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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1990, Az.: BVerwG 2 WD 9.90

Disziplinarrechtliche Folgen der Verkehrsunfallflucht eines Soldaten; Voraussetzungen einer ernsthaften Beeinträchtigung der Achtungswürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten; Rückschlüsse auf den Charakter des Soldaten aus seinem Verhalten im Straßenverkehr; Bindung der Wehrdienstgerichte an die Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Urteils eines Amtsgerichts; Voraussetzungen für ein Beförderungsverbot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 9.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 20.12.1989 - AZ: N 3 VL 14/89

Redaktioneller Leitsatz

Ein Soldat, der seiner zivilrechtlichen Verantwortung für die Folgen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls durch Verkehrsunfallflucht entgehen will, bietet auch nicht mehr unbedingt Gewähr dafür, dass er bereit ist, jederzeit und voll für ein eventuelles dienstliches Fehlverhalten einzustehen. Er erweckt dadurch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewusstsein und bedarf in disziplinarer Hinsicht als Pflichtenmahnung einer wirksamen erzieherischen Maßnahme.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth ferner
Oberstleutnant Hartung,
Hauptfeldwebel Riedel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. Dezember 1989 aufgehoben.

Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 15 Monaten verhängt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 28 Jahre alte Soldat besuchte elf Jahre Grund- und Gesamtschule, die er am 15. Juni 1979 mit dem Hauptschulabschluß verließ. Am 1. August 1979 begann er eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker, die er am 9. Juli 1982 erfolgreich beendete. Nach seiner Ausbildung war er bei seiner Ausbildungsfirma beschäftigt, bis er zum 4. Oktober 1982 als Wehrpflichtiger zur ... ausbildungskompanie ... in U. einberufen wurde.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat mit Urkunde vom 25. Juli 1983 am 26. Juli 1983 als Gefreiter UA in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre, neun Monate und 25 Tage festgesetzt, danach auf vier und schließlich auf zwölf Jahre verlängert; sie wird demnach planmäßig am 30. September 1994 enden.

3

Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde der Soldat am 13. Juli 1984 zum Unteroffizier und am 20. Januar 1986 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "ausreichend" wurde er schließlich am 16. Januar 1989 zum Feldwebel ernannt.

4

Der Soldat wurde nach seiner Grundausbildung vom 1. Januar 1983 an zur ... stafftel ... in R. versetzt und als Kfz- und Panzerschlosser eingesetzt. Vom 1. August 1983 an wurde er als Fernmeldematerialmechaniker-Unteroffizier Fernmeldegerät verwendet, vom 1. Juli 1984 an auf dem Dienstposten eines Truppenfernmelde-Unteroffiziers und Transportführers eingesetzt. Zum 1. Dezember 1985 wurde er als Staffeltruppführer und ABC-Abwehr-/Se-Feldwebel zur ... staffel ... in R. versetzt. Nach seiner Ernennung zum Feldwebel nahm der Soldat vom 14. Februar bis 17. März 1989 mit befriedigendem Ergebnis am Verwendungslehrgang ABC-Abwehr-/Se teil. Vom 24. Oktober bis 15. Dezember 1989 war er zur ... kompanie C. kommandiert, um an der Fortbildung A ADA/EDV teilzunehmen.

5

In seiner Verwendung als Truppen-Fernmeldeunteroffizier wurde der Soldat am 21. Februar 1985 mit "5 C" (voll befriedigend - uneingeschränkte Förderung möglich) beurteilt. In der Beurteilung vom 13. Oktober 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung im Durchschnitt die Wertung 3,73, in der freien Beschreibung zum Merkmal "Kameradschaft" den Ausprägungsgrad "U" und zum Merkmal "Geistige Fähigkeiten" den Ausprägungsgrad "B". Der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann Joachim S. erklärte als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer, daß der Soldat als Staffeltruppführer hin und wieder der Dienstaufsicht bedürfe, verwaltungstechnische Aufgaben lägen ihm nicht besonders gut. Er beherrsche sein Fachgebiet, im Bereich der Kameradschaft gebe es Defizite, da er aufbrausend und in manchen Situationen unbeherrscht sei. In der Beurteilung vom 10. Mai 1990, die auf Grund des Verfahrens erstellt wurde, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in seiner Dienststellung als Staffeltruppführer und ABC-Abwehr-/Se-Feldwebel in der gebundenen Beschreibung überwiegend mit "4", sonst mit "3" und im Bereich "Technisches Verständnis" mit "2" bewertet. In der freien Beschreibung erhielt er im Merkmal "Geistige Fähigkeiten" den Ausbildungsgrad "B". Seit Juni 1984 ist der Soldat berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber, seit 1985 das in Gold zu tragen.

6

Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren enthält das Bundeszentralregister keine Eintragung.

7

Disziplinar wurde der Soldat durch Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 24. März 1987 - N 14 VL 25/86 -, rechtskräftig seit dem 1. April 1987, zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres verurteilt, weil er in einem Antrag auf Erstattung von Reisekosten wahrheitswidrig angegeben hatte, die Rückreise von einem Lehrgang zu seinem Standort mit seinem Privat-Pkw durchgeführt und dabei Reisegepäck von 75 kg transportiert zu haben, obwohl er tatsächlich Mitfahrer im Pkw eines Lehrgangsteilnehmers war, und infolge seiner unwahren Angaben ihm Mitnahmeentschädigung für Reisegepäck in Hohe von 3,75 DM zu Unrecht ausbezahlt worden war. Auf das Gnadengesuch seines Disziplinarvorgesetzten vom 10. November 1987 wurde dem Soldaten durch Gnadenentschließung des Bundesministers der Verteidigung vom 29. Februar 1988 die weitere Vollstreckung des Beförderungsverbots mit Wirkung vom 1. März 1988 erlassen.

8

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Hohe von ca. 2.700 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und einer vermögenswirksamen Leistung werden ihm tatsächlich ca. 2.200 DM ausbezahlt.

9

Der Soldat ist seit dem 12. Juli 1985 kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet als Verkäuferin und hat ein monatliches Einkommen von netto ca. 1.300 DM. Der Soldat hat für einen Kredit in Höhe von ursprünglich 5.000 DM monatliche Raten von 220 DM zu bezahlen. Insgesamt sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet.

10

II

Im April 1989 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht R. am 28. Juli 1989 - 7 Ds 12 Js 11003/89 -, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60 DM. Dem Soldaten wurde verboten, für die Dauer von drei Monaten im Straßenverkehr Fahrzeuge jeder Art zu führen.

11

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen ... Korps vom 2. August 1989 durch Aushändigung am 7. August 1989 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 26. Oktober 1989, dem Soldaten am 13. November 1989 zugestellt, folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last:

"Nachdem der Soldat in S. am 18. April 1989 gegen 22.45 Uhr als Führer des Pkw ... auf dem Parkplatz des Gasthauses B. gegen den dort abgestellten Pkw ... gestoßen war, wodurch an diesem Fahrzeug ein Schaden in Hohe von ca. 2.260,- DM entstand, entfernte er sich mit seinem Fahrzeug vom Unfallort, ohne seiner Wartepflicht nachgekommen zu sein bzw. sich unverzüglich mit dem Geschädigten oder der Polizei in Verbindung gesetzt zu haben."

12

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord stellte in ihrer Sitzung vom 20. Dezember 1989 fest, daß die angeschuldigte außerdienstliche Verkehrsunfallflucht nach einem geringen Sachschaden nicht geeignet sei, im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten herbeizuführen. Da der Soldat durch den angeschuldigten Sachverhalt kein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen habe, wurde er demzufolge von der Kammer freigesprochen.

13

Gegen diese ihm am 23. Januar 1990 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 31. Januar 1990, bei der Truppendienstkammer eingegangen am 6. Februar 1990, zuungunsten des Soldaten Berufung eingelegt und beantragt, das freisprechende Urteil aufzuheben und gegen den Soldaten auf eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

14

Zur Begründung hat er vorgetragen:

15

Das Truppendienstgericht habe - angesichts des Gutachtens des Deutschen Kraftfahrzeug-Oberwachungsvereins in zutreffender Weise - keinen Anlaß gesehen, von den tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils abzuweichen. Gleichwohl habe das Truppendienstgericht den Soldaten freigesprochen, weil das angeschuldigte Verhalten nicht geeignet gewesen sei, die persönliche Achtung und das Vertrauen, die der Soldat genieße, ernsthaft zu beeinträchtigen. Eine außerdienstliche Verkehrsunfallflucht könne zwar Zweifel an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines Portepee-Unteroffiziers wecken, ein derartiges Verhalten sei jedoch nicht geeignet, Achtung und Vertrauen eines Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Diese rechtliche Würdigung durch das Truppendienstgericht sei fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletze ein Soldat vorsätzlich seine Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG dadurch, daß er sich in Kenntnis des von ihm bei einem Unfall im Straßenverkehr verursachten und nicht völlig belanglosen Schadens wissentlich und willentlich vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten des Unfallgeschädigten die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit sowie die Angaben, an dem Unfall beteiligt zu sein, ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet habe, ohne daß jemand bereit gewesen wäre, die Feststellungen zu treffen. Ein derartiges Verhalten außer Dienst, außerhalb der dienstlichen Unterkünfte sei geeignet, zwar nicht das Ansehen der Bundeswehr, wohl aber die Achtung und das Vertrauen ernsthaft zu beeinträchtigen, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordere. Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnehme, lasse Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit, auf sein Verantwortungsbewußtsein und auf seine moralische Integrität zu und sei daher auch dienstlich von Belang. Das unerlaubte Sichentfernen eines Soldaten vom Unfallort müsse für so schwerwiegend angesehen werden, daß im Regelfall eine Ahndung mit einer Gehaltskürzung als der mildesten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme nicht mehr als angemessen angesehen werden könne. Das gelte insbesondere bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben solle. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Soldat durch Gnadenentschließung des Bundesministers der Verteidigung vom 29. Februar 1988 in den Genuß der Abkürzung der Vollstreckung des gegen ihn verhängten Beförderungsverbots mit Wirkung vom 1. März 1988 gekommen sei. Die Kammer habe daher insgesamt zu Unrecht gemeint, daß das angeschuldigte Verhalten des Soldaten kein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG sei, und habe den Soldaten daher zu Unrecht freigesprochen.

16

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

17

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Wehrdisziplinaranwalt hat die rechtliche Würdigung in dem Kammerurteil angegriffen. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu finden.

18

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts war erfolgreich. Der Senat ist wie die Truppendienstkammer gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bei seiner Entscheidung an die tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts R. vom 28. Juli 1989 gebunden. Diese lauten wie folgt:

"Der Soldat stieß am Dienstag, dem 18.04.1989, in S. gegen 22.45 Uhr als Führer des Pkw's ... auf dem Parkplatz des Gasthauses B. infolge Unachtsamkeit gegen den dort abgestellten Pkw ..., wodurch an diesem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von ca. 2.260,- DM entstand; sodann, obgleich er den Anstoß und den damit verbundenen Fremdschaden bemerkt hatte, fuhr er mit seinem Fahrzeug weg, ohne seiner Wartepflicht nachzukommen bzw. sich unverzüglich mit dem Geschädigten oder aber der Polizei in Verbindung zu setzen."

19

Der Soldat hat auch in der Berufungshauptverhandlung den ihm strafrechtlich zum Vorwurf gemachten Sachverhalt bestritten und zu seiner Entlastung vorgebracht: An dem fraglichen Tag sei er mit seinem Hund spazieren gewesen und anschließend zur Gaststätte B. gefahren, um dort noch etwas zu trinken. Der Hund sei im Wagen geblieben. Er sei ca. 40 Minuten in der Gaststätte geblieben und habe ein Alster getrunken. Als er danach die Gaststätte verlassen und die Tür seines Wagens geöffnet habe, habe sich sein Hund gefreut und hinten auf der Ladefläche des Combis herumgetobt. Bei dem Hund handele es sich um einen Neufundländer mit einem Lebendgewicht von rund 70 kg. Außerdem habe der Hund vorher im See gebadet, so daß die Scheiben des Autos beschlagen gewesen seien. Er, der Soldat, habe dann den Wagen gestartet, wobei das Radio angegangen sei. Beim Rückwärtssetzen habe er die Bremse betätigt, damit sich der Hund wieder beruhige. Von dem Unfall habe er nichts bemerkt, erst zwei Tage später habe er festgestellt, daß sein linkes Rücklicht kaputt gewesen sei. Danach sei er von einem Bekannten auf den Unfall angesprochen worden, der ihm auch mitgeteilt habe, daß ein Angestellter der Standortverwaltung namens Bösen der Geschädigte sei. Der Soldat habe sich dann umgehend mit diesem in Verbindung gesetzt. Zusammen mit dem Geschädigten habe man die am Unfall beteiligten Pkw begutachtet, und nachdem man festgestellt habe, daß der Unfallschaden von dem Soldaten verursacht worden sein könne, habe sich der Soldat sofort zur Wiedergutmachung des Schadens bereit erklärt und sich zur Polizei begeben. Er habe mit dem Geschädigten nicht über die Rücknahme der Strafanzeige "gemauschelt", und er habe dem Geschädigten Bösen den entstandenen Schaden uneingeschränkt ersetzt. Die Einlassung des Soldaten, er habe den Unfall nicht wahrgenommen, ist unglaubhaft. Einmal waren die Beschädigungen an dem unfallbeteiligten Pkw Polo so erheblich, daß schon aus diesem Umstand gefolgert werden muß, daß der Soldat den Aufprall bemerkt haben muß. Zum ändern hat auch der Sachverständige der Dekra - Deutscher Kraftfahrzeug-Oberwachungs-Verein e.V. - im Strafverfahren in dem Gutachten vom 16. Juni 1989, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht V. erstellt worden war und das der Senat zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemacht hat, zutreffend und nachvollziehbar festgestellt, daß die vorhandenen objektiven Anknüpfungstatsachen nur den Schluß zulassen, daß der Soldat den Zusammenprall mit dem gegnerischen Fahrzeug akustisch und taktil wahrgenommen hat.

20

Aus diesen Gründen bestand daher für den Senat keine Veranlassung, sich von den bindenden Feststellungen des Strafurteils zu lösen (§ 77 Abs. 1 WDO).

21

Dienst- und disziplinarrechtlich hat der Soldat vorsätzlich seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG dadurch verletzt, daß er sich in Kenntnis des von ihm bei einem Unfall im Straßenverkehr verursachten, nicht völlig belanglosen Schadens wissentlich und willentlich vom Unfallort entfernte, bevor er zugunsten des Unfallgeschädigten die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit sowie die Angaben, an dem Unfall beteiligt zu sein, ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hatte, ohne daß jemand bereit war, Feststellungen zu treffen. Sein Verhalten außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen war geeignet, zwar nicht das Ansehen der Bundeswehr, wohl aber die Achtung und das Vertrauen ernsthaft zu beeinträchtigen, die seine dienstliche Stellung erfordert. Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, läßt Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit, auf sein Verantwortungsbewußtsein und auf seine moralische Integrität zu und ist daher auch dienstlich von Belang. Daß eine Unfallflucht insbesondere bei einem Portepee-Unteroffizier, also einem Soldaten in herausgehobener Vorgesetztenstellung, geeignet ist, dessen dienstliches Ansehen ernsthaft zu beeinträchtigen, liegt auf der Hand.

22

Der Soldat hat demzufolge gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.

23

Das Dienstvergehen ist nicht leichtzunehmen. Der Senat hat in solchen Fällen regelmäßig ein Beförderungsverbot verhängt, weil sich ein Soldat, der sich der Verantwortung für sein Verhalten durch Flucht zu entziehen versucht, für einige Zeit beförderungsunwürdig macht (BVerwG Urteil vom 15. Dezember 1989 - 2 WD 9/89 - m.w.N.). Ein außerdienstliches Verkehrsdelikt kann den dienstlichen Bereich in verschiedener Weise berühren. Häufig kann der Soldat bei Verlust seiner Fahrerlaubnis dienstlich nicht mehr voll eingesetzt oder muß im schlimmsten Fall sogar einer neuen Verwendung zugeführt werden, die seiner bisherigen Ausbildung nicht entspricht. Ferner sind für den Dienstherrn die Erkenntnisse bedeutsam, die sich aus einer solchen Tat für die Beurteilung der Person des Soldaten und damit im weiteren Sinne auch für seine dienstliche Verwendung ergeben. Dabei ist in dienstlicher Hinsicht die Tatsache von besonderer Bedeutung, daß der Soldat durch seine Verkehrsunfallflucht nicht leichtzunehmende Charaktermängel gezeigt hat. Von einem Soldaten, insbesondere von einem Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet ist, muß verlangt werden, daß er die Verantwortung für sein Tun übernimmt und nicht versucht, sich dieser Verantwortung zu entziehen. Ein Soldat, der seiner zivilrechtlichen Verantwortung für die Folgen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls durch Verkehrsunfallflucht entgehen will, bietet auch nicht mehr unbedingt Gewähr dafür, daß er bereit ist, jederzeit und voll für ein eventuelles dienstliches Fehlverhalten einzustehen. Er erweckt dadurch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewußtsein und bedarf in disziplinarer Hinsicht als Pflichtenmahnung einer wirksamen erzieherischen Maßnahme. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Soldat, wie hier, eine erstaunliche Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten zeigt. Der Soldat hat sowohl im Strafverfahren als auch vor der Truppendienstkammer bis zuletzt bestritten, den Unfall bemerkt zu haben, obwohl dieser nicht nur nach allgemeiner Lebenserfahrung, sondern auch nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen unter normalen Verhältnissen von ihm bemerkt worden sein muß. Er hat dadurch als Portepeeträger ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben und seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erheblich beeinträchtigt.

24

In der Tat selbst finden sich keine Milderungsgründe. Es handelte sich bei dem Unfall des Soldaten um einen reinen Blechschaden, den seine Versicherung ohne weiteres reguliert hätte, so daß der Soldat schlimmstenfalls vorübergehend einen Versicherungsbonus eingebüßt hätte. Es wäre also für ihn kein schwerwiegender Entschluß gewesen, sich als Verursacher des Schadens zu offenbaren. Es kommt zwar vor, daß der Verursacher eines Verkehrsunfalls unter dem Schock des Geschehens die Unfallstelle verläßt, dann aber spätestens am nächsten Tag nach ruhigen überlegungen und nach Abklingen eines etwaigen Schocks die erforderlichen Schritte unternimmt, um den angerichteten Schaden aufzuklären und gegebenenfalls wiedergutzumachen. Der Soldat hat jedoch nichts dergleichen getan. Erst als er von einem Bekannten daraufhin angesprochen wurde, als er sich also offensichtlich entdeckt fühlte, hat er sich mit dem Geschädigten in Verbindung gesetzt und ist zur Polizei gegangen, um die Sache aufzuklären. Ein solches Verhalten wiegt so schwer, daß es nicht mehr mit einer Gehaltskürzung, sondern nur mit einem Beförderungsverbot angemessen geahndet werden kann.

25

Bei der Bemessung des Beförderungsverbots hat der Senat berücksichtigt, daß der Soldat im März 1987 wegen eines Reisekostenbetrugs gegenüber seinem Dienstherrn immerhin zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres verurteilt werden mußte. Zwar ist das Dienstvergehen, das Gegenstand dieser disziplinargerichtlichen Ahndung war, nicht einschlägig. Dennoch hat dieses vorangegangene Dienstvergehen schon erhebliche Charaktermängel des Soldaten offenbart. Dabei mußte auch berücksichtigt werden, daß dem Soldaten die weitere Vollstreckung des Beförderungsverbots mit Wirkung vom 1. März 1988 durch Gnadenentschließung des Bundesministers der Verteidigung erlassen wurde. Er spricht nicht für den Soldaten, daß er bereits am 18. April 1989, wenn auch ohne dienstlichen Bezug, wiederum straffällig wurde und dadurch das durch die Gewährung des Gnadenerweises gewonnene Vertrauen seines Dienstherrn wiederum enttäuscht hat.

26

Zugunsten des Soldaten sprechen seine ordentlichen dienstlichen Leistungen, seine guten Ansätze zum militärischen Ausbilder und Führer im täglichen Dienst und die von ihm erworbene Auszeichnung. Da der Soldat insgesamt noch nicht als gefestigte Persönlichkeit erscheint, hielt der Senat unter Berücksichtigung all dieser Umstände ein Beförderungsverbot für die Dauer von 15 Monaten für angemessen.

27

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts demnach vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Hartung
Der ehrenamtliche Richter Hauptfeldwebel Riedel ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker