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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1990, Az.: BVerwG 1 D 19.90

Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Verhängen von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 19.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.01.1990 - AZ: XVI VL 37/89

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht. 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postamtsrat Karl Ott, Postbetriebsassistent Jürgen Spür als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdiszipinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 24. Januar 1990 im Disziplinarmals aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Postsekretärs. Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I.

Nachdem die Staatsanwaltschaft ... ein Strafverfahren gegen den Beamten mit der Auflage, bis zum 30. August 1988 1.200 DM in sechs Raten an eine soziale Einrichtung zu zahlen, gemäß § 153 a StPO zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflage durch Verfügung vom 9. September 1988 endgültig eingestellt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf,

als Schalterbeamter bei der Poststelle H. 5 (H.) unter Verletzung der Strafgesetze und grundlegender Dienstvorschriften eine ihm am 7. September 1987 als Fundsache übergebene Geldbörse nach vorschriftswidriger Aufbewahrung am 8. September 1987 unterschlagen und weggeworfen sowie den Geldinhalt von 150,08 DM für sich verbraucht zu haben,

2

dem Beamten den Sachverhalt, der u.a. auch Gegenstand des Strafverfahrens war, als Dienstvergehen zur Last.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten am 24. Januar 1990 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Da der Beamte im Verdacht stand, seinen Kollegen Geld bzw. Postwertzeichen aus der Kasse genommen und auch aus seiner eigenen Kasse Gelder veruntreut zu haben, sollte er von der Betriebssicherung des Postamts G. auf seine Ehrlichkeit hin überprüft werden. In Ausführung dieser Absicht wurde ihm eine Geldbörse mit 150,08 DM in der Weise zugespielt, daß ein in die Vorgänge eingeweihter Fernmeldebeamter, den der Beamte nicht kannte, diesem am Morgen des 7. September 1987 auf der Poststelle H. 5 (H.) Geldbörde samt Inhalt mit dem Bemerken übergab, er habe sie soeben vor der Telefonzelle im Schaltervorraum gefunden. Der Beamte nahm die Geldbörse als Fundsache an.

5

Entgegen seiner Verpflichtung, Geldbörse und Inhalt unverzüglich der durch die Geschäftsordnung bestimmten Kasse zuzuleiten, verwahrte er die Geldbörse an seinem Schalter bis zum Mittag des folgenden Tages. Dann nahm er sie, als er sich auf den Weg nach Hause zum Essen machte, mit, nahm das Geld heraus und behielt es für sich, während er die Geldbörse selbst in ein Maisfeld warf.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß des Beamten gegen seine Verpflichtungen, dienstliche Bestimmungen auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG), gewissenhaft und uneigennützig zu handeln (§ 54 Satz 2 BBG) sowie sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), gewertet und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewürdigt, das mangels besonderer Ausnahmegründe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache.

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Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung gegen dieses Urteil beantragt der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme.

8

Zur Begründung macht er geltend: Er habe beim Zugriff auf das in der Geldbörse enthaltene Geld spontan und unüberlegt mit dem Ziele gehandelt, durch Erwerb von Alkohol seinen Alkoholspiegel zu erhöhen. Er sei Alkoholiker und habe sich damals in einer negativen Lebensphase befunden, in der er immer einen bestimmten Alkoholpegel habe erreichen müssen. Das sei ihm in der Regel dadurch ermöglicht worden, daß er zum Dienst von zu Hause Alkohol mitgebracht und im Dienst getrunken oder - wenn er ohne Alkohol zum Dienst gekommen sei - solchen gekauft habe. Am Tattage sei das nicht möglich gewesen, weil ihm seine Frau das Mitnehmen von Geld in den Dienst verwehrt habe. Das in der aufbewahrten Geldbörse befindliche Geld habe unter diesen Umständen eine besondere Versuchung für ihn bedeutet. Er habe knapp 10 DM davon unmittelbar nach Verlassen des Postamts in einem benachbarten Ladengeschäft durch Erwerb einer Flasche Schnaps in Alkohol umgesetzt.

Entscheidungsgründe

9

II.

Die Berufung ist begründet; sie führt zur Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 BDO).

10

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen für den Senat bindend sind.

11

Das danach feststehende Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht darauf hingewiesen, daß der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gegenstände aus materiell-eigennützigen Gründen regelmäßig zur disziplinaren Höchstmaßnahme führt. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils, das in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung steht, kann insoweit Bezug genommen werden.

12

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht weiter ausgeführt, daß nur bei besonderen Gründen ausnahmsweise von der grundsätzlich gebotenen Höchstmaßnahme abgesehen werden kann. In der Auffassung indessen, daß ein solcher Ausnahmegrund hier nicht anzuerkennen sei, folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht nicht; er hält dem Beamten vielmehr zugute, in einer für ihn besonderen Versuchungssituation unüberlegt versagt zu haben.

13

Der Beamte hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat dahin eingelassen, die Geldbörse nicht sofort an das übergeordnete Amt weitergegeben zu haben, weil er damit gerechnet habe, daß sich der Verlierer melden werde. Das ist nicht lebensfremd, entsprach zudem gängiger Praxis in der Behandlung von Fundsachen jedenfalls dann, wenn ein ortsnaher Verlierer in Frage kam. In Übereinstimmung mit der Einlassung des Beamten ist deshalb davon auszugehen, daß er sich zur Aneignung der Geldbörse samt Inhalt erst entschlossen hat, als er sich am 8. September 1987 auf den Weg nach Hause zur Mittagspause machte. Dann aber ist ihm nicht zu widerlegen, daß das in der Geldbörse befindliche Geld eine ganz besondere Versuchung für ihn war.

