Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1990, Az.: BVerwG 6 C 42/88
Dienstreise; Anspruch auf Zeugenentschädigung; Erstattung der Reisekosten; Zuschuß zum Tagegeld; Zuschußgewährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 42/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.05.1988 - AZ: 4 S 3275/86
Rechtsgrundlagen
- § 3 RKG BaWü
- § 9 RKG BaWü
Fundstellen
- DVBl 1991, 123 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1992, 273 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1991, 98-99 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1991, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Sparsamkeitsgebot in Verbindung mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht erfordert es, daß der Dienstreisende Ansprüche auf Zeugenentschädigung geltend macht, wenn die Zeugenvernehmung ein Dienstgeschäft war und wenn er nicht insoweit seinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten verlieren will.
2. Ein Dienstreisender hat Anspruch auf einen Zuschuß zum Tagegeld gem. § 9 V RKG BaWü, wenn die höheren Auslagen notwendig waren, d. h., wenn die dienstlich bedingten Mehraufwendungen für Verpflegung auch bei strenger Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes nicht hätten vermieden werden können.
3. Die Zuschußgewährung gem. § 9 V RKG BaWü ist nicht auf Ausnahmefälle beschränkt, bei denen der Dienstreisende auf Grund atypischer Umstände überdurchschnittlich hohe, unvermeidbare Mehraufwendungen hatte.