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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1990, Az.: BVerwG 1 CB 23.90

Rechtsanspruch des wissenschaftlichen Mitarbeiters eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof (BGH) auf Ausübung der Staatsaufsicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer beim BGH; Staatsaufsicht über öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften; Fehlen der erforderlichen Klagebefugnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 23.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.03.1990 - AZ: 15 A 840/89

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Gielen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1990 und die Revision der Kläger gegen dieses Urteil werden verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsmittel der Kläger müssen erfolglos bleiben.

2

1.

Mit ihrer Beschwerde berufen sich die Kläger allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß innerhalb der Beschwerdefrist eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Beantwortung einer fallübergreifenden und der Klärung bedürfenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde der Kläger nicht. Sie enthält keine derartige Erläuterung, sondern beschränkt sich auf den Vortrag, es stelle sich "die rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein betroffener wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Rechtsanwalts beim BGH einen Rechtsanspruch auf Ausübung der Staatsaufsicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof hat und welche Rechtsgrundsätze hier anzuwenden sind".

3

Abgesehen davon haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht ausgeführt, daß die Staatsaufsicht über öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften das Verhältnis des Staates zu der mittelbaren Staatsverwaltung betrifft und ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Erfüllung der Aufgaben dient, die den Körperschaften obliegen. Bezwecken danach die Vorschriften über die Staatsaufsicht nicht zugleich die Wahrung individueller Belange, so läßt sich aus ihnen weder ein Rechtsanspruch Dritter auf Erlaß einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme noch ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde über ein etwaiges Einschreiten gegenüber der Körperschaft herleiten. Fehlt es somit für eine auf ein derartiges Ziel gerichtete Klage bereits an einer möglichen Rechtsgrundlage, so ist auch die für die Zulässigkeit der Klage nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis nicht gegeben (vgl. z.B. auch Kopp, VwGO, 8. Auflage, § 42 Rdnr. 49, Anhang § 42 Rdnr. 40), weil offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können (Urteil vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 29). Die im vorliegenden Falle einschlägigen Vorschriften der §§ 62 Abs. 2 Satz 2, 162, 163 BRAO geben nichts dafür her, daß hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung in Betracht kommen könnte. Dafür zeigt auch die Beschwerde nichts auf.

4

2.

Mit der Revision rügen die Kläger als Verfahrensmangel, sie seien im Berufungsverfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 133 Nr. 3 VwGO). Die Kläger haben jedoch einen derartigen Mangel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargetan (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Revision ist daher ebenfalls zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO).

5

Die Kläger tragen vor, sie hätten an der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht teilnehmen können, "weil sie verhindert waren". Da ihr bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat wenige Tage vorher niedergelegt habe, hätten sie sich nicht in der Lage gesehen, für eine ordnungsmäßige anwaltliche Vertretung Sorge zu tragen, was sie dem Gericht mitgeteilt hätten. Damit ist ein Vertretungsmangel nicht aufgezeigt.

6

Aus dem Umstand, daß die Kläger wegen einer - übrigens nicht schlüssig dargelegten - Verhinderung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind und sich auch nicht haben vertreten Lassen, folgt nicht, daß sie im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten waren. Sie waren gesetzlich nicht verpflichtet, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 3 VwGO auch dann vor, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten war, weil er zu ihr nicht ordnungsgemäß geladen war und deshalb an ihr weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten teilnehmen konnte (BVerwGE 66, 311). Die Kläger machen aber nicht geltend, daß keine ordnungsgemäße Ladung zu dem Termin vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgt sei.

7

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 12.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen