Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1990, Az.: BVerwG 6 B 25/90
Zulassung der Revision bei Vorliegen klärungsbedürftiger Rechtsfragen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 25/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 05.11.1986 - 3 OS A 42/84
- OVG Niedersachsen - 05.03.1990 - AZ: 2 A 39/87
- nachfolgend
- BVerwG - 28.01.1993 - AZ: BVerwG 2 C 15/91
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. August 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Albers
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. März 1990 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
In dem erstrebten Revisionsverfahren besteht voraussichtlich Gelegenheit, die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene rechtsgrundsätzliche Frage zu klären, was unter "Verbrauch" im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu verstehen ist, insbesondere ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Anschaffung von Vermögenswerten oder die Tilgung von Darlehensschulden zu berücksichtigen ist.