Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.01.1991, Az.: BVerwG 1 D 22.90
Beamtenrecht; Dienstvergehen; Vertrauensunwürdigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 22.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 31.01.1990 - AZ: XI VL 17/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 93, 22 - 26
- DVBl 1991, 1213 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1991, 165-168
- DÖV 1991, 937 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 893 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1991, 378 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1991, 217
Amtlicher Leitsatz
Wer als Postschalterbeamter außerhalb des offiziellen Bezugsweges verbilligt erworbene Postwertzeichen in großem Umfang am Schalter auf eigene Rechnung verkauft, macht sich vertrauensunwürdig und ist aus dem Dienst zu entfernen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Januar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Posthauptsekretärin Eva Pluschke,
Zollobersekretär Karl Grebe als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 31. Januar 1990 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Postobersekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. August 1986 ist der Beamte wegen fortgesetzter Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist gegen Zahlung einer Buße von 6.000 DM. Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung mit dem Ziel des Freispruchs eingelegt, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer höheren Bestrafung. Das Landgericht ... hat durch Urteil vom 6. September 1988 beide Berufungen verworfen. Auf die Revision des Beamten hat das Oberlandesgericht ... durch Beschluß vom 16. Juni 1989 den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und im übrigen die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter und Kassenführer beim Postamt B. unter Mißachtung der einschlägigen Kassenbestimmungen bis Juni 1985 mehrfach die ihm anvertraute Kasse falsch geführt, sich zeitweilig Kassengelder von etwa 25.000 DM angeeignet und für private Zwecke verwendet sowie privat bezogene Postwertzeichen am Schalter verkauft und dabei insgesamt zahlreiche Falschbeurkundungen vorgenommen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 31. Januar 1990 den Beamten in das Amt eines Postsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts ... vom 6. September 1988 ist es im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Kassen der Deutschen Bundespost beziehen die Postwertzeichen grundsätzlich nur im Verrechnungsweg von der zuständigen Wertzeichenverwaltung. Der Wertzeichenbestand wird erst bei der Kasse wie Bargeld behandelt und verbucht.
Dem Kassenführer ist es untersagt, Wertzeichen gegen bar zu beziehen oder unter Barausgleich des Wertunterschiedes zu tauschen.
Dessen ungeachtet bestellte der als Betriebsleiter eingesetzte Beamte bei einem Briefmarkenversand telefonisch unter dem Namen "Alfons Schade" gültige Postwertzeichen zu einem unter dem offiziellen Postverkaufswert liegenden Preis. Das Versandgeschäft lieferte mit insgesamt 15 Nachnahmebriefen Wertzeichen im Gesamtbetrag von mindestens 40.672,55 DM. Dabei erhielt der Beamte einen Rabatt von zunächst 5 %, später 7 % und zuletzt 10 % eingeräumt, indem ihm entsprechend mehr Postwertzeichen geliefert wurden. Mit dem Namen "Alfons Schade" hatte der Beamte Ende 1983 das leerstehende Postfach Nr. 11 beim Postamt B. versehen und es in der Folgezeit benutzt. Die unter der Anschrift "Alfons Schade, Postfach Nr. 11" bei dem Postamt B. eingehenden Sendungen nahm er sodann in Empfang. Zur Bestätigung des Erhalts der Nachnahmesendungen unterschrieb er die 15 Wertauslieferungsscheine mit dem Namen "Schade". Den im unteren Teil der Auslieferungsscheine befindlichen Postvermerk, durch den die Aushändigung der jeweiligen Sendung an den Empfänger bestätigt wird, vollzog er in allen 15 Fällen selbst mit seiner Paraphe. Die Nachnahmezahlkarten der Wertsendungen buchte er in der Einzahlungsliste B seines Postamtes, worauf die entsprechenden Beträge dem Versandgeschäft jeweils angewiesen wurden. In einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fällen legte er die entsprechenden Bargeldbeträge zur Kasse. In anderen Fällen aber wurden die den Buchungen entsprechenden Barbeträge nicht zur Kasse gegeben; in diesen Fällen erfolgte der buchmäßige Kassenausgleich dadurch, daß der Beamte die zugesandten Wertzeichen zum Wertzeichenbestand nahm. Der Beamte verkaufte dann am Postschalter Briefmarken im Nennwert von 23.432,55 DM aus dem über den Versandhandel bezogenen Bestand. Einen Anteil im Nennwert von 15.000 DM veräußerte er an einen anderen Postbeamten; Briefmarken im Nennwert von 2.240 DM sonderte er aus dem Bestand aus, weil es sich um Berliner Marken handelte. Den Erlös für die am Postschalter verkauften Briefmarken nahm der Beamte in den Fällen, in denen er nach Erhalt der Wertzeichen die entsprechenden Barbeträge zur Kasse gelegt hatte, an sich. Insgesamt verdiente er in der Zeit von November 1983 bis Juni 1985 durch die Verwertung der von ihm an der Postwertzeichenverwaltung vorbei bezogenen Briefmarken etwa 3.000 DM.
Bei einer unvermuteten Kassenprüfung am 11. Juni 1985 wurde festgestellt, daß ein am 5. Juni 1985 vorhandener Wertzeichenbestand in Höhe von 2.240 DM fehlte und gleichzeitig in der Auszahlungsliste C ein Barscheck (sogenannter Beamtenscheck) über den genannten Betrag zu Lasten eines auf den Beamten lautenden Postgirokontos gebucht war. Der Fehlbestand an Briefmarken war durch die bereits genannte Aussonderung von Berliner Briefmarken entstanden. Der Beamte hatte zum Ausgleich den auf sein Konto bezogenen Scheck zur Kasse gelegt.
Im Rahmen der erwähnten Kassenprüfung wurde weiter festgestellt, daß der Beamte per Zahlkarte am 26. April 1985 10.000 DM und am 30. April 1985 zweimal je 10.000 DM, insgesamt also 30.000 DM, auf sein Postgirokonto überwiesen und in der Einzahlungsliste B seiner Kasse verbucht hatte, ohne die entsprechenden Bargeldbeträge zur Kasse gelegt zu haben. Gleichzeitig mit den jeweiligen Buchungen hatte er aber gedeckte Schecks über insgesamt 30.000 DM zur Kasse gegeben, die wegen des gesetzlichen Feiertages erst am 2. bzw. 3. Mai 1985 zu seinen Lasten verrechnet werden konnten. Dadurch sind die Beträge der Kasse in vollem Umfang gutgebracht worden.
Um seine im Verlaufe der Zeit unübersichtlich gewordene Buchführung stimmend zu machen, nahm er im Kassenbuch Falschbuchungen vor, u.a. durch Buchung von Ausgabebeträgen im Barzuschriftnachweis, die tatsächlich nicht oder nur in geringem Umfange an die Zusteller ausgezahlt worden waren, sowie durch Falschangaben über die jeweiligen Wertzeichenbestände.
