Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1990, Az.: BVerwG 7 ER 102.90
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 ER 102.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 18.05.1987 - AZ: RO 3 K 85 A.1612
- VGH Bayern - 14.12.1989 - AZ: 9 B 87.2016
- BVerwG - 30.07.1990 - AZ: BVerwG 7 B 71.90
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die "Gegenvorstellung" des Klägers zu 3. gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 71.90 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluß vom 30. Juli 1990 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1989 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1990 hat der Kläger zu 3. gegen diesen Beschluß "Gegenvorstellung" erhoben.
Die "Gegenvorstellung" des Klägers zu 3. ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Der Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 ist unanfechtbar. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist ein förmliches Rechtsmittel; wird sie zurückgewiesen, so wird das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig (§ 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Ein durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil beendetes Verfahren kann grundsätzlich nur mit den in §§ 153 VwGO, 578 ff. ZPO vorgesehenen außerordentlichen Rechtsbehelfen wiederaufgenommen werden. Das schließt hier eine "Gegenvorstellung" gegen den Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990, der den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1989 zur Folge gehabt hat, aus Rechtsgründen aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 5 B 57.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 273). Auf die Begründung der "Gegenvorstellung" kommt es grundsätzlich nicht an. Davon abgesehen wird die Feststellung des Senats in seinem Beschluß vom 30. Juli 1990, wonach die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den Rechten der Kläger als Mitglieder des Beirats der Stiftung auf der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht beruhen, durch die Begründung der "Gegenvorstellung" nicht erschüttert.
Kreiling
Dr. Bardenhewer