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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.1990, Az.: BVerwG 1 WB 24/90

Beschwerde; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Zulässigkeit eines Antrags; Vollziehung der angefochtenen Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 24/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Die Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch das Wehrdienstgericht setzt zumindest voraus, daß der Antragsteller zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Maßnahme bei dem zuständigen Vorgesetzten gestellt hat.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 15. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Mit Bescheid vom 8. November 1989, dem Antragsteller am 24. November 1989 ausgehändigt, hat der Kommandierende General des .... Korps (KG .... Korps) dem Antragsteller den Militärluftfahrzeugführerschein Nr. 6502 mit Beiblatt "H" endgültig entzogen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. Dezember 1989 Beschwerde beim KG .... Korps eingelegt, über die ihm gegenüber noch nicht entschieden wurde.

2

Im Rahmen eines vor der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte anhängigen Verfahrens wegen des gegen den Antragsteller durch den Kommandeur der Fliegenden Abteilung ... am 6. April 1989 verhängten vorläufigen Flugverbots beantragte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. Januar 1990 vorsorglich, bezüglich der gegen den Bescheid vom 8. November 1989 eingelegten Beschwerde die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

3

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte hat den Hilfsantrag - auf Antrag des Antragstellers - durch Beschluß vom 6. Februar 1990 - M 6 BLa 4/89 - an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen. Der Inspekteur des Heeres (InspH) hat erklärt, der Beschwerde könne nach derzeitiger Aktenlage nicht abgeholfen werden, der Antragsteller habe sie bislang auch nicht begründet.

4

II.

Der Antrag vom 5. Januar 1990 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des KG .... Korps vom 8. November 1989 eingelegten Beschwerde des Antragstellers vom 4. Dezember 1989 ist unzulässig.

5

Nach § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO kann die Anordnung schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Aussetzung nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat. Nach § 3 Abs. 2 WBO kann die für die Entscheidung zuständige Stelle die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen. Die Anfrage des Berichterstatters des Senats an die Bevollmächtigten des Antragstellers, ob dieser einen solchen Antrag auf Aussetzung gestellt habe, blieb trotz Fristsetzung unbeantwortet. Der InspH hat auf Befragen mitgeteilt, der Antragsteller habe die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des KG .... Korps vom 8. November 1989 nicht beantragt; eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO sei nicht getroffen worden. Aus der Verwendung des Wortes "abgelehnt" in § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO ergibt sich, daß der Beschwerdeführer zumindest einen Antrag auf Aussetzung gestellt haben muß. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung muß vom Antragsteller in seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Wehrdienstgericht ausdrücklich vorgetragen werden, andernfalls ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 17 RdNr. 120). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des KG .... Korps vom 8. November 1989 gestellt zu haben. Die zuständige Stelle hat die Aussetzung nach § 3 Abs. 2 WBO nicht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO liegen somit nicht vor. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

6

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Dr. Widmaier