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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1990, Az.: BVerwG 1 DB 18.90

Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit; Verlust von Dienstbezügen bei schuldhaftem Fernbleiben eines Beamten vom Dienst; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Rückwirkende Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen; Beweiswert eines amtsärztlichen Gutachtens im Gegensatz zu privatärztlichen Bescheinigungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 18.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 01.06.1990 - AZ: IV BK 3/90
BDiG - 01.06.1990 - AZ: IV BK 6/90

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. November 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Sträter
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 1 DB 18.90 und BVerwG 1 DB 19.90 werden zu gemeinsamer Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 DB 18.90 verbunden.

Die Beschwerden des Zollobersekretärs ... gegen die Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 1. Juni 1990 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Beamte fiel seit 1981 durch häufige Erkrankungen mit oftmaligem Arztwechsel auf. Auf Veranlassung des Hauptzollamtes ... wurde er wiederholt im Staatlichen Gesundheitsamt ... amtsärztlich untersucht.

2

Mit Schreiben vom 8. März 1989 ersuchte der Vorsteher des Hauptzollamtes M..., an das der Beamte abgeordnet war, das Staatliche Gesundheitsamt ... um eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Beamten und bat insbesondere zu prüfen, ob bei dem Beamten dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG vorliege. Mit Schreiben vom 29. September 1989 stellte das Staatliche Gesundheitsamt ... durch den begutachtenden Arzt Dr. S... fest: "Es finden sich weder aufgrund der Vorgeschichte noch aufgrund der vorgelegten und hier erhobenen Befunde derzeit ausreichende Gründe, die eine Dienstunfähigkeit rechtfertigen würden. Herr ... muß daher als dienstfähig betrachtet werden."

3

Der Vorsteher des Hauptzollamtes M... forderte unter Hinweis auf dieses Gutachten den Beamten mit Verfügung vom 17. Oktober 1989 vergeblich zur Darlegung der Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst auf. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1989 beendete die Oberfinanzdirektion ... die Abordnung des Beamten nach M.... Daraufhin wies der Vorsteher des Hauptzollamtes R... den Beamten mit Verfügung vom 20. Dezember 1989 zum umgehenden Dienstantritt bei dem Zollamt K... an und kündigte gleichzeitig für den Fall der Nichtbefolgung die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge an. Nach einem weiteren Schreiben vom 28. Dezember 1989 mit Hinweisen zur Rechtslage stellte der Vorsteher des Hauptzollamtes R... am 3. Januar 1990 fest, daß der Beamte mit Wirkung vom 2. Januar 1990 seine Dienstbezüge verliere, weil er seit diesem Tag trotz Dienstfähigkeit dem Dienst ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten schuldhaft ferngeblieben sei.

4

Gegen diesen ihm am 8. Januar 1990 zugestellten Feststellungsbescheid beantragte der Beamte unter dem 18. Januar 1990 gemäß § 121 Abs. 1 BDO die gerichtliche Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Zur Begründung der von ihm geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides legte der Beamte zwei privatärztliche Atteste vom 2. Januar 1990 und vom 15. Januar 1990 vor, nach deren Inhalt er dienstunfähig erkrankt sei.

5

Daraufhin ordnete der Vorsteher des Hauptzollamtes R... mit Bescheid vom 28. Februar 1990 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 3. Januar 1990 an.

6

Dagegen beantragte der Beamte mit Schriftsatz vom 8. März 1990 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 3 BDO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 121 Abs. 1 BDO. Er führte aus, daß infolge der Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse eines Verfahrensbeteiligten liege.

7

Durch Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 1. Juni 1990 (Aktenzeichen: IV BK 3/90) ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Feststellungsbescheid vom 3. Januar 1990 als unbegründet zurückgewiesen worden im wesentlichen mit der Begründung, unter Berücksichtigung der gutachtlichen Stellungnahmen des Staatlichen Gesundheitsamtes ... vom 29. September 1989 und vom 21. Februar 1990 sowie der Feststellungen des Nervenfacharztes Dr. B... sei die Dienstfähigkeit des Beamten im Zeitraum seines Fernbleibens vom Dienst seit dem 2. Januar 1990 bestätigt.

8

Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Bundesdisziplinargericht mit Beschluß vom selben Tag (Aktenzeichen IV BK 6/90) mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach Zurückweisung des Antrags in der Hauptsache dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle.

