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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.07.1990, Az.: BVerwG 7 B 71.90

Feststellungsklage; Klagebefugnis; Notwendige Beiladung; Konfessionelle Einrichtung; Religionsausübungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 71.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 18.05.1987 - AZ: RO 3 K 85 A.1612
VGH Bayern - 14.12.1989 - AZ: 9 B 87.2016
nachfolgend
BVerwG - 15.10.1990 - AZ: BVerwG 7 ER 102.90

Fundstellen

  • BayVBl 1990, 728
  • DÖV 1991, 564 (amtl. Leitsatz)
  • KirchE 28, 203 - 205
  • NJW 1991, 1844
  • NVwZ 1991, 470-471

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

  2. 2.

    Unterbleibt im Falle einer als unzulässig abgewiesenen Klage eine notwendige Beiladung, so kann, auch wenn man dies als verfahrensfehlerhaft ansehen wollte, die Entscheidung jedenfalls nicht hierauf beruhen.

  3. 3.

    Durch den rechtswidrigen Eingriff des Staates in die Verwaltung einer mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestalteten konfessionellen Einrichtung wird das einzelne Kirchenmitglied nicht in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigt.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger - Bürger der beigeladenen Stadt Regensburg - sind evangelisch-lutherischen Bekenntnisses und verlangen, daß die gleichfalls beigeladene Evangelische Wohltätigkeitsstiftung Regensburg nicht wie bisher von der Stadt Regensburg, sondern von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern oder von Regensburger Bürgern des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses verwaltet wird. Der von den Klägern um eine Entscheidung gemäß Art. 46 Abs. 2 des Bayerischen Stiftungsgesetzes gebetene beklagte Freistaat Bayern stellte mit Bescheid vom 29. Juli 1985 fest, daß die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung Regensburg eine allgemeine Stiftung des öffentlichen Rechts sei, die von der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten werde. Die daraufhin erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

2

Auch die Beschwerde, mit der die Kläger sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts wenden, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe - Beruhen des Berufungsurteils auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - liegen nicht vor.

3

1.

Das Berufungsgericht hat den Klägern in zutreffender Anwendung der Prozeßordnung die Klagebefugnis abgesprochen, auch wenn der Hauptantrag, wie es die Beschwerde für richtig hält, im Sinne eines Feststellungsbegehrens nach § 113 Abs. 2 VwGO verstanden wird.

4

Gemäß § 42 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage - einschließlich einer solchen, mit der neben der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts eine gerichtliche Alternativfeststellung gemäß § 113 Abs. 2 VwGO begehrt wird - nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Wie im Berufungsurteil näher dargelegt ist, können die Kläger sich nicht auf die Verletzung eigener Rechte berufen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß Art. 46 Abs. 2 des Bayerischen Stiftungsgesetzes, wonach die Stiftungsaufsicht zu entscheiden hat, wenn die Rechtsstellung oder die Art einer Stiftung streitig ist, den Klägern keine Rechte verleihe, deren Verletzung sie geltend machten könnten; ihnen habe nach dieser Vorschrift, die ausschließlich öffentlichen Interessen diene, nicht einmal ein Antragsrecht zugestanden. An diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wäre der Senat, da sie auf der (durch Art. 22 BayVwVfG und die Bescheidung des Antrags der Kläger offensichtlich nicht infragegestellten) Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht beruht, gemäß § 137 Abs. 2/§ 173 VwGO. § 562 ZPO in einem Revisionsverfahren gebunden. Dasselbe gilt, soweit im Berufungsurteil ausgeführt ist, daß die Kläger durch den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 1985 weder in einem Recht auf Stiftungsgenuß noch in den Rechten beeinträchtigt sind, die ihnen als Mitgliedern des Beirats der Stiftung zustehen. Aus Art. 4 Abs. 2 GG ließ sich die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Kläger ebenfalls nicht herleiten (siehe nachfolgend 2.).

5

Aus entsprechenden Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die weiteren, auf § 43 VwGO gestützten Feststellungsanträge der Kläger als unzulässig beurteilt hat. Zwar ist das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte "berechtigte Interesse" des Feststellungsklägers an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem "rechtlichen Interesse", sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht, daß jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 46.81 u.a. -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 65; Beschluß vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 187.84 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106; Beschluß vom 22. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 208.87 -. Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 80; BVerwGE 74, 1 <4>), auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozeß fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, daß der Kläger im Falle einer Nichtigkeitsfeststellungsklage durch den Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit er festgestellt wissen will, in seiner persönlichen Rechtsstellung zumindest berührt sein muß (Beschluß vom 9. Dezember 1981 a.a.O.): ebenso sind auch die sonstigen, auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es daß er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es daß von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1984 a.a.O.). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Kläger nach den bundesrechtlich unbedenklichen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geltend machen können, daß sie durch den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 1985 und die darin bestätigte Verwaltung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung Regensburg durch die Stadt Regensburg in ihren Rechten verletzt werden.

6

Das Berufungsurteil leidet auch nicht an anderen, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eröffnenden Verfahrensfehlern.

7

Das Berufungsgericht war nicht gehindert, über die Klage abschließend zu entscheiden. Die Entscheidung darüber, ob es wegen der von ihm festgestellten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwies, stand nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in seinem Ermessen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von diesem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Die von ihm für nötig erachteten Beiladungen konnten im Interesse eines zügigen Verfahrensabschlusses im Berufungsverfahren nachgeholt werden, übrigens hätte entgegen der Auffassung der Beschwerde auch eine Zurückverweisung nichts an der Unzulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage geändert.

8

Ob das Berufungsgericht, wie die Beschwerde meint, über die von ihm ausgesprochene Beiladung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung Regensburg und des Evangelisch-Lutherischen Dekanats Regensburg hinaus gemäß § 65 Abs. 2 VwGO auch die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Bayern zum Verfahren hätte beiladen müssen, mag dahinstehen. Denn selbst das Unterlassen einer notwendigen Beiladung macht, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. Beschluß vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 150.88 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 93 m.w.Nachw.), die Entscheidung des Gerichts dann nicht fehlerhaft, wenn der Beizuladende durch die Entscheidung nicht in seinen Rechten berührt wird. So liegt es hier, denn die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Kläger nicht klagebefugt sind, hat die Rechtsstellung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern nicht verändert.

9

Das Berufungsgericht war bei der Auswahl des der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung Regensburg bestellten Prozeßpflegers (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 57 ZPO) nicht an die Vorschläge der Verfahrensbeteiligten gebunden. Erst recht war es nicht verpflichtet, die Bestellung des Pflegers zurückzunehmen, weil dieser den Rechtsstandpunkt der Kläger nicht unterstützte. Es verletzte auch keine Verfahrensrechte der Kläger, wenn der bestellte Pfleger die Interessen der beigeladenen Stiftung nicht in einer aus ihrer Sicht wünschenswerten Weise vertrat.

10

Das Berufungsgericht hat nicht unter Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG. § 108 Abs. 2 VwGC) deren Vorbringen zum Grundrecht der freien Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) übergangen. Es hat in seinem Urteil ausgeführt, daß allein die Zugehörigkeit der Kläger zum evangelisch-lutherischen Bekenntnis sie nicht berechtige, den konfessionellen Charakter der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung Regensburg geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat mithin - zutreffend (vgl. unter 2.) - durch die Feststellungen im Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 1985 und die dort bestätigte Verwaltung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung Regensburg durch die Stadt Regensburg die Religionsausübungsfreiheit der Kläger nicht berührt gesehen, so daß sich weitere Ausführungen hierzu erübrigten. Daß das Berufungsgericht nicht auch das in der Berufungsschrift behandelte Verhältnis von Antrags- und Klagebefugnis erwähnt, begründet schon deshalb keine Gehörsverletzung, weil das Gericht nicht zu allen Einzelheiten des Parteivorbringens Stellung nehmen muß.

