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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1990, Az.: BVerwG 5 B 113.89

Sozialhilfe; Eingliederungshilfeverordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 113.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 26.01.1989 - AZ: 9 K 2260/88
VGH Baden-Württemberg - 09.08.1989 - AZ: 6 S 841/89

Fundstellen

  • DokBer A 1991, 58
  • DÖV 1991, 751
  • FEVS 42, 183-184
  • NVwZ-RR 1991, 561-562 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfS 1991, 145

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Hilfe für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein bereits vorhandenes Kraftfahrzeug ist allein nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 11 EinglH-VO - unabhängig von § 8 EinglH-VO - zu beurteilen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. August 1989 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob "die Angewiesenheit des Behinderten auf ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 11 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglH-VO) gleiche oder zumindest gleichschwere Voraussetzungen verlangt, wie dies für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO erforderlich ist", bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, weil sich ihre Antwort ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.

2

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG ist die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln eine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Art und Umfang einer solchen Hilfe sind, soweit sich die Hilfe auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs bezieht, in verschiedenen Vorschriften der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglH-VO -) in der Fassung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 434) geregelt: §§ 8, 9 (§ 17) und § 10 EinglH-VO. Die Vorschriften der §§ 8, 9 und 10 EinglH-VO sind - auch soweit sie sich auf ein Kraftfahrzeug bzw. dessen Benutzung beziehen - eigenständige Regelungen. Jede Vorschrift betrifft eine eigenständige Bedarfslage und setzt die Anspruchsvoraussetzungen eigenständig fest. Daß dabei gleiche Tatbestandsmerkmale verwandt werden (s.: ... wenn der Behinderte wegen ... seiner Behinderung ... auf ... ein Kraftfahrzeug angewiesen ist ...), spricht für deren grundsätzlich gleiche Auslegung, schließt aber die Beachtlichkeit weiterer, je nach Norm unterschiedlicher Anspruchsvoraussetzungen nicht aus.

3

Die vom Beklagten vertretene einheitliche Gesamtbetrachtung dahin, daß die besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge den anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 11 EinglH-VO nur dann zugeordnet werden können, wenn auch die Kraftfahrzeugbeschaffungsvoraussetzungen nach § 8 EinglH-VO vorliegen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 11 EinglH-VO knüpft nicht an die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 EinglH-VO an, sondern bestimmt seine Anspruchsvoraussetzungen unabhängig selbst. Anders als die Beschwerdeschrift (S. 6) hat der Senat die Leistungsvoraussetzung nach § 8 EinglH-VO, daß die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich bestehen müsse, nicht der Anspruchsvoraussetzung in § 10 Abs. 6 EinglH-VO "die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs" entnommen; vielmehr gelangte er zu diesem Ergebnis durch Auslegung des § 8 EinglH-VO selbst.

4

Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Hilfe für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für sein bereits vorhandenes Kraftfahrzeug hat das Berufungsgericht somit zutreffend allein die Anspruchsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 11 EinglH-VO geprüft. Danach kam es neben § 39 BSHG darauf an, ob der Kläger auf (die Benutzung eines) ein Kraftfahrzeug angewiesen war (Merkmal der Notwendigkeit; vgl. BVerwGE 55, 31 <33>[BVerwG 27.10.1977 - 5 C 15/77]). Das hat der Verwaltungsgerichtshof für den Einzelfall und damit unangreifbar bejaht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Schmidt
Dr. Rothkegel