Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1991, Az.: BVerwG 1 B 40/90
Einschränkung der Prüfungsbefugnis bei Angriff der Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde; Ausländerrechtliche Gleichsetzung der Inanspruchnahme einer von der Gemeinde zugewiesenen Obdachlosenwohnung mit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe; Beendigung des Aufenthaltes einer Familie mit mehreren Kindern, die alle in das Ausbildungssystem integriert sind
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 40/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 21.12.1989 - AZ: 1 S 1307/89
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 2 Abs. 1 S.2 AuslG
Fundstellen
- InfAuslR 1991, 155-156 (Volltext mit red. LS)
- InfAuslR 1991, 155-156
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Kläger berufen sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.
Die Kläger halten die Frage für klärungsbedürftig, ob die Inanspruchnahme einer von der Gemeinde zugewiesenen Obdachlosenwohnung der Inanspruchnahme von Sozialhilfe ausländerrechtlich gleichzusetzen ist. Die aufgeworfene Frage würde sich jedoch in einem Revisionsverfahren in dieser Form nicht stellen. Den Klägern, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs seit 1978 wegen Obdachlosigkeit mit ihren Kindern in Notunterkünfte der Gemeinde A. eingewiesen sind, ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt worden. Das Berufungsgericht hat dies in Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG als rechtmäßig gebilligt und ist dabei davon ausgegangen, daß ebenso wie bei dauernder Inanspruchnahme von Sözialhilfe für den Lebensunterhalt regelmäßig öffentliche Belange beeinträchtigt werden, wenn Ausländer auf unabsehbare Zeit eine Obdachlosenunterkunft in Anspruch nehmen, ohne ein angemessenes Nutzungsentgelt zahlen zu können. Diese Voraussetzungen hat es in Würdigung der Umstände des Falles für gegeben erachtet, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, daß die Kläger auch in absehbarer Zeit nicht in der Lage seien, die Kosten für eine eigene Wohnung aufzubringen, und daß noch nach Klageerhebung neue Rückstände an Nutzungsentgelt für die Obdachlosenunterkunft aufgelaufen seien. Damit hat das Berufungsgericht keine ungeklärte Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG berührt, sondern in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Rechtsgrundsätze auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles angewendet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß die - nicht lediglich geringfügige - dauernde Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Lebensunterhalt Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, wenn nicht etwaigen für einen (weiteren) Aufenthalt des Ausländers sprechenden Belangen aufgrund einer sachgerechten Abwägung Vorrang gebührt (BVerwGE 66, 29; Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 86.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 33). Da zum Lebensunterhalt die Kosten der erforderlichen Unterkunft gehören, gilt dieser Grundsatz auch, wenn ein Ausländer auf nicht absehbare Zeit die Miete für eine Wohnung nicht aufbringen kann und deswegen in erheblichem Maße Sozialhilfe an Anspruch nehmen muß. Ist danach für diese Beurteilung die künftige finanzielle Dauerbelastung der Allgemeinheit entscheidend, so ist nicht zweifelhaft, daß dies entsprechend gelten muß, wenn ein obdachlos gewordener Ausländer auch kein angemessenes Entgelt für eine Obdachlosenunterkunft aufbringen kann, mithin nicht lediglich ein Wohnungsmangel vorliegt, sondern sein Wohnbedarf auch finanziell auf Kosten der Allgemeinheit gedeckt werden muß.
Die außerdem von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Aufenthaltsbeendigung einer Familie mit fünf Kindern, von denen drei in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind und die alle in das Ausbildungssystem der Bundesrepublik integriert sind, das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) verletzt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Frage läßt sich nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen und ist deswegen einer generellen Beantwortung, wie sie die Zulassung der Grundsatzrevision voraussetzt, nicht zugänglich. Eine Verletzung des Schutzgebotes des Art. 6 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für die Eltern kann nur in Betracht kommen, wenn und soweit den minderjährigen Kindern auch in Würdigung der Gründe für die Aufenthaltsbeendigung weder die Rückkehr mit den Eltern in den Heimatstaat noch eine - u.U. vorübergehende - Trennung zumutbar ist. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat die Frage geprüft und bejaht, daß nach den Umständen des Falles den Kindern der Kläger im Interesse der familiären Lebensgemeinschaft zuzumuten sei, mit ihren Eltern auszureisen.
Begründen demnach die beiden von den Klägern aufgeworfenen Fragen nicht die Grundsätzlichkeit der Rechtssache, so rechtfertigt auch das Vorbringen der Beschwerde darüber, daß die Würdigung des Sachverhalts und die Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles nicht gerecht würden, nicht die Zulassung der Revision, denn sie betreffen lediglich Einzelfallfragen und ermöglichen deswegen nicht die Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Schriftsatz der Kläger vom 2. Januar 1991 ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden, übrigens zeigt auch er keinen Revisionszulassungsgrund auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Kemper