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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1990, Az.: BVerwG 6 P 2/90

Personalvertretungsrecht; Wahlanfechtung durch Wahlberechtigte; Wahlmüde Gruppe; Sitzverteilung; Wahlverfahren; Zahl der gewählten Personalratsmitglieder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 2/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DÖV 1991, 257 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Erweist sich die Mehrheitsgruppe als "wahlmüde" und reicht keinen Wahlvorschlag ein, so ist der ihr sonst zustehende vierte Sitz (§ 17 Abs. 4 BPersVG) nicht auf die übrigen Gruppen zu verteilen.

2. Der dem Stimmzettel beigefügte Hinweis auf die Folge der Ungültigkeit bei zuviel angekreuzten Bewerbern muß die infolge "Wahlmüdigkeit" geänderte Sitzverteilung berücksichtigen; andernfalls ist er irreführend und verstößt gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren.

3. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung wegen eines später unterlaufenen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren beseitigt nicht den einmal eingetretenen Verlust des Anspruchs auf Vertretung infolge Nichteinreichung eines Wahlvorschlags.

4. Bleibt die Zahl der gewählten Personalratsmitglieder von vornherein unter der vorgeschriebenen Zahl, so berührt das nicht die Gültigkeit der Wahl, auch wenn die Differenz mehr als ein Viertel dieser Zahl ausmacht.