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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1990, Az.: BVerwG 7 B 20.90

Revision ; Ablehnungsentscheidung ; Ablehnungsgesuch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 20.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 23.02.1988 - AZ: 8 K 3851/87
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.11.1989 - AZ: 20 A 827/88

Fundstellen

  • DVBl 1991, 172 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 1192 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Prozeßpartei, deren Ablehnungsgesuch vom Oberverwaltungsgericht unanfechtbar zurückgewiesen worden ist, hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, daß das Ablehnungsgesuch vom Revisionsgericht erneut überprüft wird.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Folgen einer im Rahmen eines Zwangspensionierungsverfahrens ausgesprochenen und später aufgehobenen Pflegschaftsanordnung. Seine Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag,

"die Beklagte zu verurteilen, seine Würde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und seine Existenz in der Weise wiederherzustellen, daß er vor psychischer Folter durch die Infragestellung als angeblich geisteskrank geschützt sei,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, zu diesem Ergebnis mitzuwirken"

2

ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage verneint, weil der vom Kläger gestellte Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei, und hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Mängel des Berufungsverfahrens - und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - gestützte Beschwerde des Klägers.

3

Der Senat entscheidet ohne die Mitwirkung seines Vorsitzenden, des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler, weil sich dieser derzeit im Urlaub befindet. Das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers ist daher gegenstandslos.

4

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

5

1.

Das Berufungsurteil leidet nicht an den gerügten Verfahrensmängeln.

6

Das Berufungsgericht hat den vom Kläger in der Berufungsverhandlung gestellten und auf eine Leistung der Beklagten gerichteten Klageantrag zutreffend als zu unbestimmt bezeichnet, weil er nicht erkennen läßt, in welcher Weise die Beklagte die Rehabilitation des Klägers bewirken soll. Auch die Beschwerde zeigt die von der Beklagten verlangten Handlungen oder Unterlassungen nicht auf. Ein anderer sachdienlicher Klageantrag, über den der Kläger gemäß § 86 Abs. 3 VwGO vom Vorsitzenden hätte belehrt werden müssen, kam nicht in Betracht. Insbesondere konnte der Kläger sein Klageziel nicht in zulässiger Weise mittels eines Feststellungsantrags verfolgen, weil die Beklagte für die Maßnahmen, deren Folgen der Kläger bekämpft, rechtlich nicht verantwortlich ist, selbst wenn diese Maßnahmen, wie die Beschwerde ausführt, unter Anwendung von Vorschriften des Bundesrechts getroffen worden sein mögen. Der Kläger vermag darum - was Zulässigkeitsvoraussetzung auch eines die Maßnahmen betreffenden Feststellungsantrags wäre - nicht geltend zu machen, daß die Beklagte ihn in seinen Rechten verletzt hat und daß er infolgedessen von der Beklagten Genugtuung verlangen kann.

7

Die Frage, ob das Berufungsgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 21. August 1988 zu Recht abgelehnt hat, hat der Senat nicht zu beantworten, weil diese Entscheidung nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann und darum gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO auch der Überprüfung in einem Revisionsverfahren entzogen ist (vgl. Beschluß vom 16. Februar 1988 - BVerwG 5 B 13.88 - Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 4 m.w.N.). Davon abgesehen ist die Zurückweisung des genannten Ablehnungsgesuchs sachlich nicht zu beanstanden. Denn das Ablehnungsgesuch war aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht einmal ansatzweise geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, und durfte daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden. Entsprechendes trifft auf das vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei erst im Berufungsurteil beschiedene erneute Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10. September 1988 zu.

8

2.

Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger kann aus dem unter 1. genannten Grund die Beklagte nicht mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner Menschenwürde in Anspruch nehmen. Ebensowenig ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Prozeßpartei, deren Ablehnungsgesuch vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden ist, entgegen der Regelung in §§ 152 Abs. 1, 173 VwGO, 58 ZPO einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, daß das Ablehnungsgesuch vom Revisionsgericht erneut überprüft wird. Ein solcher Anspruch besteht nämlich offensichtlich nicht. Zwar erstreckt sich, worauf die Beschwerde richtig hinweist, die Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch auf dessen Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten; daraus hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 139 <145 f.>) die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, durch geeignete Verfahrensregelungen Vorsorge dafür zu treffen, daß nur ein unparteilicher Richter in der Sache entscheidet. Doch ist diesem Gebot bereits mit der den Verfahrensbeteiligten in §§ 54 VwGO, 42 ff. ZPO eingeräumten Möglichkeit der Richterablehnung Genüge getan, über die - von den Fällen des Rechtsmißbrauchs abgesehen - das Gericht unter Ausschluß des abgelehnten Richters entscheidet (vgl. BVerfG a.a.O. S. 147 f.). Art. 19 Abs. 4 GG stellt keine weitergehenden Anforderungen. Denn der dem Bürger zustehende Rechtsschutz wird in der jeweils einschlägigen Prozeßordnung näher ausgestaltet. Diese darf zwar die Beschreitung des Rechtswegs nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren, braucht aber einen mehrstufigen Rechtszug nicht vorzusehen (BVerfGE 78, 88 <99> sowie speziell zur Richterablehnung BVerfG, NJW 1977, 1815). Auch die Berufung des Klägers auf seine grundgesetzlich geschützte Menschenwürde eröffnet ihm keinen Rechtsschutz außerhalb der in der Prozeßordnung vorgesehenen Möglichkeiten (vgl. dazu schon den im Verfahren des Klägers BVerwG 7 P 12.75 ergangenen Senatsbeschluß vom 8. Januar 1976).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Kreiling
Seebass
Dr. Bardenhewer