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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1990, Az.: BVerwG 2 C 13.88

Beihilfe für Spezialschuhe; Orthopädische Sportstiefel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 13.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 10.12.1986 - AZ: B 1 K 86.00334
VGH Bayern - 20.01.1988 - AZ: 3 B 87.00499

Fundstellen

  • DokBer B 1991, 90
  • DÖD 1992, 43-44
  • RiA 1992, 43-44
  • ZBR 1991, 150
  • ZTR 1991, 175-176 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Amtlicher Leitsatz

Ärztlich verordnete, serienmäßig hergestellte orthopädische Sportstiefel ("Adimed-Stabil") sind nicht beihilfefähig.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Studienrat im Dienste des Beklagten. Im September 1985 wurde bei seinem 1976 geborenen Sohn wegen einer Distorsion des rechten Sprunggelenks mit partieller Ruptur des Bandapparats eine Gipsbehandlung durchgeführt. Im Anschluß daran verschrieb ihm der behandelnde Chefarzt am 30. September 1985 ein Paar Schuhe nach Dr. Spring (Sportstiefel "Adimed-Stabil"). Der Kläger kaufte diese Schuhe am 30. September 1985 zum Preis von 229 DM.

2

Den Antrag des Klägers auf Beihilfe hierzu lehnte die Regierung von Oberfranken ab, weil diese Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück.

3

Der Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger 160,30 DM Beihilfe zu den Kosten für die Anschaffung der Sportstiefel zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben: Die Stiefel seien, wie gerade der vorliegende Fall zeige, für medizinische Zwecke verwendbar und ihr Tragen aus medizinischer Sicht notwendig und gerechtfertigt.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt:

5

Maßgebend seien gemäß Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes die vom Bundesminister des Innern erlassenen Beihilfevorschriften - BhV - in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 1. Februar 1979 (GMBl. S. 67).

6

Die Stiefel seien keine der in Nr. 4 Ziff. 9 Buchst. c) BhV aufgeführten Hilfsmittel. Vor allem handele es sich dabei nicht um orthopädische Maßschuhe, sondern um serienmäßig hergestellte Konfektionsschuhe. Auch seien die Aufwendungen für die Stiefel i.S. von Nr. 4 Ziff. 9 Buchst. b) BhV den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen. Die Stiefel seien in Beschaffenheit und Gestaltung hoch geschnürte Sportstiefel, die lediglich die Besonderheit aufwiesen, daß in das Oberleder innen eine und außen zwei Kunststoffschienen eingezogen seien, die wesentlich härter seien als das Oberleder, so daß ein Abknicken des Fußes auf die Seite ausgeschlossen werde. Sie unterschieden sich nach Erscheinungsbild und Benutzbarkeit kaum von normalen hochgeschnürten Sportstiefeln, wie sie von jungen Leuten häufig auch im Alltag getragen würden.

7

Allerdings lägen die Kosten für den Sportstiefel beträchtlich über den Kosten eines vergleichbaren Sportstiefels ohne die eingezogenen Schienen. Es erschiene gerecht, die überschießenden Kosten des Sportstiefels als beihilfefähig zu behandeln, wobei der Vergleichswert pauschal festgelegt werden könnte. Eine solche Aufteilung der Anschaffungskosten sei indes in den Beihilfevorschriften bei Hilfsmitteln nicht vorgesehen. Dies könne nur beanstandet werden, wenn es der Fürsorgepflicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Alimentation zuwiderlaufen würde. Das sei bei den hier in Betracht kommenden Beträgen nicht der Fall.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sinngemäß die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz erstrebt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

11

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Anspruch des Klägers auf Beihilfe zu den Kosten der auf ärztliche Verordnung für seinen Sohn angeschafften Sportstiefel verneint, weil es sich nicht um beihilfefähige Aufwendungen handelt.

12

Für den Klageanspruch gelten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes noch die vom Bundesminister des Innern erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung vom 1. Februar 1979 - Beihilfevorschriften alter Fassung - BhV a.F. - (GMBl. S. 67). Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß die Beihilfefähigkeit der Anschaffung der streitigen Sportstiefel nach Nr. 4 Ziff. 9 BhV a.F. neben der schriftlichen ärztlichen Verordnung sowie der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen auch voraussetzt, daß es sich um ein Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift handelt. Das ist hier nicht der Fall.

13

Zu den in Nr. 4 Ziff. 9 Buchst. c) BhV a.F. ausdrücklich als Hilfsmittel aufgeführten Gegenständen gehören die streitigen Sportstiefel nach dem festgestellten Sachverhalt nicht. Mit den von der Revision genannten "Knöchel- und Gelenkstützen" sowie "Stützapparaten" sind ersichtlich nicht Schuhe irgendwelcher Art gemeint, sondern orthopädische Hilfsmittel, denen allein die in der Vorschrift angesprochene Stützfunktion zukommt. Auch handelt es sich nicht um die in der Vorschrift aufgeführten orthopädischen Maßschuhe, sondern um serienmäßig hergestellte Konfektionsschuhe. Damit scheidet eine Beihilfefähigkeit insgesamt aus. Denn mit der ausdrücklichen Anführung orthopädischer Maßschuhe hat der Vorschriftengeber bereits eine ins einzelne gehende Wertung vorgenommen, in welchem Fall die Aufwendungen für Schuhe, die aus orthopädischen Gründen getragen werden müssen, beihilfefähig sein sollen. Diese Wertung des Vorschriftengebers läßt für eine weitere Prüfung der Beihilfefähigkeit, insbesondere nach Nr. 4 Ziff. 9 Buchst. a) BhV a.F., keinen Raum. Die ausdrückliche Nennung von Gesundheitsschuhen als nicht beihilfefähig in Buchst. b) der Vorschrift stellt dies für einen in der Praxis naheliegenden Fall klar. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, daß inzwischen der Vorschriftengeber auch die hier streitigen Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk ausdrücklich als nicht beihilfefähig aufgeführt hat (Anlage 2 Nr. 9 der Beihilfe-Vorschriften vom 19. April 1985 <GMBl. S. 290>, neu gefaßt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 19. September 1989 <GMBl. S. 542>; Anlage 2 Nr. 9 der Neufassung der Beihilfevorschriften <GMBl. S. 738>).

14

Die dargelegte Regelung ist mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Sie hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zustehenden Ermessens. Es werden in zulässig typisierender Weise Aufwendungen in Krankheitsfällen, derentwegen der Beamte einer ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn durch Beihilfen bedarf, von Kosten abgegrenzt, die auch sonst bei einer der Gesundheit förderlichen Lebensweise im Rahmen des üblichen anfallen können, die der Beamte daher aus seinem Gehalt zu bestreiten hat. Von einer möglichen Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie kann bei Beträgen wie den hier streitigen keine Rede sein.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 160,30 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas