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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1990, Az.: BVerwG 4 B 164.90

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Vorliegen einer gesicherten Erschließung im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 164.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.08.1990 - AZ: 8 S 1215/90

In der Verwaltungssache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. August 1990 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das von der Beklagten erstrebte Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage dienen, ob und ggf. wann im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes eine gesicherte Erschließung angenommen werden kann, obwohl sie nicht mit der im Bebauungsplan festgesetzten Erschließung identisch ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 10.83 - ZfBR 1986, 183).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 DM festgesetzt.

Den Streitwert setzt der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für jedes der drei Doppelhäuser auf 50.000 DM fest. Für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung legt der Senat als Ausgangspunkt der Streitwertbemessung regelmäßig einen Betrag von zehn Prozent der Rohbaukosten zugrunde; wenn gleichzeitig auch über die Bebaubarkeit zu entscheiden ist, ist daneben auch eine Bodenwertsteigerung zu berücksichtigen. Mangels tatsächlicher Angaben der Beteiligten geht der Senat hier im Wege der Schätzung von 50.000 DM je Gebäude aus.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Lemmel