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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1991, Az.: BVerwG 1 B 137.90

Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Anspruch von Einzelpersonen gegen die Rechtsanwaltskammer auf bestimmte Aufsichtsmaßnahmen gegenüber einem Mitglied

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 137.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.07.1990 - AZ: 8 L 32/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Juli 1990 wird verworfen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Juli 1990 ist nicht begründet.

2

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO kann dem Antrag nur entsprochen werden, wenn u.a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

3

Die Revision könnte nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 VwGO). Diese Zulassungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache liegen nicht vor. Sie ergibt sich nicht aus dem vom Kläger verfolgten Anliegen, daß die "Selbstkontrolle von Organen der Rechtspflege auch gegenüber Einzelpersonen kontrollierbar funktioniert". Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es von Bedeutung, ob Einzelpersonen gegen die Rechtsanwaltskammer einen Anspruch auf bestimmte Aufsichtsmaßnahmen gegenüber einem Mitglied oder auf fehlerfreie Ermessensausübung in dieser Hinsicht haben. Es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, daß eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch nicht gegeben ist und sich insbesondere nicht aus der Bundesrechtsanwaltsordnung herleiten läßt. Es ist vielmehr anerkannt, daß die standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse dient (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. Februar 1982, NJW 1982, 2011 [VGH Baden-Württemberg 16.02.1982 - 9 S 242/80]; Feuerich, BRAO, 1987, § 73 Rdnr. 41; Jessnitzer, BRAO, 5. Aufl., § 73 Rdnr. 9), wie auch die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern nicht die Wahrung individueller Belange bezweckt (Beschluß vom 12. Juni 1990 - BVerwG 1 CB 23.90 -). Hieraus folgt ohne weiteres, daß Dritte keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Mitglied haben. In diesem Zusammenhang ergeben sich auch keine rechtsgrundsätzlichen Fragen hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Willkür- und Schikaneverbots; denn da dem Kläger die Möglichkeit verbleibt, den betreffenden Rechtsanwalt unmittelbar gerichtlich in Anspruch zu nehmen, und dies auch von vornherein angeraten war, ist offensichtlich, daß er hierauf verwiesen werden darf. Auf den Vortrag des Klägers zur weiteren Begründung des geltend gemachten Anspruchs gegen die beklagte Kammer (Schriftsätze vom 26. und 28.8.1990) kommt es daher nicht mehr an.

4

Es stellt ferner keinen Verfahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht sich bei der Ablehnung eines Anspruchs gegen die beklagte Kammer auf die insoweit bestehende "einhellige Auffassung" bezogen hat; denn dies bedeutet nicht, daß es unter Verletzung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG, § 25 DRiG) sich gegenüber dieser einhelligen Auffassung nicht mehr unabhängig gefühlt hätte. Es entspricht vielmehr der richterlichen Praxis, bei der Begründung der eigenen Auffassung die einschlägigen Meinungen aus Rechtsprechung und Lehre anzuführen. Hieraus ergibt sich auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

5

Soweit der Kläger die Verfahrensrüge erhebt, daß über seinen Antrag auf Zusammenfassung der Verfahren 8 L 32/89 und 8 L 48/89 nicht entschieden worden sei, ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Der Antrag ist konkludent dadurch abgelehnt worden, daß das Berufungsgericht die vorliegende Sache ohne vorherige Zusammenfassung der Verfahren entschieden hat. Es ist übrigens auch nicht ersichtlich, daß die in einem Revisionsverfahren als solche ohnehin nicht nachprüfbare (§ 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO) Ablehnung der Verfahrenszusammenfassung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder der Prozeßökonomie verstoßen könnte. Da nach Auffassung des Berufungsgerichts die in dem vorliegenden Verfahren anhängigen Klageanträge von vornherein aus Rechtsgründen unzulässig bzw. unbegründet waren, war es sinnvoll, sie gesondert zu bescheiden.

6

Die insofern erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greift ebenfalls nicht durch; denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Zusammenfassung der Verfahren nicht zur Kenntnis genommen hätte. Auf Bl. 171 R der Akten findet sich vielmehr ein Vermerk über ein Telefongespräch, in dem dem Kläger mitgeteilt worden ist, daß er mit einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung rechnen könne, wenn im vorliegenden Fall nicht durch Beschluß entschieden werde. Das Berufungsgericht hat sich also mit der Frage der Zusammenfassung der Verfahren beschäftigt. Es stellt entgegen der Auffassung des Klägers keinen Verfahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht diesen Punkt nicht in der Berufungsentscheidung erwähnt hat; denn nach § 117 Abs. 3 VwGO ist im Tatbestand der Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach darzustellen. Davon abgesehen läßt sich eine Unvollständigkeit des Tatbestandes der Berufungsentscheidung nicht mit der Zulassungsbeschwerde, sondern nur mit einem Berichtigungsantrag (§ 119 VwGO) erfolgreich beanstanden.

7

Aus denselben Gründen geht auch die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe in seinem Tatbestand nicht erwähnt, daß der Kläger die Erläuterung begehrt habe, worin der Gegensatz zwischen Individualinteresse und öffentlichem Interesse bestehe.

8

Der Antrag des Klägers, nunmehr in der Revisionsinstanz das Verfahren 8 L 48/89 nachträglich mit dem vorliegenden Verfahren in der Weise zusammenzufassen, daß für jenes die Sprungrevision zugelassen wird, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das genannte Verfahren nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (§§ 93 Satz 1, 125 Abs. 1, 141 VwGO) und dieses auch nicht über die Zulassung der Sprungrevision entscheidet (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 ZPO scheidet ebenfalls aus, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen aussichtslos erscheint.

10

2.

Die vom Kläger zugleich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts hingewiesen worden. Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.

11

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe