste Diszisplinarmaßnahme, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, erkannt.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Pellnitz