Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.07.1990, Az.: BVerwG 1 D 55.89

Dienstvergehen eines Zustellbeamten der Deutschen Bundespost durch unrichtige Führung von Paketzustelllisten und Zustellungsunterlagen; Verstoß gegen Vorschriften des Abrechnungswesens durch unvollständige Abrechnung von Zustellgebühren; Verdacht veruntreuender Unterschlagung; Fahrlässige Begehung von Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 55.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 06.07.1989 - AZ: X VL 20/89

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 31. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner Regierungsdirektor Roland Hurek, Postbetriebsassistentin Inge Gründemann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 6. Juli 1989 aufgehoben.

Das Gehalt des Posthauptschaffners ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt; die Verfahrenskosten im übrigen trägt der Beamte.

Gründe

1

I.

Nach einem durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 28. Oktober 1988 abgeschlossenen Strafverfahren, in dem gegen den Beamten eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 DM wegen Untreue und Unterschlagung geringwertiger Sachen - Vergehen gemäß §§ 266, 246, 248 a StGB - rechtskräftig verhängt worden war, legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last. Er macht dem Beamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren zum Vorwurf,

als Zusteller im Amtsbereich des Postamts W. in der Zeit vom 2. Dezember 1987 bis 13. Februar 1988 unter Verletzung grundlegender Dienstvorschriften und Strafgesetze an acht einzelnen Tagen in einem Fall Nachgebühren in Höhe von 3,70 DM und in dreizehn Fällen Paketzustellgebühren in Höhe von 28,60 DM, mithin insgesamt 32,30 DM, nicht vorschriftsgemäß gebucht und abgerechnet, sondern für eigene Zwecke verbraucht zu haben.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 6. Juli 1989 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3 BBesG, versetzt. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen hat das Bundesdisziplinargericht den Vorwurf, am 2. Dezember 1987 zu wenig Geld an die Postkasse abgeführt zu haben, nicht für erwiesen gehalten, da weder geklärt worden sei, um was es sich bei Nachgebühren in Höhe von 3,70 DM überhaupt hat handeln sollen, noch, ob der Beamte einen solchen Betrag für sich behalten oder womöglich doch ordnungsgemäß an die Postkasse abgeführt hat.

3

Hinsichtlich der übrigen Gebührenbeträge sei der Beamte indes überführt, die betreffenden Gelder von Postkunden erhalten und nicht ordnungsgemäß abgerechnet zu haben. Bezüglich der vom 4. Dezember 1987 bis 12. Februar 1988 vereinnahmten Gelder sei ihm jedoch in bezug auf die Unterlassung der Abrechnung von Geld nur Fahrlässigkeit anzulasten, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß er die Eintragung im Zustellblatt nicht während oder sofort nach der einzelnen Zustellung vorgenommen und es dann vergessen habe, die vereinnahmten Beträge in seinen Zustellunterlagen auszuweisen. Später habe ihm eine unterlassene Eintragung dann aber nicht mehr auffallen können, weil er Mehrbeträge für Trinkgeld gehalten habe, da er dieses weder getrennt ausgewiesen noch gesondert verwahrt habe. Soweit es um mangelhafte Eintragungen gehe, habe der Beamte jedoch vorsätzlich gegen kassenrechtliche Bestimmungen verstoßen.

4

Für den 13. Februar 1988 falle dem Beamten jedoch Vorsatz auch hinsichtlich der unterlassenen Abrechnung zur Last. Vergeßlichkeit scheide hier schon deshalb aus, weil es sich bei dem nicht abgerechneten Betrag um Geld für die drei einzigen an diesem Tag zuzustellenden Pakete gehandelt habe, die der Beamte nicht hätte vergessen können. Die Erinnerung an diese drei Pakete sei vielmehr dadurch erleichtert worden, daß der Zeuge Sch. den Beamten nach der Abrechnung dieser drei Pakete gefragt habe; da die Frage Sch. sogar noch am selben Tage gestellt worden sei, hätte ihm der Vorgang der Zustellung der einzigen Pakete dieses Tages nicht bereits aus der Erinnerung verschwunden sein können. Daß er Sch. auf dessen Frage dahin beschieden habe, er habe am 13. Februar überhaupt keine Pakete auszuliefern gehabt, zeige, daß er mit Vorsatz gehandelt und damit Untreue begangen habe, wie ihm dies in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt wird. Von der hiernach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme habe nur deswegen abgesehen werden können, weil der Beamte unbedacht gehandelt habe. Das lasse die Würdigung als eine unbedachte Gelegenheitstat zu, so daß von der Entfernung des Beamten aus dem Dienst habe abgesehen werden können. Wegen des außerordentlich schweren Gewichts der Verfehlungen habe jedoch auf Herabsetzung im Amt erkannt werden müssen, zumal sich insgesamt das Bild eines gegenüber seinen Dienstpflichten negativ eingestellten Beamten abzeichne.

5

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er rügt, daß das Bundesdisziplinargericht den angeschuldigten Sachverhalt, von einer Ausnahme abgesehen, lediglich unter dem Gesichtspunkt von Verstößen gegen Kassenvorschriften gewürdigt und dem Beamten die Behauptung, er habe lediglich aus Versehen Gelder nicht vollständig abgerechnet, geglaubt und deshalb den Vorwurf der Unterschlagung für unbegründet gehalten habe. In Wahrheit habe der Beamte nicht nur sorglos und nachlässig gehandelt, sondern er habe dienstliche und private Gelder bewußt in der Absicht vermischt, Mehrbeträge für sich zu behalten. Vergeßlichkeit als Grund unvollständiger Abrechnung scheide schon deshalb aus, weil der Beamte in allen Fällen jeweils gleichzeitig mit den erforderlichen Eintragungen in die Paketzustelliste oder jedenfalls zu der Zeit, in der er die Eintragungen hätte vornehmen müssen, den Empfängern auf ihren Wunsch hin vollständige Gebührenquittungen ausgestellt habe und gerade deshalb zu entsprechenden Eintragungen in den dienstlichen Nachweisen hätte veranlaßt sein müssen. Demgegenüber habe er aber am 4. Dezember 1987 nur für sieben Pakete die Zustellgebühr abgeführt, obwohl er an die Firma K. neun Pakete ausgeliefert und Zustellgebühren in Höhe von 9 × 2,20 DM erhoben und dies auch quittiert habe.

6

Am 5. Dezember 1987 habe er an dieselbe Firma sogar 14 Paketsendungen ausgeliefert und demgemäß Zustellgebühren in Höhe von 30,80 DM eingezogen, für die er auch ordnungsgemäße Empfangsquittungen erteilt habe; nur neun von insgesamt zwölf in die Paketzustelliste einzutragenden Pakete habe der Beamte jedoch vermerkt und demgemäß 6,60 DM zuwenig abgeführt. In gleicher oder ähnlicher Weise sei dies am 8. Dezember 1987, am 8. Januar 1988, am 5. und am 12. Februar 1988 geschehen.

7

Nach allem könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der Beamte Lücken in der dienstlichen Aufsicht fortgesetzt zu Veruntreuungen und damit zur Aufbesserung seines persönlichen Wirtschaftsgeldes ausgenutzt und sich dadurch als derart unzuverlässig erwiesen habe, daß er vertrauensunwürdig und deshalb als Beamter nicht mehr tragbar sei. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, daß sich die nachträgliche Überprüfung auf Stichproben bei einzelnen Firmen habe beschränken müssen, so daß es gewiß sei, daß die Unredlichkeiten des Beamten über die hier im einzelnen aufgedeckten Fälle hinausgegangen seien und großen Umfang erreicht hätten. Von einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Hinzu komme, daß der Vorfall vom 2. Dezember 1987 entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts keineswegs unklar sei. Die Unterlagen ließen den verläßlichen Schluß darauf zu, daß der Beamte Briefnachgebühren in Höhe von 3,70 DM, nämlich 6,30 DM abzüglich 2,60 DM, von der Firma K. erhoben und für sich behalten habe.

8

II.

Die auf Verschärfung der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme gerichtete Berufung ist unbegründet; sie führt zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme (§ 25 BDO, § 301 StPO).

9

1.

Sie ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er hält aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

10

1.1.

Am 2. Dezember 1987 hatte der Beamte im Kraftfahrzeugzustellbezirk 33 seines Beschäftigungsamtes die Zustellung von Postsendungen auszuführen. Ihm waren laut Zustellblatt I zwei Paketkarten, eine Nachnahmepaketkarte, vier eingeschriebene Sendungen, davon eine mit Nachnahme, zur Zustellung zugeschrieben; er hatte außerdem u.a. sechs Briefsendungen mit Nachgebühr sowie zwei Post- und Zahlungsanweisungen zuzustellen. Abgerechnet und an die Postkasse abgeführt hat er laut Zustellblatt I u.a. Paketzustellgebühren für 13 Pakete in Höhe von insgesamt 28,60 DM sowie Nachgebühren für Pakete von 5,50 DM und für Briefe von 2,60 DM, insgesamt mithin 8,10 DM an Nachgebühren. Mit diesen seiner Abrechnung zugrunde gelegten Angaben stimmt nicht überein, daß er am 2. Dezember 1987 einem einzigen Postkunden aus seinem Zustellbezirk, der Firma K., den Empfang von Nachgebühr in Höhe von 11,80 DM bescheinigt hat.

11

Dennoch ist der Beweis für die Unterschlagung von Zustell-, Nach- oder sonstigen Gebühren durch den Beamten nicht erbracht. Das Bundesdisziplinargericht meint, es lasse sich überhaupt nicht feststellen, ob der Beamte die Differenz von 3,70 DM, bei der es sich wohl um Nachgebühr für einen nicht ausreichend frankierten Brief handeln müsse, abgeliefert oder für sich behalten hat. Diese Meinung teilt der Senat nicht. Abrechnungsgrundlage für den Beamten an diesem Tag war Abschnitt 5. - "Abrechnung" - des Zustellblatts I, und in dieser Abrechnung waren an Nachgebühren nicht 11,80 DM, sondern ausweislich der Eintragungen nur 8,10 DM enthalten. Da der Beamte einen Mehrbetrag an diesem Tag offenbar nicht gehabt, jedenfalls nicht ausgewiesen hat, geht der Senat davon aus, daß er die fraglichen 3,70 DM nicht abgeführt, sondern bei sich behalten hat. Daraus folgt aber nicht, daß der Beamte mit Vorsatz gehandelt hat.

12

Der Beamte hat sich stets darauf berufen, die Eintragungen in die von ihm zu führenden Listen nicht - wie dies an sich vorgeschrieben ist - an Ort und Stelle unmittelbar im Anschluß an jeden eintragungspflichtigen Vorgang vorgenommen, sondern die Listen im Zustellfahrzeug gelassen und die Eintragungen nachträglich ausgeführt zu haben. Das ist nicht abwegig. Das von dem Beamten geschilderte Verfahren kommt dem Wunsch nach Bequemlichkeit und Schnelligkeit bei der Abwicklung der Zustellgeschäfte entgegen, weil es schneller geht und bequemer ist, eine Liste am geschützten Ort und im Zusammenhang auszufüllen, als die Eintragungen ohne Rücksicht auf Zeit-, Orts- und Witterungsverhältnisse vorzunehmen und dabei auch den eigentlichen Zustellvorgang unterbrechen zu müssen. Daß in der vom Beamten beschriebenen Weise verfahren wird, ist dem Senat zudem aus dem durch Urteil vom 6. Oktober 1987 entschiedenen Verfahren BVerwG 1 D 107.86 bekannt, in dem es ebenfalls um unrichtige Eintragungen in die Paketzustelliste ging, und das wird schließlich durch die Amtsblattverfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen 122-3 A 2461-1 vom 16. Mai 1988, abgedruckt in der Zeitschrift "Postpraxis", Heft 8/1988, 3. Umschlagseite, bestätigt, in der insbesondere gebeten wird, "sicherzustellen, daß die Eintragungen in der Paketzustelliste bei (!) der Auslieferung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 DA P III) - nicht vorab im Fahrzeug, im Rahmen des Vorbereitens der Zustellung usw. - vorgenommen werden".

13

Ist aber davon auszugehen, daß der Beamte die Eintragung der 3,70 DM Nachgebühr im Zustellblatt I lediglich fahrlässig unterlassen hat, dann kann nicht angenommen werden, er müsse die Unterlassung spätestens bei der Abrechnung bemerkt haben, als er das in seinem Geldbeutel befindliche Geld zum Abführen an die Postkasse bereitlegte: Bei einem Abrechnungsvolumen von mehr als insgesamt 1.000,00 DM und einem Barablieferungsbetrag von 176,80 DM, den der Beamte am 2. Dezember 1987 aufgrund seiner Listenführung errechnet hat, kann eine Differenz von 3,70 DM, die also nur wenig mehr als 2 % ausmacht, kaum auffallen. Eine solche Differenz kann durchaus - zumal in der Weihnachts- oder Vorweihnachtszeit - noch als Mehrbetrag angesehen werden, der sich aus nicht gesondert verwahrten "Trinkgeldern" oder aus solchen privaten Beträgen ergibt, die als Wechselgeld eingeschossen und dem mitgeführten Gesamtgeldbetrag beigefügt worden sein mögen. Der Differenzbetrag ist zu gering, als daß dem Beamten Vorsatz hinsichtlich seiner Nichtabrechnung nachgewiesen werden kann. Dem Beamten brauchte es sich angesichts eines rechnerischen Mehrbetrages von 3,70 DM nicht aufzudrängen, es könne sich beim privaten Einbehalt allen Geldes, das er über den von ihm errechneten Barablieferungsbetrag hinaus in seiner Tasche hatte, wenigstens zum Teil auch um Geld des Dienstherrn handeln.

14

Auch bedingter Vorsatz kann im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Differenzsumme für den 2. Dezember 1987 nicht mit einer zur Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden.

15

1.2.