9

Gegen diese beiden ihm am 6. Juli 1990 bzw. am 4. Juli 1990 zugestellten Entscheidungen richten sich die Beschwerden des Beamten vom 12. Juli 1990, eingegangen am 19. Juli 1990 (früheres Einzelverfahren BVerwG 1 DB 18.90) und vom 25. Juli 1990, eingegangen am selben Tag (früheres Einzelverfahren BVerwG 1 DB 19.90). Zu ihrer Begründung macht er geltend, daß die Feststellungen des Amtsarztes beim Staatlichen Gesundheitsamt ..., eines Gynäkologen, durch die von ihm vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen widerlegt würden. Insbesondere die Liquidation des Dr. med. V... M... vom 9. Juli 1990 dokumentiere, daß er ständig ärztlicher Behandlung bedürfe. Das Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes ... sei falsch und zu Unrecht dem Feststellungsbescheid vom 3. Januar 1990 zugrunde gelegt worden. Jedenfalls seit Januar 1990 sei er dienstunfähig.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

11

Gemäß Beschluß vom 29. August 1990 hat der Senat eine Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes ... eingeholt zu den Fragen, warum es den Beamten entgegen der Auffassung der behandelnden Ärzte für dienstfähig hält und ob sich aus der seit Anfang 1990 eingetretenen Entwicklung neue Gesichtspunkte ergeben. Auf die den Verfahrensbeteiligten bekannte Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 17. September 1990 wird Bezug genommen.

12

II.

Die Entscheidung über die Verbindung der früheren Einzelverfahren BVerwG 1 DB 18.90 und BVerwG 1 DB 19.90 zu gemeinsamer Entscheidung beruht auf § 87 Abs. 1 Satz 1 BDO in Verbindung mit entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 1 BDO.

13

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

14

Die sich auf die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge beziehende Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid vom 3. Januar 1990 mit Recht aufrechterhalten.

15

Gemäß § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung seinem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach S 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Oktober 1989 - 2 A 30/89 - <DÖD 1990, 72>). Der angefochtene Bescheid enthält eine hinreichend bestimmte - zulässigerweise auf den 2. Januar 1990 zurückwirkende - Feststellung des Beginns des ungenehmigten Fernbleibens des Beamten vom Dienst. Über die Dauer des Fernbleibens und des Bezügeverlustes sagt der Bescheid nichts. Dies steht der Annahme seiner hinreichenden zeitlichen Bestimmtheit indessen nicht entgegen. Maßgeblich ist insoweit, daß sich die Feststellungsverfügung ausdrücklich oder sinngemäß für die Dauer des tatsächlichen Fernbleibens des Beamten vom Dienst Wirksamkeit beimißt (vgl. BVerwGE 43, 30 <32>[BVerwG 27.11.1969 - III D 26/68]). Diese Voraussetzung erfüllt der Feststellungsbescheid, denn mit der Bezugnahme auf das tatsächliche Nichterscheinen des Beamten trotz mehrerer Aufforderungen durch den Dienstherrn verweist er sinngemäß auf den nach § 9 Satz 1 BBesG tatbestandsmäßigen Bezügeverlust "für die Zeit des Fernbleibens".

16

Vor Erlaß des Feststellungsbescheides ist der Beamte auch entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden.

17

Der Beamte ist seinem Dienst seit dem 2. Januar 1990 ohne Genehmigung ferngeblieben. Zwar ist ein Beamter zur Dienstleistung nicht verpflichtet, wenn und solange er mit der Folge von Dienstunfähigkeit erkrankt ist. Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall seit dem 2. Januar 1990 keine Anhaltspunkte. Das Staatliche Gesundheitsamt ... hat im Gutachten vom 29. September 1989 sowie in einer weiteren Stellungnahme vom 21. Februar 1990, die auch die Verletzungsfolgen eines Unfalls des Beamten im November 1988 berücksichtigt, ausdrücklich die Dienstfähigkeit des Beamten bestätigt. Vor der Gutachtenerstattung ist der Beamte zusätzlich konsiliarisch durch den Nervenfacharzt, Privatdozent Dr. med. B..., untersucht worden, der ebenfalls keine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten geäußert hat. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten vorrangigen gelenkarthritischen Beschwerden kann überdies nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Hauptzollamt R... den Beamten bereits von der Schichtdienstleistung und von der Teilnahme am Dienstsport befreit hat.

18

Zu Unrecht mißt der Beamte den von ihm vorlegten privatärztlichen Attesten und Liquidationen ohne gutachtliche Aussage einen höheren Beweiswert zu als den von dem Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen Dr. S... beim Staatlichen Gesundheitsamt ... getroffenen Feststellungen. Denn einem amtsärztlichen Gutachten kommt hinsichtlich seiner Objektivität regelmäßig ein größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Das Gesundheitsamt ist eine staatliche Behörde, die ihre Aufgaben nach Gesetz und Recht zu erfüllen hat. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere der Pflicht, die ihnen übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Dies gilt in besonderem Maße für die Gutachten, in denen wie hier Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind. Denn hierfür ist bei einem Amtsarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung, andererseits auf der aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichgelagerten Fällen gewonnenen Erfahrung beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag daher unter Umständen ein privater Arzt besser beurteilen können. Ob und wann jedoch eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt oder ausschließt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zukommt. Denn er vermag aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung zu setzen (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118 <120>[BVerwG 20.01.1976 - I DB 16/75]; ferner Beschluß vom 19. Mai 1988 - BVerwG 1 DB 11.88 -). Diese Grundsätze müssen hier um so mehr gelten, als die vom Beamten vorgelegten Atteste überwiegend nur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne detaillierte gutachtliche Aussage zum Gesundheitszustand des Beamten bilden; sie können deshalb nicht wirksam Grundlage für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten sein.

19

Überdies ist der Beamte dem Dienst seit dem 2. Januar 1990 schuldhaft ferngeblieben. Er wußte, daß er seitens des Staatlichen Gesundheitsamtes ... als dienstfähig angesehen wurde. Da er sich gleichwohl und in Kenntnis der ausdrücklichen Erklärungen des Vorstehers des Hauptzollamtes R... daß dieser den Feststellungen des Amtsarztes ein erheblich höheres Gewicht beimesse als den vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen, auf die Maßgeblichkeit allein der von ihm vorgelegten Atteste verließ, nahm er billigend in Kauf, trotz bestehender Dienstfähigkeit dem Dienst ungenehmigt fernzubleiben. Eine selbstkritische Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den berechtigten Belangen des Dienstherrn hätte ihn bei der gegebenen Sachlage zumindest veranlassen müssen, einen ernsthaften und einigermaßen dauerhaften Arbeitsversuch zu unternehmen (vgl. BVerwGE 43. 30 <34>). Einen derartigen Arbeitsversuch hat der Beamte letztmalig für fünf Arbeitstage im Frühjahr 1989 unternommen, jedoch nicht aus Anlaß der hier maßgeblichen Dienstantrittsaufforderungen des Hauptzollamtes R.... Diese Haltung des Beamten qualifiziert sein Verhalten als schuldhaft.

20

Angesichts der Rechtsnatur des hier streitbefangenen Feststellungsbescheides als eines bisher nicht befristeten Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung geht der Senat von der zur Zeit seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage aus. Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, das in der Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes ... vom 17. September 1990 vorgeschlagene zusätzliche orthopädische Gutachten einzuholen. Der Dienstvorgesetzte bleibt jedoch gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob seine Annahme der Dienstfähigkeit des Beamten unbefristet aufrechterhalten werden kann.

21

Soweit sich die Beschwerde gemäß § 121 Abs. 5, Abs. 3, Halbsatz 2 BDO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, ist sie unzulässig; denn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist weggefallen.

22

Die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts gemäß § 121 Abs. 1 BDO kommt nur so lange in Betracht, bis der zum Gegenstand dieses Antrages gemachte, auf § 9 BBesG gestützte Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, denn Unanfechtbarkeit des streitbefangenen Verwaltungsaktes beendet die Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (Kopp VwGO 8. Aufl. § 80, Rz. 34, 36). Hier ist der Feststellungsbescheid des Vorstehers des Hauptzollamtes R... vom 3. Januar 1990 unanfechtbar, denn aus den oben dargelegten Gründen hat der Senat die Beschwerde des Beamten gegen den diesen Bescheid bestätigenden Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 1. Juni 1990 (Aktenzeichen: IV BK 3/90) zurückgewiesen. Diese Entscheidung des Senats kann mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochtenen werden (§ 90 BDO).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BDO.

Bermel
Hartmann
Sträter