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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1990, Az.: BVerwG 6 B 25/90

Zulassung der Revision bei Vorliegen klärungsbedürftiger Rechtsfragen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 25/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 05.11.1986 - 3 OS A 42/84
OVG Niedersachsen - 05.03.1990 - AZ: 2 A 39/87
nachfolgend
BVerwG - 28.01.1993 - AZ: BVerwG 2 C 15/91

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. August 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Albers
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. März 1990 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

In dem erstrebten Revisionsverfahren besteht voraussichtlich Gelegenheit, die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene rechtsgrundsätzliche Frage zu klären, was unter "Verbrauch" im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu verstehen ist, insbesondere ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Anschaffung von Vermögenswerten oder die Tilgung von Darlehensschulden zu berücksichtigen ist.