Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1990, Az.: BVerwG 7 C 17.90
Ärztliche Prüfung; Chancengleichheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 17.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 05.05.1989 - AZ: 15 K 4116/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.01.1990 - AZ: 22 A 1788/89
Rechtsgrundlage
- § 14 AppOÄ
Fundstellen
- BVerwGE 87, 258 - 263
- DVBl 1991, 755-756 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 1084-1085 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Prüfling im 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist nicht dadurch in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt, daß er die mündliche Prüfung von der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung abgelegt hat, während anderen Prüflingen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bekannt waren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr.
Bardenhewer
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1990 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1989 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wehrt sich gegen die Entscheidung des Beklagten, daß sie den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden habe.
Die Klägerin legte am 18., 19., 22. und 23. August 1988 den schriftlichen Prüfungsteil und am 13. September 1988 - ohne Kenntnis des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung - den mündlichen Prüfungsteil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ab. Durch Bescheid vom 26. September 1988 erklärte der Beklagte die Prüfung für nicht bestanden: Die schriftlichen Prüfungsleistungen seien mit der Note "mangelhaft" bewertet worden; bei diesem Ergebnis hätte die Klägerin die Prüfung nach§ 13 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte -ÄAppO - nur bestanden, wenn sie im mündlichen Prüfungsteil die Note "gut" erreicht hätte; ihre mündlichen Prüfungsleistungen seien aber mit der Note "ausreichend" bewertet worden.
Mit ihrer auf Aufhebung des Bescheides gerichteten Klage rügte die Klägerin die Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit. Ihre mündliche Prüfung habe unüblicherweise von 17.30 bis 20.30 Uhr stattgefunden. Die Prüfungszeit sei nicht gleichmäßig auf die beiden Prüfungsfächer verteilt worden. Der zeitliche Abstand zwischen schriftlichem und mündlichem Prüfungsteil sei bei ihr kürzer als in vielen anderen Fällen gewesen. Auch habe die angekündigte Zusammensetzung der Prüfungskommission nach der Ladung zur mündlichen Prüfung zweimal gewechselt. Ferner habe sie (die Klägerin) im Gegensatz zu anderen Prüflingen ihr schriftliches Prüfungsergebnis im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung noch nicht gekannt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen; es hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, es verletze den Grundsatz der Chancengleichheit, daß aufgrund der Mitteilungspraxis des Beklagten einem Teil der Prüflinge das Ergebnis der schriftlichen Prüfung vor der mündlichen Prüfung bekanntgewesen sei und einem anderen Teil nicht. Dies sei für die Erbringung der Prüfungsleistungen nicht unerheblich. Es lägen keine Gründe vor, die die Verfahrensweise des Beklagten geböten. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz könne unschwer in der Weise genügt werden, daß allen Kandidaten das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils erst mit dem Endergebnis oder jedenfalls nach der mündlichen Prüfungübersandt würde. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses läge darin nicht, denn eine vom Grundsatz der Chancengleichheit geforderte Verzögerung sei nicht "schuldhaft". Der Verfahrensfehler sei auch wesentlich. Es lasse sich nämlich nicht ausschließen, daß er sich auf das Prüfungsergebnis der Klägerin ausgewirkt habe.
Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung. Er macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht (Art. 3 Abs. 1 GG,§§ 14 Abs. 8 Satz 1, 16 Abs. 1 Satz 2, 18 ÄAppO). Daß einem Teil der Prüflinge zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekannt seien und einem anderen Teil nicht, sei eine zwangsläufige Folge der Vorschriften der ÄAppO über die Prüfungszeiträume und die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses. Der Verordnunggeber habe es hiernach als indifferent behandelt wissen wollen, ob der Prüfling bei der mündlichen Prüfung das Ergebnis der schriftlichen Prüfung kenne oder nicht. Das ergebe sich auch daraus, daß die mündliche Prüfung vor der schriftlichen abgenommen werden könne. Gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstießen die Regelungen der ÄAppO nicht.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Berufungsgerichts und beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie macht noch geltend, bei den Gründen für die Bekanntgabepraxis, auf die der Beklagte sich berufe, handele es sich um vermeidbare technische Schwierigkeiten, mit denen die die Chancengleichheit beeinträchtigende Ungleichbehandlung der Prüflinge nicht gerechtfertigt werden könne.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Daß im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung einem Teil der Prüflinge beim Eintritt in den zweiten Prüfungsteil das Ergebnis des ersten Prüfungsteils bekannt ist und einem anderen Teil nicht, ist in den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte (hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987, BGBl. I S. 1593) - ÄAppO - angelegt. Gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen weder diese Vorschriften noch ihre Anwendung durch den Beklagten im vorliegenden Fall.
Beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird schriftlich und mündlich geprüft (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ÄAppO). Die schriftlichen Prüfungen werden jeweils im März und August durchgeführt, die mündlichen Prüfungen finden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit statt (§ 16 Abs. 1 ÄAppo). Da die vorlesungsfreie Zeit an den Universitäten regelmäßig schon vor Beginn der Monate März und August beginnt, folgt hieraus, daß die mündlichen Prüfungen vor den schriftlichen abgelegt werden können. In der Begründung zum Entwurf der Fünften Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) - 5. ÄndV -, durch die für die Ärztliche Vorprüfung und den Zweiten Abschnitt derÄrztlichen Prüfung der mündliche Prüfungsteil eingeführt wurde, heißt es denn auch (BR-Drs. 372/86<Beschluß> S. 21): "Für die mündlichen Prüfungen in der Ärztlichen Vorprüfung und im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, die vor oder nach den schriftlichen Prüfungen durchgeführt werden können, stehen die vorlesungsfreien Zeiten zur Verfügung". Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird - nach Auswertung der Prüfung - durch das Landesprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling unverzüglich mitgeteilt (§ 14 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO), also alsbald nach der Feststellung, wobei das Prüfungsamt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht befugt ist, die Mitteilung zurückzuhalten. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling unmittelbar im Anschluß an diese bekanntgegeben (§ 15 Abs. 5 Satz U, Abs. 9 Satz 4 ÄAppO). Daraus folgt, daß dem Prüfling, der zuerst mündlich geprüft wird, bei Beginn des zweiten Prüfungsteils das Ergebnis des ersten stets bekannt ist. Dem Prüfling, der zuerst schriftlich geprüft wird, ist bei Beginn des zweiten Prüfungsteils das Ergebnis des ersten nur dann bekannt, wenn zwischen den beiden Prüfungsteilen ein genügend langer Zeitraum liegt, innerhalb dessen die Auswertung der Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen können (nach Angabe des Beklagten sind das in der Regel drei bis vier Wochen). Ist der Zeitraum kürzer, so tritt er die mündliche Prüfung zwangsläufig ohne Kenntnis des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung an.
Eine Gleichbehandlung aller Prüflinge hinsichtlich der Kenntnis der Prüfungsergebnisse des ersten Prüfungsteils bei Beginn des zweiten Prüfungsteils ließe sich hiernach nur erreichen, wenn alle Prüflinge zuerst mündlich geprüft oder - bei Beginn der Prüfung mit dem schriftlichen Prüfungsteil - erst nach Auswertung und Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse mündlich geprüft würden. Die umgekehrte Lösung, daß keinem Prüfling bei Beginn des zweiten Prüfungsteils das Ergebnis des ersten Prüfungsteils bekannt ist, würde voraussetzen, daß alle Prüflinge nach Ablegung der schriftlichen Prüfung während der Auswertungszeit mündlich geprüft werden oder daß man ihnen etwa bereits bekannte Prüfungsergebnisse bis zum Abschluß des zweiten Prüfungsteils vorenthält. Diese Lösungsmodelle stünden zumindest teilweise mit den Regelungen der ÄAppO nicht in Einklang; sie führten im übrigen die Gefahr erheblicher organisatorischer Schwierigkeiten herbei, die der Verordnunggeber gerade vermeiden wollte. Er ging - offensichtlich zu Recht - davon aus, daß angesichts der hohen Studentenzahlen die Einführung der mündlichen Prüfungen bei derÄrztlichen Vorprüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für die als Prüfer einzusetzenden Lehrkräfte zu großen Mehrbelastungen und für die Prüfungsämter und Prüfungskommissionen zu erheblichen Organisationsproblemen führen würde. Diesen Schwierigkeiten suchte er nicht nur durch eine schrittweise Einführung der mündlichen Prüfungen (vgl. Art. 2 5.ÄndV, BR-Drs. a.a.O. S. 51), sondern auch dadurch zu begegnen, daß er als Prüfungszeitraum für die mündlichen Prüfungen die vorlesungsfreie Zeit und damit einen nicht zu eng begrenzten Zeitraum bestimmte, wobei er "zur Vermeidung zeitlicher Engpässe" (BR-Drs., a.a.O. S. 21) die Möglichkeit vorsah, erforderlichenfalls mit den mündlichen Prüfungen bereits in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit zu beginnen.
Es liegt in hohem Maße im Interesse der Studierenden, daß sie ihre Prüfung in der nach der ÄAppO dafür vorgesehenen Zeit absolvieren können und nicht durch einen "Bewerberstau" in die Gefahr geraten, erst bei der nächsten Prüfungskampagne geprüft werden zu können und damit Studienzeit zu verlieren. Eine Reglementierung im Sinne der oben angedeuteten Lösungsmodelle würde die Gefahr organisatorischer Komplikationen erheblich vergrößern. Gleichwohl würde sich die Frage der Rechtsgültigkeit der Regelungen der AAppO - gegebenenfalls einer vom bisherigen Verständnis abweichenden verfassungskonformen Auslegung - stellen, wenn diese - und damit auch die Praxis des Beklagten - gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstießen. Das ist indessen nicht der Fall.
Der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, daß den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigenäußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen. Kein Prüfling soll durch die äußeren Umstände, unter denen die Prüfung abgenommen wird, gehindert werden zu zeigen, was er zu leisten vermag. Das heißt nicht, daß die Prüfungsbedingungen bei allen Prüflingen identisch sein müssen. Die Forderung nach der Identität der Prüfungsbedingungen wäre irreal. Auch Prüfungen laufen - wie jedes reale, nicht nur gedachte Verfahren - unter bestimmten räumlichen, zeitlichen und personellen Gegebenheiten ab, die es ausschließen, jedem Prüfling die absolute Gleichheit der Prüfungsbedingungen zu garantieren. Es gibt eine Vielzahl von Umständen, die sich durchaus auf das Prüfungsergebnis auswirken können, die aber hinzunehmen sind, zumal dann, wenn ihre Wirkung unspezifisch ist, wenn also nicht allgemein bestimmt werden kann, ob sie für den Prüfling eher angenehm oder unangenehm sind, seine Leistungsfähigkeit eher anregen oder dämpfen. Es mag für die Befindlichkeit des einzelnen Prüflings einen spürbaren Unterschied machen, ob er vor- oder nachmittags, am frühen Vormittag oder am späten Vormittag geprüft wird, welcher Platz ihm im Prüfungsraum zugewiesen worden ist, ob er allein oder mit anderen geprüft, bei einer Gruppenprüfung als erster oder als letzter gefragt wird, ob er den Prüfer kennt, dieser ihm sympathisch ist, ob zwischen den Prüfungsteilen ein kürzerer oder längerer Zeitraum liegt usw. Diese Verschiedenheiten liegen indessen unterhalb der Schwelle, von der ab die Gleichartigkeit der äußeren Prüfungsbedingungen in Frage gestellt wird. Solange diese Schwelle nicht überschritten wird, verlangt auch der Grundsatz der Chancengleichheit nicht eine Angleichung der Prüfungsbedingungen. Vielmehr können sowohl die Prüfungsnormgeber als auch die Prüfungsbehörden - jeweils in ihrem Entscheidungsbereich - die Prüfungsbedingungen unter Beachtung des Willkürverbots nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festlegen. Beispielsweise wäre eine Prüfungsbehörde nicht gehalten, als Prüfungszeit für mündliche Prüfungen nur Vormittage vorzusehen, auch wenn sich die Konzentration der Prüfungen auf diese Tageszeit organisatorisch verwirklichen ließe.
Ob bei Beginn des zweiten Prüfungsteils des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung dem Prüfling das Ergebnis des ersten Prüfungsteils bekannt ist oder nicht, ist ebenfals ein Umstand, der die vom Grundsatz der Chancengleichheit geforderte Gleichartigkeit der äußeren Prüfungsbedingungen noch nicht in Frage stellt. Zwar läßt sich nicht ausschließen, daß Kenntnis oder Unkenntnis des bisherigen Prüfungsergebnisses sich derart auf das Befinden des Prüflings auswirkt, daß die Leistungsfähigkeit im zweiten Prüfungsteil beeinflußt wird. Das aber läßt, wie ausgeführt, noch nicht auf eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit schließen, zumal da auch hier, wie bei den bereits angeführten Beispielen, die Wirkung unspezifisch ist. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß und in welcher Richtung Kenntnis oder Unkenntnis des Ergebnisses eines vorangegangenen Prüfungsteils die Leistungsfähigkeit des Prüflings beeinflussen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren, in erster Linie von der psychischen und physischen Konstitution des Prüflings, seinen Lebensumständen, seiner Lebenseinstellung, seinen Erwartungen usw. ab. Ob ein gutes oder schlechtes, ein erwartetes oder unerwartetes Ergebnis sich positiv oder negativ auswirkt, läßt sich nicht allgemein beantworten. Ein gutes Ergebnis mag den Kandidaten beflügeln und anspornen oder aber in eine falsche Sicherheit versetzen und seine Anstrengungen erlahmen lassen, ein schlechtes mag zur Resignation oder zur Mobilisierung aller Reserven führen. Es mag auch sein, daß die denkbaren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen miteinander konkurrieren und sich gegenseitig weitgehend aufheben, so daß im Ergebnis der Einfluß auf das Leistungsvermögen und damit auf das Prüfungsergebnis eher gering einzuschätzen ist. Solange es insoweit keine eindeutigen allgemeinen Erfahrungssätze gibt, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß Unterschiede hinsichtlich Kenntnis oder Unkenntnis des Ergebnisses eines vorangegangenen Prüfungsteils die Chancengleichheit verletzen. Weder der Verordnunggeber noch die Prüfungsbehörde waren hiernach verpflichtet, dafür zu sorgen, daß hinsichtlich dieses Umstandes alle Prüflinge gleichgestellt sind. Die in der ÄAppO getroffene Regelung, nach der der Beklagte verfahren ist, beruht auf willkürfreien Erwägungen organisatorischer Zweckmäßigkeit. Die angefochtene Prüfungsentscheidung hätte deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Chancengleichheit aufgehoben werden dürfen.
Auf die Frage, ob der (vermeintliche) Verstoß gegen die Chancengleichheit sich überhaupt auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben kann, kommt es hiernach nicht mehr an. Immerhin liegt diese Frage nicht ganz fern. Die Klägerin hätte die Prüfung nur bestanden, wenn sie im mündlichen Prüfungsteil statt der Note "ausreichend" die Note "gut" erhalten hätte (§ 13 Abs. 3 ÄAppO). Zwar ist es denkgesetzlich nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin bei Kenntnis ihres schriftlichen Prüfungsergebnisses (Note "mangelhaft") ihre mündlichen Prüfungsleistungen um zwei volle Notenstufen gesteigert hätte. Dies allein reicht aber zur Beantwortung der Frage, ob das Prüfungsergebnis auf dem (vermeintlichen) Verfahrensfehler beruhen kann, nicht aus.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen - wegen anderweitiger Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides - als richtig dar; denn der Prüfungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die weiteren von der Klägerin erhobenen Rügen sind unbegründet. Daß die mündliche Prüfung in der Zeit von 17.30 bis 20.30 Uhr stattgefunden hat, verstößt weder in bezug auf die Tageszeit noch hinsichtlich der Dauer gegen prüfungsrechtliche Bestimmungen. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin rügt, daß die Prüfung in dem einen Fach erheblich länger gedauert habe als in dem anderen und daß die Zeit zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung bei ihr nur drei Wochen und nicht, wie bei einigen anderen Prüflingen, vier Wochen betragen habe. Schließlich stellt es auch keinen Verfahrensverstoß dar, daß die Prüfungskommission infolge dienstlicher Verhinderung eines Prüfers nicht aus den Personen bestand, aus denen sie nach der zunächst erfolgten Ankündigung des Beklagten "voraussichtlich" bestehen werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt (zur Streitwertpraxis des Senats vgl. NVwZ 1989, 1042 <1047> Stichwort Prüfungsrecht).
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer