Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1990, Az.: BVerwG 1 WB 150/90

Zulassung zur Teilnahme an einem Fliegerarztlehrgang; Antrag auf Vorwegnahme der in der Hauptsache begehrten Entscheidung; Rechtsschutzbegehren gegen die Nichtannahme einer Fliegerarztarbeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 150/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. Oktober 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit (SaZ 15); seine Dienstzeit endet am 30. Juni 1993. Seit dem 1. April 1989 wird er als Sanitätsstabsoffizierarzt bei der Gebirgsheeresfliegerstaffel ... in P. verwendet.

2

Mit Schreiben vom 28. März 1990 beantragte er bei dem Generalarzt der Luftwaffe die Zulassung zum Fliegerarztlehrgang II. Seine am 8. Juni 1990 vorgelegte Fliegerarztarbeit wurde vom Generalarzt der Luftwaffe mit Bescheid vom 3. Juli 1990 als nicht den Anforderungen entsprechend abgelehnt. Die gegen die Ablehnung der Annahme der Arbeit erhobene Beschwerde wies der Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurück. In der hiergegen erhobenen weiteren Beschwerde beantragte der Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, ihn sofort zum Fliegerarztlehrgang II in F. zu kommandieren und festzustellen, daß seine Fliegerarztarbeit als Nachweis der Fähigkeit, ein Thema aus der Flugmedizin oder ihren Grenzgebieten selbständig zu bearbeiten, genüge.

3

Mit Schreiben vom 17. September 1990 teilte der BMVg - P II 5 - dem Antragsteller mit, daß eine umgehende Lehrgangsteilnahme abgelehnt und seinem Begehren, über die weitere Beschwerde im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden, nicht entsprochen werde.

4

Mit Schriftsatz vom 18. September 1990 beantragte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu beschließen:

  1. "I.

    Der Antragsteller wird sofort kommandiert, am Fliegerarztlehrgang Teil II in F. teilzunehmen.

  2. II.

    Der Bescheid vom 03.07.1990, Az 42-55-21 des Generalarztes der Luftwaffe in der Form des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 03.09.1990, Az 25-05-11 WB 30/90 und der Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung, fernmündlich eröffnet vom 17.09.1990, werden aufgehoben.

  3. III.

    Es wird festgestellt, daß die Fliegerarztarbeit als Nachweis der Fähigkeit, ein Thema aus der Flugmedizin oder ihren Grenzgebieten selbständig zu bearbeiten, genügt."

5

Zur Begründung seiner Anträge verweist der Antragsteller auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, daß in Einzelfällen Lehrgangsteilnehmer zur Teilnahme am Fliegerarztlehrgang II kommandiert werden könnten, auch wenn sie die Voraussetzungen der Richtlinien für die Ausbildung von Sanitätsoffizieren zum Fliegerarzt - Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens (InSan) II 4 - Az: 32-01-85 - nicht vollständig erfüllen. So seien auch zu dem am 17. September 1990 in F. begonnenen Lehrgang Teilnehmer kommandiert worden, bei denen die Voraussetzungen nicht vorlägen. Er nehme die Aufgabe eines Fliegerarztes in seiner Einheit bereits seit eineinhalb Jahren wahr. Deshalb sei es unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes rechtswidrig, seinem Antrag nicht stattzugeben.

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Der Antragsteller könne nicht glaubhaft machen, daß ihm durch die Versagung der einstweiligen Anordnung ein unwiederbringlicher Rechtsnachteil entstehe. Der Antragsteller könne nämlich auch künftig zum Fliegerarztlehrgang zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des Erlasses des InSan vom 1. Juli 1988 erfülle. Bisher habe der Antragsteller weder den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung Leistungsprofil 3333 noch die Annahme einer Fliegerarztarbeit durch den Generalarzt der Luftwaffe nachweisen können, so daß seine Kommandierung zum Lehrgang derzeit wegen Fehlens der Zulassungsvoraussetzungen nicht möglich sei. Ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung stehe dem Antragsteller nicht zu. Die als Vergleich angeführten Sanitätsoffiziere hätten die Bestätigung über die Annahme der Fliegerarztarbeit nachweisen können. Im übrigen erscheine eine Teilnahme an dem am 17. September 1990 begonnenen Lehrgang nicht mehr sinnvoll.

8

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakten des BMVg - P II 5 - Az. 741/90 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

9

II

Der Antrag, den Antragsteller sofort zur Teilnahme am Fliegerarztlehrgang Teil II in F. zu kommandieren, hat keinen Erfolg.

10

Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag eine Vorwegnahme der in der Hauptsache erstrebten Zulassung zur Teilnahme an dem am 17. September 1990 begonnenen Fliegerarztlehrgang II. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. Februar 1990 - 1 WB 23/90 - m.w.N.).

11

Das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache hat - bei Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Antragsteller nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, daß er im gegenwärtigen Zeitpunkt einen Anspruch auf Zulassung zu dem Fliegerarztlehrgang II hat. Nach den vom BMVg vorgelegten "Richtlinien für die Ausbildung von Sanitätsoffizieren (Arzt) zum Fliegerarzt" vom 1. Juli 1988 - InSan II 4 - Az: 32-01-85 - ist nach Abschnitt 6.2. Voraussetzung für die Teilnahme am Lehrgang "Flugmedizin II" unter anderem ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte allgemeine Sprachprüfung der Bundeswehr - Prüfungssprache Englisch - mit Standardisierungsprofil (SLP) 3333 (s. VMBl 1979 S. 62) und die Bestätigung über die Annahme der Arbeit über ein flugmedizinisches Thema durch den Generalarzt der Luftwaffe. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß er diese Voraussetzungen erfüllt, meint allerdings, ihm müsse eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ohne allerdings darzulegen und geschweige denn glaubhaft zu machen, unter welchen Voraussetzungen solche Ausnahmen genehmigt werden konnten und genehmigt wurden. Seiner Behauptung, an dem laufenden Lehrgang in Fürstenfeldbruck nähmen Sanitätsoffiziere teil, die die in den Richtlinien festgelegten Voraussetzungen teilweise nicht erfüllten, ist der BMVg mit dem Hinweis entgegengetreten, die vom Antragsteller als Vergleich angeführten Sanitätsoffiziere hätten die Bestätigung über die Annahme der Fliegerarztarbeit nachweisen können. Der Senat sieht keinen Anlaß, bei dem nicht näher substantiierten Vortrag des Antragstellers an diesem Sachvortrag des BMVg zu zweifeln.

12

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, seine Fliegerarztarbeit sei vom Generalarzt der Luftwaffe zu Unrecht nicht angenommen worden. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller mit seinem gegen die Nichtannahme dieser Fliegerarztarbeit gerichteten Rechtsschutzbegehren offensichtlich Erfolg haben könnte, da weder geklärt ist, ob der Antragsteller den Ablehnungsbescheid innerhalb der Beschwerdefrist angefochten hat noch Gründe vorgetragen wurden, aus denen sich ergeben könnte, daß er einen Anspruch auf Annahme seiner Fliegerarztarbeit hat, zumal die wissenschaftliche Wertung einer Fliegerarztarbeit durch den Generalarzt der Luftwaffe ohnehin einer gerichtlichen Nachprüfung nicht unterliegt.

13

Der Antragsteller hat im übrigen auch keine Umstände dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, aus denen sich ergeben könnte, daß ihm durch die Nichtteilnahme an dem Laufbahnlehrgang ein unwiederbringlicher Rechtsnachteil entstünde. Nach dem Vortrag des BMVg wird dieser Lehrgang jährlich wiederholt. Es ist nicht erkennbar und vom Antragsteller insoweit auch nicht vorgetragen, warum er gerade zu diesem jetzt laufenden Lehrgang zugelassen werden müßte.

14

Ob eine Zulassung zu einem bei Stellung des Eilantrags bereits laufenden Lehrgang, der zudem am 26. Oktober 1990 endet, überhaupt sinnvoll wäre, bedarf somit keiner Entscheidung.

15

Soweit der Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung der Bescheide vom 3. Juli 1990 - Az.: 42-55-21 - des Generalarztes der Luftwaffe in der Form des Beschwerdebescheides des InSan vom 3. September 1990 - Az.: 25-05-11 WB 30/90 - und der Bescheid des BMVg, der fernmündlich am 17. September 1990 eröffnet wurde, begehrt, ist der Antrag offensichtlich unzulässig, da dies eine insoweit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wäre.

16

Unzulässig ist auch der Antrag, festzustellen, daß die Fliegerarztarbeit als Nachweis der Fähigkeit, ein Thema aus der Flugmedizin oder ihren Grenzgebieten selbständig zu bearbeiten, genügt. Abgesehen davon, daß ein solcher Feststellungsantrag schon an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO scheitern müßte, handelt es sich insoweit ebenfalls um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

17

Sämtliche Anträge waren daher zurückzuweisen.

18

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen.

Saalmann
Wehrl
Dr. Widmaier