11

Das Berufungsgericht hat auch nicht seine Hinweis- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, daß es das beigeladene Evangelisch-Lutherische Dekanat Regensburg nicht dazu befragt hat, welche Stellung die Kläger im Falle einer kirchlichen Verwaltung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung Regensburg einnehmen würden. Diese Frage war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger nach seiner Rechtsauffassung durch die angegriffene derzeitige Verwaltungspraxis nicht in ihren Rechten berührt werden.

12

Ebensowenig gab die von den Beschwerden zitierte Erklärung des Dekans in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 1989, das beigeladene Dekanat fühle sich durch die Kläger vertreten, dem Berufungsgericht zu weiteren Hinweisen oder Rückfragen Anlaß. Die Erteilung einer Prozeßvollmacht an die Kläger zur Vertretung des Dekanats als weiteren Klägers war dieser Erklärung schon deshalb nicht zu entnehmen, weil die Kläger nicht im Namen des Dekanats Klage erhoben hatten. Auch von der Einräumung einer Prozeßstandschaft konnte nicht die Rede sein, denn die Kläger hatten nicht, was Voraussetzung für eine gewillkürte Prozeßstandschaft gewesen wäre. Rechte des Dekanats im eigenen Namen eingeklagt. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob eine derartige Form der Rechtsverfolgung trotz § 42 Abs. 2 VwGO, der dem Kläger die Berufung auf eigene Rechte abverlangt, überhaupt zulässig gewesen wäre. Nach ihrem objektiven Gehalt gab die Erklärung des Dekans auch keine Vollmacht dafür ab das Dekanat als Beigeladene zu vertreten. Vielmehr war ihr lediglich zu entnehmen, daß das Dekanat seine Interessen durch die Kläger gewahrt sah.

13

Soweit die Beschwerden die unrichtige Anwendung des Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG durch das Berufungsgericht rügen, verkennen sie, daß mit den Vorwurf der Verletzung von Vorschriften, die den Ablauf des Verwaltungsververfahrens regeln, ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan ist. Davon abgesehen tragen die Ausführungen im Berufungsurteil, auf die sie sich mit dieser Rüge beziehen, die getroffene Entscheidung nicht.

14

2.

Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen.

15

Die Beschwerden messen dem Rechtsstreit mit der Begründung grundsätzliche Bedeutung bei, das Berufungsgericht habe den Begriff des "berechtigten Interesses" in § 43 Abs. 1 VwGO zu eng interpretiert, über die Auslegung dieses Gesetzesbegriffs wäre jedoch in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil die Feststellungsanträge der Kläger nicht mangels eines berechtigten Interesses, sondern mangels eigener Rechtsbetroffenheit der Kläger unzulässig sind. Daß die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO auf Feststellungsklagen nach § 43 VwGO entsprechend anzuwenden ist, ist - wie dargelegt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

16

Die weitere von den Beschwerden sinngemäß aufgeworfene und für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob durch die staatliche Verwaltung einer konfessionellen Stiftung die Angehörigen des betreffenden Bekenntnisses in ihrem Grundrecht auf freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) verletzt sein können, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf daher gleichfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Greift der Staat - wie dies von den Klägern mit ihrer Klage geltend gemacht wird - rechtswidrig in die Verwaltung einer mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten konfessionellen Einrichtung ein so obliegt die Abwehr dieses Eingriffs entweder der betroffenen Einrichtung selbst oder u.U. auch etwa weil die Einrichtung nicht handlungsfähig ist, der Kirche, mit der sie institutionell und/oder funktionell verbunden ist. Dagegen wird durch einen solchen Eingriff nicht außerdem noch jedes einzelne Kirchenmitglied in seinem durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Freiheitsraum beeinträchtigt.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO (je Kläger 6.000 DM).

Prof. Dr. Sendler Kreiling Dr. Bardenhewer