Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1990, Az.: BVerwG 1 D 27.90
Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten der Deutschen Bundespost; Begehung eines fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall durch einen Beamten der Deutschen Bundespost; Eindringen eines Beamten mit Reserveschlüsseln in die Dienststelle des Beamten; Beraubung von Briefsendungen durch einen Beamten; Vernichtung von Briefsendungen durch einen Beamten; Angemessenheit einer Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 27.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.02.1990 - AZ: VII VL 17/89
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Pellnitz,ferner
Postamtsrat Reinhart Teuscher, Postsekretär Albert Krämer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 20. Februar 1990 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag von fünfzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.
Entscheidungsgründe
I.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... Feingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,
seit Dezember 1988 an mindestens fünf Wochenenden während der Betriebsruhe die abgeschlossenen Diensträume seines Beschäftigungspostamts mit Hilfe von Doppelschlüsseln betreten, jeweils mehrere gewöhnliche und eingeschriebene Briefe an sich genommen und geöffnet, ihres Bargelds beraubt und die Briefe dann mit Umschlägen und sonstigem Inhalt vernichtet zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 20. Februar 1990 ohne Unterhaltsbeitrag aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des seit dem 10. Oktober 1989 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ... vom 2. Oktober 1989 für gebunden gehalten, durch das der Beamte wegen fortgesetzten Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses - Vergehen gemäß §§ 242, 243 Abs. 1, 354 Abs. 2 Nr. 2 StGB - zu einer unter Auferlegung eines Bußgelds von 2.500 DM auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war. Das Bundesdisziplinargericht hat demgemäß festgestellt:
Der Beamte, der seit fast zwei Jahrzehnten nicht mehr befördert worden war und sich zurückgesetzt fühlte, kam um Weihnachten/Neujahr 1988/1989 auf die Idee, sich mit Hilfe ihm zugänglicher Reserveschlüssel während der Betriebsruhe Zugang zu den Räumen seines Beschäftigungspostamts zu verschaffen und dort Postsendungen auf etwaigen Geldinhalt hin zu untersuchen. In Ausführung dieses Gedankens nahm er an einen Lotterieeinnehmer gerichtete Sendungen an sich, öffnete sie und beraubte sie ihres Geldinhalts, um anschließend Umschläge und schriftliche Mitteilungen zu vernichten. Im einzelnen vergriff er sich in der geschilderten Weise in der Nacht zu Neujahr 1989 gegen zwei Uhr an zwei Einschreibbriefen aus Costa Rica bzw. Jerusalem, am Wochenende vom 7. bis 9. Januar 1989 an drei Einschreibbriefen aus Aruba, Barbades und Curacao, am Wochenende vom 22. zum 23. Januar 1989 an zwei Einschreibbriefen aus Ede GLD und von den Malediven, am Wochenende vom 4. bis 6. Februar 1989 an drei Einschreibbriefen aus Neu Delhi, Curacao und Windhoek sowie in der Nacht zum 6. auf den 7. März 1989 an vier Einschreibbriefen aus Port Vila, Klein Windhoek, Ausspannplatz und Willemstad. Er erbeutete dabei insgesamt etwa 2.500 DM, mit welchen er sein Taschengeld aufbesserte und Wochenendreisen finanzierte. Um sich in den dunklen Räumen zurechtzufinden, benutzte er eine Taschenlampe, die er auch zum Durchleuchten der Briefe verwendete.
Da bereits im Dezember 1988 der Verlust von Einschreibsendungen aus dem Ausland an den betreffenden Lotterieeinnehmer bemerkt worden war, ermittelte seit Januar 1989 die örtliche Betriebssicherung durch Einschleusen von Prüfbriefen nach dem Täter. Schließlich geriet der Beamte in Verdacht. Am 9. März 1989 wurde ein für den Lotterieeinnehmer bestimmter Einschreibebrief in seiner Aktentasche gefunden. Daraufhin zur Rede gestellt, legte er ein umfassendes Geständnis ab.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Ausführung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das mangels Vorliegens besonderer Ausnahmegründe die Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache.
Obwohl der Beamte nach Verlust seiner Dienstbezüge bedürftig sein werde, hat das Bundesdisziplinargericht einen Unterhaltsbeitrag nicht zuerkannt. Das Dienstvergehen lasse eine so verwerfliche Grundeinstellung erkennen, daß der Beamte als unwürdig angesehen werden müsse.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der er beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung des Rechtsmittels führt er aus, er bedauere das vom Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellte Dienstvergehen sehr. Im Disziplinarmaß empfände er das angefochtene Urteil aber als zu hart, zumal der Deutschen Bundespost durch sein Fehlverhalten kein Schaden entstanden sei.
Das Motiv für sein Fehlverhalten sei letztlich in dem Umstand zu sehen, daß er sich im Dienst zurückgesetzt und benachteiligt gefühlt und gemeint habe, daß der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei. Obwohl seine letzte Beförderung schon viele Jahre zurückgelegen, er sich auch um höherbewertete Dienstposten bemüht habe, sei er niemals berücksichtigt worden, so daß nicht nur bei ihm, sondern auch nach außen der Eindruck habe entstehen müssen, daß er sich im Dienst nicht nur nicht bewährt, sondern sogar Schwerwiegendes habe zuschulden kommen lassen. Darin sehe er die Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn und einen Verstoß gegen die soziale Gerechtigkeit. Unter diesen Umständen dürfe sein einmaliges Versagen nach einer sonst tadelfreien Dienstzeit von rund 36 Jahren nicht zum Verlust seiner Stellung als Beamter führen, zumal es bei seinem Alter und seinem durch den Dienst bei der Post stark beeinträchtigten Gesundheitszustand ausgeschlossen erscheine, daß er jemals noch anderweitigen Erwerb finden könnte.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und ggf. nach § 77 Abs. 1 BDO darüber zu befinden, ob dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist.
Das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß der Beamte durch seine Straftaten Ansehen und Vertrauen unwiederbringlich verloren hat. Mit Recht hat es daher auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt; diese ist infolge schuldhaften Verlustes des berufserforderlichen Vertrauens unabweisbar.
Wohl hatte der Beamte zu den Zeiten, als er sich in sein Beschäftigungspostamt eingeschlichen und die Briefe beraubt und vernichtet hat, keinen Dienst. Gleichwohl ist das Dienstvergehen vom Bundesdisziplinargericht zutreffend dem innerdienstlichen Pflichtenkreis des Beamten zugerechnet worden. Die Frage, ob ein innerdienstliches Dienstvergehen vorliegt oder ob der außerdienstliche Lebenskreis betroffen ist, muß nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht nach äußeren Merkmalen wie Zeit und Ort der Verfehlung, sondern nach ihrem inneren Bezug zu den dienstlichen Pflichten des beschuldigten Beamten beantwortet werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann an der Würdigung als innerdienstliches Dienstvergehen hier kein Zweifel sein, weil der Beamte als Dienstkraft des betreffenden Postamts in ... Zugang zu den Reserveschlüsseln des Amtes und außerdem diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Örtlichkeiten und des Betriebsablaufs hatte, die für seine pflichtwidrigen und zugleich strafbaren Machenschaften notwendig gewesen sind. Als innerdienstliches Dienstvergehen unterliegt es dann auch denselben Bewertungsmaßstäben, wie sie bei unredlichen Zugriffen von Postbeamten auf dienstliches Geld oder Beförderungsgut angewendet werden, zumal die Obhutspflicht eines Postbeamten gegenüber seinem Dienstherrn gehörenden oder zum Transport anvertrauten Gegenständen ohnehin nicht auf den engen Bereich der konkret übertragenen Dienstgeschäfte begrenzt ist.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Beamter, der Beförderungsgut in der Absicht an sich nimmt, vorgefundenes Geld für sich zu behalten, regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise zerstört. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld und Gegenständen, die ihr zur Beförderung anvertraut werden, in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist, wie es das Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 BBG darstellt. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage durch eigennütziges Handeln zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Es müßten ungewöhnliche Ausnahmegründe vorliegen, um noch einen Rest von Vertrauen in den Beamten setzen und von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen zu können. Daß derartige eng zu begrenzende Ausnahmegründe nicht vorgelegen haben, hat das Bundesdisziplinargericht gleichfalls zutreffend ausgeführt. Schon im Ansatz ist einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe nicht zu erkennen. Der Beamte hat - und das entspricht auch dem Aktenbild - eingeräumt, wirtschaftlich keine Not gelitten, das erbeutete Geld vielmehr für Reisen und zur Aufbesserung seines sich selbst zugemessenen Taschengeldes verwendet zu haben, obwohl er selbst bereits seine Dienstbezüge als ausreichend empfand.
Auf den Gesichtspunkt einer unüberlegten Gelegenheitstat kann sich der Beamte nicht berufen. Er hat infolge der richtigen Überlegung gehandelt, daß seine Machenschaften kaum aufgeklärt werden könnten. Er hätte vor allem immer wieder neu Gelegenheit zur Umkehr gehabt, wenn er Gewissensbisse bekommen hätte und zu besserer Einsicht gelangt wäre. Von einer Einmaligkeit seines Fehlverhaltens, wie dies der Beamte in seiner Berufungsschrift behauptet, kann keine Rede sein.
Daß auch die von dem Beamten sonst noch vorgetragenen Gesichtspunkte nicht zu einer unterhalb seiner Entfernung aus dem Dienst liegenden Disziplinarmaßnahme berechtigen, liegt auf der Hand. Ob der Beamte tatsächlich von weiteren Beförderungen unverdient ausgeschlossen worden ist, kann dahinstehen. Dieser Umstand würde an der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nichts ändern. Daß er bei seinem Alter und seinem Gesundheitszustand sowie angesichts dessen, daß er keinen anderen Beruf erlernt hat, nur schwer eine andere Erwerbstätigkeit finden würde, hat mit seiner Vertrauenswürdigkeit ebenfalls nichts zu tun. Dies ist ein Gesichtspunkt, der im Risikobereich des schuldigen Beamten selbst liegt und an den er hätte denken können und müssen, ehe er seine schuldhaften Pflichtverletzungen beging. Auch eine lange und im übrigen tadelfreie Dienstzeit ist nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu geeignet, den durch ein schweres Dienstvergehen verursachten Vertrauensverlust auszugleichen. Sie kann allerdings im Rahmen des § 77 Abs. 1 BDO bei der Entscheidung über einen Unterhaltsbeitrag erheblich sein.
Bei dieser Entscheidung ist der Senat anders als das Bundesdisziplinargericht der Überzeugung, daß dem Beamten die Grundvoraussetzung für die Bewilligung, die Nichtunwürdigkeit, nicht abzusprechen ist. Der Beamte hatte bis zu dem Zeitpunkt, als er mit seinen Verfehlungen begann, eine Dienstzeit von mehr als 35 Jahren bei der Deutschen Bundespost hinter sich. Er ist disziplinarisch in dieser Zeit niemals beanstandet, seine Leistungen sind im wesentlichen günstig beurteilt worden. Soweit sich Schwächen gezeigt haben, liegen sie mehr im Bereich der Persönlichkeit des Beamten, als daß sie mangelnden Fleiß oder fehlende Leistungsbereitschaft erkennen lassen. Hilfs- und Einsatzbereitschaft des Beamten sind vielmehr 1962, 1964 und 1966 besonders erwähnt und auch in der letzten aus den Akten ersichtlichen Beurteilung aus dem Jahre 1989 nicht verneint worden.
Fraglos darf das vom Bundesdisziplinargericht mit Recht hervorgehobene besondere Gewicht der Verfehlungen des Beamten nicht verkannt werden. Für den Beamten spricht aber auch, daß er, nachdem er sich gestellt sah, ein offenes und rückhaltloses Geständnis abgelegt hat, das als glaubhaft zu werten ist.
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Durch Addition von Sozialhilfesatz (hier: 457 DM) und geschuldetem Mietzins (hier: 381 DM ohne Garagenkosten), die der Senat zum Richtmaß für den Wert derjenigen Bedürfnisse zu nehmen pflegt, die durch einen Unterhaltsbeitrag nach § 77 Abs. 1 BDO gedeckt werden müssen, sind hier knapp 850 DM unerläßlich, zu denen noch die Kosten der Krankenversicherung kommen, für deren Fortsetzung dem Beamten die Möglichkeit gegeben werden soll. Berücksichtigt man weiter, daß dem Beamten zunächst eine gewisse Beweglichkeit eingeräumt werden muß, sich um eine neue Erwerbsquelle zu bemühen und dabei notfalls auch Fahrten zu Vorstellungsgesprächen zu unternehmen, so hält der Senat jedenfalls jetzt 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für unerläßlich, um die Bedürfnisse des Beamten zu befriedigen. Die Laufzeit setzt der Senat ständiger Rechtsprechung gemäß auf sechs Monate in der Erwartung fest, daß es dem Beamten bei intensivem Bemühen gelingen wird, innerhalb dieses Zeitraums eine neue Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte ihm dies trotz intensiven und unablässigen Bemühens, das gegebenenfalls zu belegen ist, nicht gelingen, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Der Umstand, daß dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, ist unter Berücksichtigung seines Berufungsantrags für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung.
Dr. Hartmann
Pellnitz