Am 4. Dezember 1987 hatte der Beamte wiederum im Zustellbezirk 33 Dienst. Seinem Zustellblatt I ist zu entnehmen, daß er 2,40 DM an Briefnach- sowie 22,00 DM an Zustellgebühren an die Postkasse abgeführt hat. Die Nachgebühr und 19,80 DM der Zustellgebührensumme hatte er bei einem einzigen Zustellempfänger, der Firma K., erhoben, dem er darüber eine Gebührenquittung gemäß Anlage 27 zur DA P III ausgestellt hat. Aus dem Umstand, daß nach der Höhe des quittierten Zustellbetrages der Firma K. neun Pakete zugestellt worden, in der Paketzustelliste gemäß Anlage 54 Satz 2 zur DA P III für diese Firma an diesem Tag aber nur sieben Pakete eingetragen sind, leitet sich der Vorwurf der Anschuldigungsschrift ab, daß der Beamte 4,40 DM, nämlich die Zustellgebühr für die beiden nicht in der Zustelliste vermerkten Pakete, veruntreut habe. Indes ist auch dieser Vorwurf nicht mit der zur Verurteilung nötigen Sicherheit zu beweisen.

16

Nach der von dem Beamten beschriebenen Verfahrenspraxis, wie sie vorstehend unter 1. dargestellt worden ist, sind seine Eintragungen in der Paketzustelliste nicht verläßlich. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß auch Pakete, die in der Zustelliste für einen anderen Empfänger vermerkt sind, in Wirklichkeit für die Firma K. bestimmt waren und dieser auch zugestellt worden sind. Der Rückschluß auf Veruntreuung von Zustellgebühren könnte mit der gebotenen Sicherheit daher nur dann gezogen werden, wenn feststünde, daß die in der Paketzustelliste für den 4. Dezember 1987 sonst noch eingetragenen Empfänger, etwa derjenige namens R., die für sie jeweils eingetragenen Pakete auch tatsächlich erhalten und die Zustellgebühren dafür entrichtet haben oder wenn der Beamte weniger Geld an die Postkasse abgeführt hätte, als er an diesem Tag allein von der Firma K. eingenommen hat. Beides ist nicht der Fall. Der der Postkasse zugeführte Betrag liegt über dem quittierten, so daß zugunsten des Beamten davon ausgegangen werden muß, daß er auch für den 4. Dezember 1987 nur die Paketzustelliste unrichtig geführt, nicht aber das Abrechnen vereinnahmter Gebührenbeträge und Abführen an die Postkasse unterlassen hat.

17

1.3.

Ähnlich verhält es sich mit dem 5. Dezember 1987. Auch an diesem Tag hatte der Beamte im Bezirk 33 zuzustellen. Seinem Zustellblatt I ist zu entnehmen, daß er an diesem Tag 735,10 DM in bar an die Postkasse abgeführt hat, davon 46,20 DM Zustell- und 19,80 DM Paketnachgebühren. Die Höhe der Nachgebühren stimmt überein mit der von ihm ausgestellten Quittung, derzufolge er bei dem Empfänger der Quittung, der Firma K., 19,80 DM Nachgebühr erhoben hat. Nicht schlüssig ergibt sich dagegen die Zustellgebühr, weil der Beamte der erwähnten Quittung zufolge allein bei der Firma K. Zustellgebühren in Höhe von 4,40 DM und 26,40 DM, insgesamt also 30,80 DM, erhoben hat, während er laut Paketzustelliste nur neun Pakete dort zugestellt hätte. Dann aber hätten bei K. 19,80 DM an Zustellgebühren anfallen dürfen, nicht die quittierten 30,80 DM.

18

Gleichwohl kann der Beamte der ihm zur Last gelegten Unterschlagung nicht überführt werden.

19

Auffällig ist hier zunächst, daß der Bundesdisziplinaranwalt den Vorwurf der Unterschlagung hier auf die Summe von 6,60 DM begrenzt, obwohl der Differenzbetrag zwischen den 30,80 DM (quittierte Summe) und 19,80 DM, die der Beamte bei neun der Firma K. in der Paketzustelliste als zugestellt eingetragenen Paketen erhalten haben müßte, 11,00 DM ausmacht. Wie es zu dieser Begrenzung kommt, ist den bei den Akten befindlichen Unterlagen über die Zustellgeschäfte des Beamten am 5. Dezember 1987 nicht zu entnehmen. Das ergibt sich nur aus einem Vorhalt, den der Verhandlungsführer dem Beamten bei dessen Vernehmung am 14. März 1988 gemacht hat und der erkennen läßt, daß der Beamte außer den bereits erwähnten 19,80 DM noch insgesamt 4,40 DM für zwei bei K. ausgelieferte unfreie Paketsendungen abgerechnet hat. War das aber der Fall, so ergibt sich, daß den Eintragungen des Beamten kein ausschlaggebender Beweiswert zuerkannt werden kann, zumal er die Paketzustelliste ohnehin nicht ordnungsgemäß und daher nicht verläßlich geführt hat. Denn ebenso wie am 5. Dezember 1987, für den dies durch den Vorhalt des Ermittlungsführers feststeht, könnte der Beamte auch an anderen Tagen Pakete zugestellt und die dafür erhobenen Gebühren ordnungsgemäß der Postkasse zugeführt haben, obwohl sich in der Paketzustelliste kein entsprechender Eintrag findet. Wesentlich ist, daß der Beamte mit rd. 735,00 DM insgesamt und ausgewiesenen Paketzustellgebühren von 46,20 DM einen über alle Quittungen und Einzelbelege hinausgehenden Betrag an die Postkasse abgeführt hat; zu seinen Gunsten muß danach davon ausgegangen werden, daß er alle an diesem Tag vereinnahmten Postgebühren abgerechnet und lediglich die Eintragung in den Listen und etwa sonstigen Unterlagen nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat.

20

1.4.

Am 18. Dezember 1987 hatte der Beamte wiederum den Zustellbezirk 33 zu bedienen. Dem von ihm ausgefüllten Zustellblatt I ist zu entnehmen, daß er insgesamt 73,20 DM an die Postkasse abgeführt hat, davon 33,00 DM Zustellgebühren und 40,20 DM aus Zahlscheinen, Inlandszahlkarten und -postanweisungen. Während aus der vom Empfänger vorgenommenen Beschriftung der von dem Beamten an diesem Tag ausgestellten Quittung zu folgern wäre, daß er der Firma K. an diesem Tag sieben Pakete zugestellt hat, ergibt sich aus dem quittierten Gebührenbetrag von 17,60 DM, daß es in Wirklichkeit acht zugestellte Pakete gewesen sein müssen, weil das bei einer Zustellgebühr von je 2,20 DM die als Zustellgebühr quittierte Summe ergibt. In der Paketzustelliste des Beamten sind demgegenüber für diesen Tag nur sieben als der Firma K. zugeführte Pakete eingetragen. Daraus den Schluß auf Unterschlagung in Höhe von 2,20 DM zu ziehen, wie dies in Übereinstimmung mit dem Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen vom 18. März 1988 in der Anschuldigungsschrift geschieht, ist nicht berechtigt; der Schluß ist nicht zwingend: Bei dem in der Paketzustelliste nicht eingetragenen achten Paket für die Firma K. kann es sich um eine Sendung gehandelt haben, die nach § 69 Abs. 3 DA P III nicht eintragungspflichtig war, die, wie im vorangegangenen Fall 3. die beiden unfreien Pakete, aus den Zustellunterlagen nicht zu ersehen ist oder die der Beamte bei dem von ihm geübten Verfahren nachträglicher und zusammenfassender Eintragungen irrtümlich einem anderen Empfänger zugeschrieben hat, weil er sich nicht mehr hinreichend genau zu erinnern vermochte. Wesentlich ist auch hier, daß der Beamte eine Summe mit der Postkasse abgerechnet hat, die - wesentlich - über dem Betrag von 2,20 DM liegt, so daß vollständiges Abrechnen auch der von der Firma K. eingezogenen Zustellgebühren nicht ausgeschlossen werden kann. Nach den das Verfahren beherrschenden Beweisgrundsätzen muß zugunsten des Beamten hiervon jedenfalls ausgegangen werden.

21

1.5.

Grundsätzlich dieselben Feststellungen lassen sich für den 8. Januar sowie den 5. und 12. Februar 1988 treffen, für die dem Beamten die Unterschlagung von 2,20 DM bzw. 4,40 DM bzw. nochmals 2,20 DM zur Last gelegt wird. Für den 8. Januar 1988 läßt sich nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen nicht einmal bestätigen, daß sich über ein der Firma K. ausgeliefertes Paket, für das der Empfang von 2,20 DM Zustellgebühr vom Beamten quittiert worden ist, in seiner Paketzustellliste kein Eintrag befindet, wovon in Übereinstimmung mit einem Vermerk vom 29. Februar 1988 in der Anschuldigungsschrift ausgegangen wird. Welche Eintragung zwischen dem 6. und dem 9. Januar 1988 in der Paketzustelliste dem 6. (Mittwoch), dem 7. (Donnerstag) oder dem 8. Januar 1988 (Freitag) zuzuordnen ist, läßt sich der Paketzustelliste nicht entnehmen. Die insgesamt zehn in dieser Zeit für die Firma K. als Empfängerin vermerkten Paketsendungen können diesen Eintragungen zufolge durchaus an verschiedenen Tagen zugestellt worden sein, so daß auch nach der Paketzustelliste nicht auszuschließen ist, daß es sich bei einem der dort eingetragenen um das Paket gehandelt hat, für das am 8. Januar 1988 der Empfang von 2,20 DM Zustellgebühr durch den Beamten quittiert wurde.

22

Wesentlich ist auch hier, daß der Beamte in diesen Fällen mit Ablieferungsbeträgen von rd. 2.290,00 DM bzw. 121,43 DM bzw. 16,30 DM der Postkasse Geld in einer Höhe zugeführt hat, die über dem ihm als Unterschlagung zur Last gelegten Betrag liegt. Der als unterschlagen angenommene Betrag kann daher - und davon ist zugunsten des Beamten auch in diesen Fällen auszugehen - in den von ihm der Postkasse abgelieferten Geldern enthalten sein. Für den 12. Februar 1988 liegt diese Annahme zumal deshalb nahe, als der Beamte laut Paketzustelliste insgesamt nur vier Pakete zuzustellen gehabt hätte, er laut Zustellblatt I jedoch mit 11,00 DM die Gebühr für fünf zugestellte Pakete abgeführt hat.

23

1.6.

Am 13. Februar 1988, einem Samstag, hatte der Beamte ebenso wie am Vortag im Zustellbezirk 44 seines Beschäftigungsamtes zuzustellen. Er hatte, wie eine nach § 67 Abs. 1 DA P III vorgenommene Überprüfung ergab, an diesem Tag u.a. drei gewöhnliche Paketsendungen zuzustellen; er hat die Zustellung auch ordnungsgemäß vorgenommen und dabei - von "Trinkgeld" abgesehen - jeweils die Zustellgebühr von 2,20 DM, insgesamt mithin 6,60 DM, in Empfang genommen. Weder die Zustellung der Pakete selbst noch die Abrechnung von Zustellgebühren hat er in seinen Unterlagen vermerkt; er hat das Aufkommen von Zustellgebühren durch einen Strich in der entsprechenden Zeile unter Nr. 5. a) des Zustellblatts I vielmehr ausdrücklich verneint. Daraus wird in der Anschuldigungsschrift der Schluß gezogen, daß der Beamte diesen Betrag veruntreut habe, und auch das Bundesdisziplinargericht hat veruntreuende Unterschlagung der 6,60 DM für erwiesen gehalten. Es meint, die Antwort auf entsprechende Frage des Zeugen Sch., heute keine Paketsendung zur Zustellung gehabt zu haben, lasse auf Vorsatz schließen, weil der Beamte das Zustellen der einzigen drei Pakete an diesem Tage noch nicht hätte vergessen gehabt haben können; der Beamte müsse Sch. daher bewußt hinters Licht geführt haben. Der Senat folgt dieser Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts nicht.

24

Zwar ist der Umfang der Dienstgeschäfte, die der Beamte am 13. Februar 1988 insgesamt zu erledigen hatte, nicht bekannt. Der Beamte selbst hat erklärt, "am 12. und 13.02.88 besonders viele Postsendungen, vor allem Päckchen zuzustellen" gehabt zu haben. Das war am 15. Februar 1988, also zu einem Zeitpunkt, als der Wahrheitsgehalt einer solchen Behauptung noch nachprüfbar war, so daß eher von deren Richtigkeit auszugehen ist. Dafür, daß der Beamte am 13. Februar 1988 mit dem Zustellen von Päckchen und anderen Sendungen als Paketen in nicht unerheblichem Umfange belastet war, kann zudem der Umstand sprechen, daß er am 13. Februar 1988 mit 123,75 DM den rd. siebeneinhalbfachen Geldbetrag abzurechnen hatte wie am 12. Februar 1988, er zudem Nachgebühren erheben und - dies im Gegensatz zum Vortag - Gelder aus Zahlscheinen und Postanweisungen abrechnen mußte.

25

War der Beamte aber mit den ihm an dem betreffenden Samstag obliegenden Dienstgeschäften voll belastet, dann mußte er sich am 13. Februar 1988 auf die Frage Sch. nicht mehr daran erinnern, daß er an diesem Tag auch Pakete zugestellt hatte. Die Zustellung von Paketen und Päckchen ist ein so alltäglicher Vorgang, daß er einem ausgelasteten Zusteller nicht ständig vor Augen stehen kann und erinnerlich bleiben muß, es sei denn, daß es zu irgendwelchen Besonderheiten bei der Zustellung gekommen wäre. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Da es im nachhinein regelmäßig nicht mehr darauf ankommt, lohnt es auch nicht, sich die Erinnerung daran, ob Päckchen, Pakete oder sonstige Sendungen zugestellt worden sind, trotz der oft nur geringen Unterschiede im Ausführen des einzelnen Zustellgeschäftes einzuprägen. Hinzu kommt, daß dem Beamten ohnehin fehlende Konzentration und Sorgfalt sowie mangelhaftes Interesse nachgesagt werden.

26

Aber selbst wenn der Beamte den Zeugen Sch. belogen hätte, so ließe auch das noch nicht den Rückschluß auf Unterschlagung der 6,60 DM zu. Er könnte die Wahrheit allein deshalb verschwiegen haben, weil er sonst Sch. unkorrekte Führung der Paketzustelliste hätte preisgeben müssen. Seine Abrechnung war bei der Frage Sch. bereits abgeschlossen; an ihr hätte er unbemerkt nichts mehr ändern können.

27

Allerdings bleibt hier der Verdacht, daß er die 6,60 DM der Postkasse vorenthalten hat. Denn da er das Aufkommen von Zustellgebühren im Zustellblatt I verneint hat und diese durch Streichen der entsprechenden Rubrik vollzogene Angabe Grundlage seiner Zustellabrechnung war, muß hier ebenso wie im Fall oben 1. davon ausgegangen werden, daß die 6,60 DM nicht Bestandteil der von ihm ermittelten Abrechnungssumme geworden und so der Postkasse auch nicht zugeführt worden sind. Daß dies mit Wissen und Wollen geschehen wäre, kann jedoch ebensowenig nachgewiesen werden wie im Fall Nr. 1. Der eingenommene Zustellgebührenbetrag war im Verhältnis zur insgesamt abgerechneten Summe auch hier zu gering, als daß es sich dem Beamten hätte aufdrängen müssen, unter dem nicht mit der Postkasse verrechneten Betrag werde nicht nur "Trinkgeld", sondern auch noch der Post zustehendes Fremdgeld sein. Mehr als bewußt vorschriftswidriges Führen der Paketzustelliste ist nach Überzeugung des Senats dem Beamten auch für den 13. Februar 1988 nicht mit Sicherheit zu beweisen, zumal gegen bewußte Unredlichkeit des Beamten der Umstand spricht, daß er die den Postkunden ausgehändigten Quittungen mit seinem Namenszeichen und Datum versehen und so seine Identifizierung erleichtert hat, obwohl er nach den einschlägigen Vorschriften (§ 27 Abs. 8 DA P III und Anlage 27) nur einen Quittungsvordruck ohne Datum und Unterschrift aushändigen mußte.

28

2.

Der Beamte hat danach vorsätzlich gegen seine Pflicht zu gewissenhafter Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) dadurch verstoßen, daß er die nach § 69 Abs. 3 Satz 1 DA P III vorgeschriebenen Eintragungen in die Paketzustelliste nicht nach jedem eintragungspflichtigen Dienstgeschäft unverzüglich vorgenommen und zutreffend ausgeführt hat. Er hat den genannten Beamtenpflichten sowie derjenigen zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) ferner dadurch zuwidergehandelt, daß er die Zustellabrechnung nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen und deshalb die dienstlich vereinnahmten Gelder nicht durchweg in voller Höhe der Postkasse zugeführt hat, wobei ihm Fahrlässigkeit anzulasten ist. Insgesamt hat der Beamte teils vorsätzlich, teils fahrlässig ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das schon deshalb schwer wiegt, weil sich der Beamte schuldhaft dem Verdacht unredlichen Zugriffs auf dienstlich anvertraute Gelder ausgesetzt hat.

29

3.

Das Verfahren bei der Zustellung von Postsendungen, insbesondere auch das Einziehen, Vermerken und Abrechnen von Geld aus Nachnahmesendungen und Gebührenbeträgen, ist bei der Deutschen Bundespost aufs genaueste geregelt. Die Erledigung jedes denkbaren Vorgangs, der bei der Zustellung üblicherweise vorkommt und jederzeit eintreten kann, ist durch die Dienstanweisung für den Postbetrieb - DA P III - im einzelnen vorgeschrieben. Das beruht darauf, daß die Verwaltung mit Rücksicht auf ihre Pflicht, die ihr zur Beförderung anvertrauten Sendungen schnell und sicher dem Empfänger zuzuleiten und mit den ihr anvertrauten öffentlichen Mitteln sparsam und korrekt umzugehen und sich an die Haushaltsansätze zu halten, den Stand ihres Vermögens ständig unter Kontrolle haben und deshalb dazu in der Lage sein muß, Einnahmen und Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten jederzeit zu überblicken. Hierzu gehört insbesondere, daß durch Anschreibungen sichergestellt werden soll, ob die vorhandenen Gelder mit dem Kassensoll übereinstimmen, und daß, sollte dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall sein, Abweichungen möglichst schnell und lückenlos aufgeklärt werden. Diesem Zweck dient auch das Prinzip der Kassenwahrheit und -klarheit, das jedem mit einschlägigen Aufgaben betrauten Postbeamten nicht nur vom Begriff her bekannt, sondern das ihm als tragender Grundsatz einer geordneten Verwaltung auch in seinen Einzelheiten geläufig ist. Wer sich an grundlegende Vorschriften über das Zustell- und Abrechnungswesen nicht hält, verstößt daher nicht nur gegen die Dienstanweisung, sondern gefährdet die Vermögensinteressen des Dienstherrn, dem die Möglichkeit sicheren Überblicks und hinreichend genauer Kontrolle genommen wird. Ein Beamter, der vorsätzlich gegen grundlegende Vorschriften des Abrechnungswesens verstößt, kann sich daher schon der Folgen und damit der Bedeutung seines pflichtwidrigen Verhaltens wegen für den öffentlichen Dienst untragbar machen. Denn ihm kann nicht mehr uneingeschränkt das Vertrauen entgegengebracht werden, das für die Ausübung seines Amtes nötig ist, ohne daß es grundsätzlich auf das Motiv seines den Vorschriften widerstreitenden Handelns ankäme. Vertrauen ist für die Begründung und für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unerläßlich. Das ergibt sich aus dessen in § 2 Abs. 1 BBG definierter und als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgewiesener Natur. Daraus folgt, daß Grundlage der gegenseitigen Beziehungen Vertrauen in Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit und Einsatzbereitschaft eines Beamten einerseits, in Fürsorge des Dienstherrn andererseits ist. Auf lückenlose Überwachung muß die öffentliche Verwaltung verzichten. Sie kann sich, da sie ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben effektiv und wirtschaftlich zu erfüllen hat, nur den unbedingt notwendigen Aufwand erlauben, was die ständige und lückenlose Kontrolle ihrer Bediensteten schon aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich macht.

30

Dieses berufserforderliche Vertrauen hat der Beamte erheblich erschüttert, so daß ungeachtet der vom Bundesdisziplinargericht abweichende Beweiswürdigung durchaus an die von diesem verhängte Disziplinarmaßnahme zu denken ist. Allerdings teilt der Senat nicht die in der Berufungsschrift vertretene Ansicht, ein Zusteller, der, wie der Beamte, vorsätzlich und offenbar ausnahmslos dienstliche und private Gelder vermischt, tue dies in der Absicht, gegebenenfalls aufkommende Kassenmehrbeträge nicht vorschriftsmäßig abzuführen, sondern für sich zu behalten; denn hierbei wird die beim Zugriff fehlende Bereitschaft des beschriebenen Zustellbeamten unberücksichtigt gelassen, Minderbeträge selbst dann aus der eigenen Tasche zu ersetzen, wenn nach den einschlägigen postalischen Vorschriften eine Inanspruchnahme des Verantwortlichen für den Kassenverlust nicht in Frage käme. Daß das von dem Beamten praktizierte Verfahren zwangsläufig zu von ihm beabsichtigten rechtswidrigen Vermösensvorteilen zum Schaden seiner Verwaltung führen müsse, wie dies die Berufungsschrift an anderer Stelle meint, trifft gleichfalls nicht zu: Zwangsläufig sind Vermögensvorteile bei dem hier geübten Verfahren nicht, mögen sie von dem betreffenden Beamten auch erhofft und erwartet werden.

31

Der Unterschied des dem Beamten nachgewiesenen Fehlverhaltens zum Zugriff auf amtliches Kassengeld sowie der Umstand, daß nur in den Fällen 1. und 6. davon ausgegangen werden muß, daß der Beamte auch der Deutschen Bundespost zustehende Geldbeträge - fahrlässig - für sich behalten hat, ermöglichen eine Disziplinarmaßnahme, die noch unter der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Herabsetzung im Amt liegt, zumal der Beamte in einem förmlichen Disziplinarverfahren bisher noch nicht verfolgt werden mußte und die 1985 gegen ihn verhängte Geldbuße von 50,00 DM nicht wegen einer einschlägigen Verfehlung festgesetzt worden ist. Mit der über den mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO) hinausgehenden Gehaltskürzung von drei Jahren meint der Senat, den Beamten künftig zu pflichtgetreuer, den Vorschriften entsprechender Dienstverrichtung anhalten zu können und ihm hinreichend deutlich zu machen, daß er bei Fortsetzung seiner nachlässigen Arbeitsweise, die zudem den Verdacht der Unredlichkeit auf ihn lenkt, seine Stellung als Beamter gefährden würde. Bei der Bemessung des Bruchteils der Gehaltskürzung geht der Senat mit Rücksicht auf das Einkommen des Beamten und dessen Zahlungspflichten von der ständigen Rechtsprechung aus.

32

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.

Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Pellnitz
Janzen
Pellnitz