14

Der Beamte ist Alkoholiker. Bis zu der erst am 24. März 1988 abgeschlossenen mehrmonatigen stationären Entzugsbehandlung in der Fachklinik ... in D., also auch zur Zeit des angeschuldigten Dienstvergehens, befand er sich in der sogenannten nassen Phase der Krankheit und mußte, wie die ihn damals behandelnde Ärztin in der Untersuchung bestätigt hat, so viel Alkohol zu sich nehmen, daß sich ein durchschnittlicher Alkoholspiegel von ungefähr 1,6 Promille ergab. Das war ihm seiner Einlassung zufolge dadurch möglich, daß er aus einem in der Waschküche seines Hauses verwahrten Gefäß Alkohol abgefüllt und ohne Wissen seiner Frau mit in den Dienst genommen hat, wo er dann seinen Bedürfnissen entsprechend von Zeit zu Zeit - wie er es nennt - "nachtanken" konnte.

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Ebenso unwiderlegt ist die Einlassung des Beamten, daß ihm diese Möglichkeit am Tattage versagt war: Der Vorrat in der Waschküche war zur Neige gegangen, so daß er keinen Alkohol mehr mit in den Dienst nehmen konnte; Geld für Alkohol hatte er nicht, weil seine Ehefrau in Kenntnis seiner alkoholischen Neigungen ihm kein Geld gegeben hatte. Daß unter diesen Umständen das seit rund eineinhalb Tagen an seinem Schalter ausliegende Portemonnaie eine ungewöhnliche Versuchung für ihn bedeutete, liegt auf der Hand. Alkoholiker, die aufgrund ihrer Krankheit zur Vermeidung oder Beseitigung von Entzugserscheinungen einen bestimmten Alkoholspiegel haben müssen, pflegen alle ihre Anstrengungen darauf zu richten, in den Besitz von Alkohol zu gelangen. Es ist nach alledem glaubhaft, daß der Beamte am 8. September 1987 gegen Mittag sich infolge einer für ihn besonderen und durch den unerwarteten Geldausfall plötzlichen Versuchung des Inhalts der Geldbörse bemächtigt hat.

16

Der Annahme einer unüberlegten Gelegenheitstat steht auch das weitere Verhalten des Beamten nicht entgegen.

17

Zwar brauchte er, um sich den zum Erhalt seines Alkoholspiegels und damit zum Vermeiden oder Beseitigen von Entzugserscheinungen nötigen Alkohol zuzuführen, mit knapp 10 DM nur einen Bruchteil der in der Geldbörse enthaltenen Summe. Das Behalten der überschießenden rund 140 DM und das Beseitigen der Geldbörse zwingen gleichwohl nicht zu dem Schluß, der Beamte müsse auch schon beim Ansichnehmen des Geldes wohlüberlegt und könne nicht kopflos gehandelt haben. Denn aus seiner Sicht war mit dem Kauf der Flasche Schnaps unmittelbar nach Verlassen des Postamts und der Hingabe des dafür benötigten Geldes die Tatsache nicht mehr aus der Welt zu schaffen, daß er sich an dem Fundgegenstand vergriffen hatte; es ist ferner glaubhaft, daß er damit rechnete. der Verlierer der Geldbörse kenne nicht nur die Höhe des in der Börse enthaltenen Geldbetrages, sondern wisse auch um die Stückelung in bestimmte Münzen und Geldscheine. Hielt er die Geldbörse dann aber ohne die für den Kauf von Schnaps aufgewendete Summe für den Verlierer bereit, so lief er Gefahr, der Unterschlagung des fehlenden Geldes bezichtigt und der Unredlichkeit überführt zu werden; die Möglichkeit. Geld in gleicher Höhe und Stückelung zuzulegen, hatte er seiner unwiderlegten Einlassung zufolge nicht. Dann aber hatte er aus seiner Sicht auch die Möglichkeit nicht mehr, den Zugriff nachträglich auszugleichen und seine Tat ungeschehen zu machen. Unter diesen Umständen muß die Aneignung des überschießenden Geldbetrages in Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des beschuldigten Beamten zu entscheiden ist als aus dessen Sicht notwendige Folge unüberlegten Zugriffs auf das für Schnaps benötigte Geld angesehen werden. Das steht der Annahme entgegen, der Beamte habe insoweit "auf Vorrat" unterschlagen und rechtfertigt es, von der bei Zugriffsdelikten regelmäßig gebotenen Entfernung aus dem Dienst abzusehen.

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Die Schwere der mit der Tat ungeachtet dessen verbundenen Vertrauensbeeinträchtigung gebietet jedoch eine auch in die Zukunft wirkende nachdrückliche disziplinare Reaktion, die geeignet ist, dem Beamten, auch wenn er seit Beendigung seiner Entziehungskur im März 1988 glaubhafter Einlassung zufolge "trocken" ist und mit Alkohol auch keine Probleme mehr hat deutlich zu machen, daß er sich durch sein schuldhaftes Fehlverhalten bis an die Grenze seiner Tragbarkeit im Beamtenvernältnis begeben hat. Diese Reaktion liegt wegen ihrer Außenwirkung und der für lange Zeit monatlich auf seinen Handlungswillen einwirkenden materiellen Einbußen hier in der Herabsetzung in das Amt eines Postsekretärs.

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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Janzen
Pellnitz