Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1990, Az.: BVerwG 2 WD 8/90
Wehrrecht; Kameradendiebstahl; Milderungsgrund; Maßnahmebemessung; Fehlverhalten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 8/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte Koblenz 29.11.1989 - M 7 VL 19 /89
Rechtsgrundlage
- § 54 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 86, 314 - 316
- NVwZ 1991, 680 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1991, 204 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein vollendeter oder versuchter Kameradendiebstahl wiegt dann besonders schwer, wenn der Täter in Ausübung seiner Funktion als Unteroffizier vom Dienst gehandelt hat.
2. Aus der Tatsache, daß der Täter nicht vor Ablauf seiner Verpflichtungszeit im Rahmen der Ermessensentscheidung des zuständigen militärischen Vorgesetzten gem. § 55 V SoldG entlassen wurde, kann er zu seinen Gunsten keinen fortwirkenden Milderungsgrund für die Maßnahmebemessung im Rahmen der disziplinargerichtlichen Wertung seines Fehlverhaltens herleiten.