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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1990, Az.: BVerwG 1 D 64.89

Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Beamten des mittleren Dienstes; Begehung eines Beihilfebetrugs als Dienstvergehen; Angemessenheit einer Degradierung als Disziplinarmaßnahme; Begehung eines Vermögensdelikts als Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 64.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 20323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BdiG - 14.09.1989 - AZ: XVI VL 14/89

Fundstelle

  • DokBer B 1991, 91-94

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Oktober 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Polizeioberkommissar im BGS Günter Wilker,
Postbetriebsassistent Eberhard Portworsnick als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 14. September 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Regierungshauptsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... belegte den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. November 1988 wegen gemeinschaftlich mit einem Kollegen begangenen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von insgesamt 6.300 DM.

2

2.

In dem vom Bundesminister der Justiz wegen des den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 14. September 1989 in das Amt eines Regierungsobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7) herabgesetzt. Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme und des Geständnisses des Beamten im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

In der Zeit vom 18. Februar bis 24. Mai 1988 stellte der Beamte fünf Anträge auf Beihilfe für angeblich entstandene Arztkosten bei der Beihilfestelle des Bundesministeriums ... in B. Dafür reichte er von einem Kollegen - dem Amtsinspektor R. - hergestellte falsche Arztrechnungen oder deren Durchschläge ein und versicherte "nach bestem Wissen" die Richtigkeit seiner Angaben, wie im Antragsformular vorgesehen. Dabei handelte es sich um zehn Arztrechnungen, die er auf vier Beihilfeanträge verteilte und für die ihm insgesamt Beihilfe in Höhe von 4.979,38 DM ausbezahlt wurde. Anschließend reichte er in zwei Anträgen vier Rechnungen zur Erstattung bei der Debeka-Krankenversicherung ein und erhielt dafür von ihr insgesamt 1.931,27 DM ausbezahlt.

4

Am 24. Mai 1988 stellte der Beamte einen Beihilfeantrag unter dem Namen des Regierungshauptsekretärs H., den er selbst mit dem Namen des angeblichen Antragstellers unterschrieb. Mit diesem Antrag reichte er von R. hergestellte falsche Rechnungen ein, und zwar über einen Gesamtbetrag von 1.819 DM. In diesem Fall kam es nicht zur Auszahlung einer Beihilfe, da die Fälschungen auffielen.

5

Der Beamte hat die zu Unrecht bezogene Beihilfe und die Erstattungen durch die Krankenversicherung zurückgezahlt, nachdem die Fälschung zu Lasten des Regierungshauptsekretärs H. aufgefallen war.

6

Der Amtsinspektor R., der zwischenzeitlich auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist, ließ sich selbst aufgrund gefälschter Arztrechnungen in der Zeit von September 1987 bis April 1988 Beihilfebeträge in Höhe von über 15.000 DM zu Unrecht auszahlen. Der Beamte stellte ihm hierfür Arztrechnungen im Original zur Verfügung, die er selbst erhalten hatte. Dafür bekam er von Amtsinspektor R. einen Betrag von etwa 500 DM. Amtsinspektor R. hatte sich auch die Hälfte der von dem Beamten zu Unrecht erhaltenen Beihilfebeträge von diesem für seine Mitwirkung geben lassen.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als schweres Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und 3 sowie 77 Abs. 1 BGB gewürdigt, das so schwer wiege, daß die Entfernung aus dem Dienst naheliege. Diese Maßnahme hätte das Gericht auch ausgesprochen, wenn der Beamte die ihm zur Last gelegten Verfehlungen aus eigenem Antrieb begangen hätte. Zur Überzeugung des Gerichts sei der Beamte jedoch als noch relativ junger Kollege von dem älteren und erfahreneren Amtsinspektor R. in einer Situation, in der er nicht recht gewußt habe, wie er die ihm entstandenen und auf ihn zukommenden Geldverbindlichkeiten erfüllen sollte, verleitet worden, sich rechtswidrig zu Lasten seines Dienstherrn zu bereichern. Zugunsten des Beamten spreche auch, daß er sein Fehlverhalten sofort eingestanden und den ganzen Sachverhalt rückhaltslos und ohne Beschönigung offengelegt habe. Dies und seine bisherige Unbescholtenheit rechtfertigten es, von einem letztlich persönlichkeitsfremden, vorübergehenden Versagen auszugehen und ihm noch einen Rest dienstlichen Vertrauens zu bewahren. Hierfür sprächen auch seine ganz offensichtliche Reue und seine ohnehin weit überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen. Schließlich sei der Beamte auch in dem Strafverfahren nachdrücklich zur Rechenschaft gezogen worden und habe den Schaden insoweit auch wiedergutgemacht, als eigentlich der Amtsinspektor R. von den Beihilfezahlungen profitiert habe. Wenn nach alledem von der Dienstentfernung habe abgesehen werden können, sei doch die nächstschwere Disziplinarmaßnahme mit Rücksicht auf das Gewicht des Dienstvergehens unabweisbar.

8

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Zu Unrecht sei das Bundesdisziplinargericht infolge einer Überbewertung entlastender Tatumstände dazu gekommen, hier von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich bei Betrug zum Nachteil des Dienstherrn entnehmen, daß die Dienstentfernung dann geboten sei, wenn entweder das Eigengewicht der Tat für sich selbst schon besonders hoch sei (etwa wegen besonderer krimineller Intensität, wegen Umfangs und Dauer der betrügerischen Machenschaften und wegen erheblicher eigennütziger Motive) oder wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit nicht unerheblichem disziplinaren Eigengewicht begangen worden sei (wie etwa Urkundenfälschung). Hier lägen mehrere dieser Erschwernisgründe vor. Gewichtige entlastende Tatsachen seien demgegenüber nicht gegeben. Es sei nicht überzeugend, daß der Beamte zu seinem Fehlverhalten durch den älteren Kollegen verleitet worden sei. Für die disziplinare Bewertung des Tatverhaltens sei es ohne Bedeutung, wer entscheidenden Einfluß auf die Ausübung der Tat gehabt habe. Nicht die Art der Beteiligung, sondern das Gesamtverhalten des Beamten selbst sei wesentlich. Er selbst habe aber Abrechnungen gefälscht und durch sein betrügerisches Verhalten Geldbeträge erhalten, die ihm nicht zugestanden hätten. Hinzu komme, daß er dies nicht nur zu seinem eigenen, sondern zum Vorteil seines ehemaligen Kollegen getan habe. Auch der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, die bisherige Unbescholtenheit und Offenlegung des Sachverhalts rechtfertigten es, von einem persönlichkeitsfremden Versagen auszugehen, könne nicht geteilt werden, weil gerade die fortgesetzten Betrugshandlungen über einen längeren Zeitraum hinaus ein Verhalten offenbarten, das persönlichkeitsimmanent sei. Auch eine lange und im übrigen beanstandungsfreie Dienstzeit könne für sich nicht ausreichen, den eingetretenen Vertrauensverlust auszugleichen oder auch nur in einer den Verbleib im Beamtenverhältnis ermöglichenden Weise zu mindern. Nach alledem sei es unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier gegeboten, die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen.

9

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

10

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind deshalb für den Senat ebenso bindend wie die Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

1.

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt außerordentlich schwer. Die Bundesregierung ist ebenso wie die personalintensiven Verwaltungen von Bundesbahn und Bundespost aus der ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeit gehalten, auch bei der fürsorgerischen Betreuung ihrer Mitarbeiter den personellen und sachlichen Aufwand so gering wie nur eben möglich zu halten, um ihre öffentlichen Aufgaben sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen zu können. Sie ist daher auf absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, daß diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere beim Geltendmachen von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zeugt in aller Regel von einem hohen Maß an Pflichtvergessenheit. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung dieser Pflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen sogar in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Beamtenverhältnis ebenso wie das für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerläßliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so schwer und so nachhaltig, daß seine Dienstentfernung jedenfalls in Betracht zu ziehen ist. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß es in Fällen dieser Art auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt. Eine völlige Zerstörung des Vertrauens in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten mit der daraus folgenden Notwendigkeit der Auflösung des Beamtenverhältnisses ist aber immer dann angenommen worden, wenn die kriminelle Tat in ihrer Intensität - etwa wegen des Umfangs, der Häufigkeit, der Dauer des betrügerischen Vorgehens, wegen ungewöhnlicher Eigensucht als Motiv oder wegen mißbräuchlicher Ausnutzung des Amtes, dienstlicher Möglichkeiten oder allein durch den Dienst erworbener Kenntnisse - besonders hoch erscheint, wenn neben dem Betrug noch ein weiterer Straftatbestand mit erheblichem disziplinaren Gewicht erfüllt worden ist oder wenn es sich um eine Wiederholungstat handelt (vgl. Urteil vom 11. September 1985 - BVerwG 1 D 28.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1985, 301>).

12

Von den vorgenannten Erschwernisgründen sind hier mehrere gegeben. Der Beamte hat in einem Zeitraum von etwas über drei Monaten fünf Anträge auf Gewährung von Beihilfe gestellt, wahrheitswidrig behauptet, daß ihm die geltend gemachten Aufwendungen entstanden seien, und den Anträgen unrichtige, im Zusammenwirken mit einem Dritten gefälschte Belege beigefügt. Zum Betrug gegenüber dem Dienstherrn tritt also noch der Tatbestand der Urkundenfälschung. Der auf diese Weise erschlichene Betrag von ca. 5.000 DM kann auch nicht als gering bezeichnet werden. Außerdem hat der Beamte seinen Kollegen H. durch den in dessen Namen und ohne sein Wissen eingereichten Beihilfeantrag in Verdacht gebracht, selbst betrügerisch gehandelt zu haben. Diese Tatumstände deuten zusammen mit dem außerdienstlichen Betrug gegenüber der Debeka auf ein hohes Maß krimineller Intensität. Sie legen - wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat - die Dienstentfernung des Beamten nahe.

13

3.

Anders als beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur das Vorliegen eines der dafür anerkannten Milderungsgründe zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Vielmehr sind in Betrugsfällen auch andere Milderungsgründe geeignet, zu einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme zu führen. Dennoch hat der Senat geprüft, ob einer der klassischen Ausnahmegründe gegeben ist. Er mußte dies aber verneinen. In Frage gekommen wäre hier lediglich das Vorliegen einer unverschuldeten wirtschaftlichen, dem Beamten als ausweglos erscheinenden Notlage. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Beamte in sehr engen finanziellen Verhältnissen lebte, konnte sich der Senat doch nicht davon überzeugen, daß hier eine unverschuldete und auch als unausweichlich anzuerkennende Notlage vorlag. Dagegen spricht schon der Umstand, daß der Beamte im Untersuchungsverfahren selbst ausgesagt hat, eine echte Notlage habe nicht vorgelegen.

14

Mildernd konnte hingegen berücksichtigt werden, daß der Beamte weit überdurchschnittlich beurteilt worden ist. Die unmittelbar vor der Hauptverhandlung erstellte Beurteilung weist aus, daß seine Leistungen insgesamt als ausgezeichnet zu beurteilen seien. Auch die vor dem Dienstvergehen abgegebenen Beurteilungen seiner Vorgesetzten kennzeichnen ihn als einen überdurchschnittlich befähigten und leistungsbereiten Beamten. Der Senat folgt ferner - und darauf kommt es ihm letztlich entscheidend an - der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß der Beamte durch den wesentlich älteren und diensterfahreneren Amtsinspektor R. zu seinem Fehlverhalten verleitet worden ist. Anders als der Bundesdisziplinaranwalt geht er davon aus, daß der im Tatzeitpunkt erst 27 Jahre alte Beamte von dem dienst- und lebensälteren Kollegen R. stark beeinflußt worden ist. Dafür spricht, daß R., mit dem den Beamten damals ein freundschaftliches, die Familien einbeziehendes Verhältnis verband, nicht nur Vertrauensmann der Debeka im Ministerium war, sondern auch ein Leitbild in der ihm anfangs fremden Personalregistratur. Die beherrschende Stellung von R. gegenüber dem Beamten wird auch dadurch verdeutlicht, daß er den eigentlichen Fälschungsvorgang dem R. überlassen und ihm die Hälfte der erschlichenen Beihilfeleistungen abgegeben hat. Als mildernd sieht der Senat ferner den Umstand an, daß der Beamte nach Entdeckung seines Fehlverhaltens voll geständig war und sich sofort um die Wiedergutmachung des Schadens bemüht hat. In diesem Zusammenhang verdient Erwähnung, daß er von sich aus bei seiner Krankenversicherung Meldung gemacht, sich selbst angezeigt und den Schaden auch dort wiedergutgemacht hat.

15

Nach alledem meint der Senat, daß das Fehlverhalten des Beamten trotz seines schweren Gewichts doch nicht als persönlichkeitsimmanent zu werten ist und einen Rest von Vertrauen rechtfertigt, der das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses möglich erscheinen läßt. Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ist bei dem Gewicht des Dienstvergehens allerdings unerläßlich.

16

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2 und 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter