Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1990, Az.: BVerwG 8 C 1/89
Bürgerlich-rechtlicher Grundstücksbegriff; Grundbuchrechtlicher Grundstücksbegriff; Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff; Unbebaubarkeit eines Grundstücks aufgrund dessen Größe; Beitragspflichtigkeit von Grundstücken; Angehörigkeit eines Grundstücks zu zwei Baugebieten; Zugehörigkeit zu einer Erschließungsanlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 1/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1991, 77-79 (Volltext mit amtl. LS)
- KStZ 1991, 31
- NVwZ 1991, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1991, 35-37 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1) Im Baurecht ist grundsätzlich der bürgerlich- rechtliche, d.h. grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff anzuwenden. Es ist nur zulässig von diesem Grundstücksbegriff abzuweichen, wenn ein Grundstück für sich, aufgrund der nicht ausreichenden Größe, unbebaubar wäre, jedoch zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers baulich genützt werden könnte. Nur aufgrund planerischer Bestimmungen könnte der Eindruck in beplanten Gebieten erweckt werden, daß es sich dabei um zwei selbständige Grundstücke handele, welche jeweils zu einer Straße beitragspflichtig sind.
2) Ein übergroßes Grundstück, welches zwei unterschiedlichen Baugebieten angehört und durch den Bebauungsplan an verschiedene Anbaustraßen gebunden wird, kann in der Zugehörigkeit zu einer Erschließungsanlage begrenzt werden.
Derartige Begrenzungen können nur planerischen Festsetzungen, nicht jedoch tatsächlichen Verhältnissen, entnommen werden.