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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1991, Az.: BVerwG 2 B 91.90

Anrechnung von Kirchendienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit; Ermessensspielraum im Rahmen der Verschiedenartigkeit der Anrechnungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 91.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 29.09.1989 - AZ: 4 K 328/89
VGH Baden-Württemberg - 04.05.1990 - AZ: 4 S 3089/89

Fundstellen

  • DÖD 1992, 30-31
  • ZBR 1991, 180-181

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht
Beamtenversorgungsrecht
Hauptberufliche Tätigkeit im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften
Privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn

Amtlicher Leitsatz

Zum Ermessensspielraum bei der Anrechnung von Kirchendienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Wegen der Verschiedenartigkeit der Anrechnungsvorschriften reicht eine vergleichende Heranziehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 BeamtVG, daß eine Tätigkeit ohne vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vorlag und daß diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, nicht generell als Grundlage für die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG zu treffende Ermessensentscheidung aus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.

2

Die Frage, ob der Dienstherr bei der Ausübung des Ermessens in § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG sich von der Erwägung leiten lassen darf, daß entsprechende Zeiten des Beamten bei einer Öffentlich-rechtlichen Körperschaft - außerhalb des kirchlichen Dienstes - trotz derselben Tätigkeitsmerkmale nicht anerkannt worden wären, da eine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung (§ 10 Abs. 1 BeamtVG) vorliegt,

3

stellt sich im vorliegenden Fall in der Weise, daß sich aus dem festgestellten Sachverhalt eine Ermessensausübung des Beklagten allenfalls dahingehend ergibt, er wolle in Fällen kirchlichen Dienstes nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG allgemein und pauschal, ohne Würdigung der Art der Tätigkeit und der Umstände des einzelnen Falles, von der Möglichkeit der Anrechnung stets nur dann Gebrauch machen, wenn auch die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllt seien. Die Frage, ob eine solche Erwägung als pflichtgemäße Ausübung des in § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG eingeräumten Ermessens ausreicht, ist nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Verneinung unmittelbar aus der Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG sowie aus ihrem Verhältnis zu § 10 Abs. 1 BeamtVG ergibt. Zwar ist für die nach § 11 Abs. 1 b) BeamtVG erforderliche Ermessensentscheidung der Frage Bedeutung beizumessen, ob die frühere Tätigkeit des Betroffenen im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft für die Verwendung, um derentwillen er in das Beamtenverhältnis berufen wurde, förderlich war (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 116 BBG Urteil des beschließenden Senats vom 28. September 1967 - BVerwG 2 C 115.64 - <Buchholz 232 § 116 Nr. 11> sowie Tz 11.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 <GMBl. S. 742>). Die durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) und § 10 Abs. 1 BeamtVG erfaßten Sachverhalte sind jedoch grundsätzlich verschieden. Das zeigt sich schon darin, daß § 10 Abs. 1 BeamtVG als Sollvorschrift und § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG als Kannvorschrift ausgestaltet ist. Zum anderen ist nach § 11 BeamtVG nicht erforderlich, daß die hier genannten Tätigkeiten zur Ernennung des Betreffenden zum Beamten geführt haben oder daß dieser sie ununterbrochen, d.h. ohne eine von ihm selbst zu vertretende Unterbrechung ausgeübt hat (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG Komm., § 11 BeamtVG RdNr. 9; Fürst, GKÖD I, 0 § 11 Rz. 7 e), sowie Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG 6 C 181.58 - <Buchholz 232 § 116 Nr. 2>). Diese gesetzgeberischen verschiedenen Vorgaben können, ohne daß dadurch gegen den Regelungsgehalt des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG verstoßen wird, auch faktisch nicht dadurch beseitigt werden, daß die Tatbestandsmerkmale des § 10 BeamtVG aufgrund ermessenssteuernder Richtlinien oder, wie hier, einer ständigen Verwaltungspraxis in der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) BeamtVG zwingend berücksichtigt werden sollen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller