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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1990, Az.: BVerwG 1 WB 108/90

Außergerichtlicher Vergleich; Kostenentscheidung; Erledigung der Hauptsache; Gerichtliches Antragsverfahren; Außergerichtliche Kosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 108/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1991, 202 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist in einem außergerichtlichen Vergleich, der zur Erledigung der Hauptsache führt, keine Bestimmung über die Kosten getroffen worden, so hat im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.