Der Beamte, der diesen Sachverhalt nicht bestreitet, hat zum Motiv seines Handelns erklärt, er habe sich einen kleinen Nebenverdienst zu verschaffen versucht. Schaden habe er seinem Dienstherrn nicht zufügen wollen. Da er privat erworbene Briefmarken auch privat hätte weiterverkaufen dürfen, habe er sich keine größeren Gedanken darüber gemacht, diese Briefmarken am Schalter zu verkaufen. Die zahlreichen Buchungen auf Girokonten und Sparbüchern seien erfolgt, um die Statistik zu verbessern, weil er der Meinung gewesen sei, daß ihm bei einem Rückgang der Buchungsposten vielleicht ein freier Tag gestrichen werden könnte.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Sätze 1 bis 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als sehr schwerwiegend bezeichnet. Es hat aber gemeint, daß Milderungsgründe das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigten. So könne der Beamte nicht als "ausgekochter" Krimineller bezeichnet werden. Er habe "nur" die Chance wahrgenommen, unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung privat erworbene Briefmarken während des Dienstes am Schalter zu verkaufen. Sein pflichtwidriges Verhalten sei auch noch dadurch erleichtert worden, daß seine Machenschaften lange Zeit nicht aufgedeckt worden seien. Bei Kassenprüfungen seien keine Unredlichkeiten festgestellt worden. Dies habe ihn dazu gebracht, in seinem pflichtwidrigen Verhalten fortzufahren. Seine Überlegungen, privat erworbene Briefmarken ungestraft privat weiterverkaufen zu dürfen, hätten sein Unrechtsbewußtsein gemindert.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beamte habe in gröblicher Weise gegen die Grundsätze der Kassenklarheit, -sicherheit und -redlichkeit verstoßen. Er sei Betriebsleiter und Kassenführer gewesen, habe u.a. über den Bezug von Wertzeichen bei der Wertzeichenverwaltung und im Rahmen der Sicherheitsgrenzen über die Höhe des Bargeldbestandes seiner Kasse zu entscheiden gehabt. Somit habe er ein hohes Maß an Verantwortung getragen und gewußt, daß die aufgezeigten Grundsätze für ein geordnetes und zuverlässiges Kassenwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Darüber hinaus habe er auch mit Kassengeldern manipuliert, indem er eigene Schecks zur Kasse gegeben habe, um den Kassenbestand stimmend zu machen. Ein derartiges Vorgehen, durch das der Dienstherr hinsichtlich der Richtigkeit der Buchungen und Abrechnungen getäuscht und von der Geltendmachung von Ansprüchen abgehalten werde, stelle einen solch schweren Pflichtenverstoß dar, daß die gleichen Grundsätze gelten müßten, die für die Bewertung der Amtsunterschlagung entwickelt worden seien. Das bedeute, daß der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar sei.
Der Beamte ist durch Schriftsatz seines früheren Verteidigers vom 15. Januar 1991 der Berufung entgegengetreten.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Im Vordergrund der Überlegungen zum Disziplinarmaß steht der Umstand, daß der Beamte über mehr als eineinhalb Jahre hinweg entgegen seiner Verpflichtung zu uneigennütziger Amtsführung am Schalter des von ihm geleiteten Postamts seine privaten Geschäfte abgewickelt und zum Schaden seines Dienstherrn materiellen Gewinn erstrebt und erzielt hat. Der Schaden des Dienstherrn ist hoch. Er ist identisch mit der Summe, für die der Beamte am Schalter des Postamts Briefmarken, die er durch Bestellung im Briefmarkenhandel erworben hatte, an Schalterkunden verausgabt hat. Denn in diesem Umfang verhinderte der Beamte durch seine Machenschaften, daß Briefmarken aus dem regulären Wertzeichenbestand der Post, der für die Verwertung am Schalter bestimmt war, veräußert wurden. Es ist daher unerheblich, ob - davon ist allerdings auszugehen - die von ihm bezogenen Postwertzeichen zunächst durch einen Briefmarkenhändler bei der Post ordnungsgemäß bezogen und bezahlt worden waren.
Der Beamte mißbrauchte seine Amtsstellung aus eigennützigen Motiven und fügte damit seinem Dienstherrn einen Schaden von über 23.000 DM zu. Der Senat ist überzeugt, daß dem Beamten als erfahrene Schalter- und Kassenkraft die für die Post nachteiligen Folgen seines Verhaltens auch klar waren. Deshalb kann ihm seine Einlassung nicht abgenommen werden, er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, dem Dienstherrn einen Schaden zuzufügen. Allenfalls läßt sich sagen, daß es nicht das vorrangige Ziel seines Handelns war, die Post zu schädigen. Er nahm aber den Schaden bei der Post um des eigenen Vorteils willen bewußt in Kauf. Gewiß hätte er privat erworbene Briefmarken auch privat weiterverkaufen können. Das hätte aber unmöglich in einem derartigen Umfang geschehen können, wie es hier der Fall war. Gerade der Mißbrauch seiner Amtsstellung fällt hier entscheidend ins Gewicht. Daß dem Beamten dies bewußt war, wird dadurch unterstrichen, daß er die Wertzeichen unter falschem Namen bezog.
Dieses pflichtwidrige Verhalten nicht nur im innerdienstlichen Bereich, sondern insbesondere auch beim Geschäftsverkehr mit den Postkunden geht über das Maß der Pflichtvergessenheit eines Beamten hinaus, dessen Fall in dem Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 D 22.89 - (ZBR 1990, 215 = NVwZ - RR 1990, 492 = DÖV 1990, 932 = DÖD 1990, 298) entschieden wurde. In jener Entscheidung ging es darum, daß Wertzeichen mit variablem Wert (Internationale Antwortscheine) vor Preiserhöhung angekauft und nach Preiserhöhung wieder dem Schalterbestand zugeführt wurden. Gegenüber den Postkunden wurde damit nichts manipuliert. Hier aber besorgte der Beamte als Repräsentant des Dienstherrn nicht dessen Geschäfte, sondern pflichtwidrig seine eigenen.
Wer sich als Beamter über einen langen Zeitraum und in einem solchen Umfang zu Lasten seines Dienstherrn zu bereichern sucht und dabei zugleich einen Schaden in Kauf nimmt, der den zu erwartenden eigenen Gewinn extrem übersteigt, ist nicht mehr vertrauenswürdig. Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Daraus folgt die Treuepflicht des Beamten. Mit dieser Pflicht ist es unvereinbar, daß ein Beamter seine Vertrauenswürdigkeit durch massive Zuwiderhandlungen gegen die Belange des Dienstherrn zunichte macht. Dieser Vertrauensverlust kann auch durch die frühere einwandfrei verbrachte Dienstzeit nicht aufgewogen werden. Es kommt hinzu, daß der Beamte nach dem festgestellten Sachverhalt die Kassenaufzeichnungen falsch führte, um so seine Manipulationen zu verschleiern, und auch sonst vor Kassenunregelmäßigkeiten nicht zurückschreckte, wie die Überweisungen auf sein Postgirokonto ohne Einzahlung der entsprechenden Barbeträge sowie die unbefugte Benutzung des Postfachs zeigen. Er hat schließlich aus eigensüchtigen Gründen die Bücher des von ihm geleiteten Postamts so vorschriftswidrig geführt, daß ihm selbst letztlich die Dinge über den Kopf gewachsen sind. Das kann angesichts der beamtenrechtlichen Normen und des Gebots von Kassenwahrheit und -klarheit nicht hingenommen werden. Wer in einem solchen Ausmaß und über einen derart langen Zeitraum hinweg um des eigenen materiellen Vorteils willen sich unredlich zeigt, kann das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr beanspruchen.
Der Senat hält jedoch die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 77 BDO für gegeben. Die früheren einwandfreien Dienstleistungen lassen ihn einer solchen Unterstützung als nicht unwürdig erscheinen. Unterstützungsbedürftigkeit ist gegenwärtig ebenfalls gegeben, weil die Ehefrau nur einen geringen Verdienst hat. Der Unterhaltsbeitrag wird zunächst für den üblichen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingt, innerhalb dieser Zeit eine anderweitige Erwerbsquelle zu finden. Er muß sich während des gesamten Bewilligungszeitraums, also ab sofort, mit allem Nachdruck darum bemühen. Wenn er nachweist, daß er dies erfolglos getan hat, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen. Die Bewilligung des gesetzlichen Höchstsatzes von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts entspricht der wirtschaftlichen Lage des Beamten und seiner Familie, wie sie sich gegenwärtig aus den Akten ergibt. Gegebenenfalls müßte die Höhe des Unterhaltsbeitrags bei einer Neubewilligung überprüft werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz