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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1990, Az.: BVerwG 1 WB 4/89

Beurteilungsbestimmungen für Soldaten; Beurteilungen; Beurteilungssystem; Vergabe von Ausprägungsgraden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 4/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 270 - 273
  • ZBR 1991, 248

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Beurteilungsrichtlinien (ZDv 20/6) in der ab 1. Oktober 1987 geltenden Fassung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

  2. 2.

    Beurteilungen, die nach den ab 1. Oktober 1987 geltenden Richtlinien erstellt wurden, sind mit Beurteilungen, die nach dem bis dahin geltenden Beurteilungssystem erstellt wurden, nicht vergleichbar.

  3. 3.

    Zur Frage der Voraussetzungen für die Vergabe von Ausprägungsgraden im Sinne der o.a. Beurteilungsbestimmungen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. April 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberstarzt Dr. Neye, Hauptmann Knorr als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller, ist Berufssoldat und wird seit dem 1. April 1982 als Kompaniechef der Bundeswehrfachschulkompanie H. verwendet. In der planmäßigen Beurteilung vom 25. Februar 1986 wurde er durch den Kommandeur im Verteidigungsbezirk ... und Standortkommandanten H. - Kapitän zur See K. - zusammenfassend mit "2 C" beurteilt. Infolge Dienstpostenwechsels des Beurteilenden wurde mit dem 1. Oktober 1987 Kapitän zur See Kä. als nächster Disziplinarvorgesetzter für die Erstellung der Beurteilung des Antragstellers zuständig. In einem Beurteilungsbeitrag vom 1. September 1987 stellte Kapitän zur See K. fest, daß sich "in dem Zeitraum seit der letzten Beurteilung am 25.2.1986 bis heute keine neuen Erkenntnisse ergeben haben". Die zusammenfassende Bewertung in diesem Beurteilungsbeitrag lautet auf "2 C".

2

Mit Beurteilung vom 25. Februar 1988 wurde der Antragsteller unter Anwendung der Beurteilungsrichtlinien vom 26. Februar 1987 (ZDv 20/6 n.F.) von Kapitän zur See Kä. planmäßig zum 31. März 1988 beurteilt. Auf Beschwerde des Antragstellers wurde diese Beurteilung durch den Befehlshaber Territorialkommando Schleswig-Holstein/Deutscher Bevollmächtigter Bereich AFNORTH wegen Verstoßes gegen Nr. 801 i.V.m. Nr. 802 a der ZDv 20/6 aufgehoben.

3

Unter dem 3. Juni 1988 erstellte Kapitän zur See Kä. eine Neufassung der Beurteilung vom 25. Februar 1988. Als hauptsächliche Beurteilungsgrundlagen wurden "häufige persönliche Kontakte" sowie der Beurteilungsbeitrag des Vorgängers im Kommando angegeben. Die Beurteilung enthält in der gebundenen Beschreibung von 14 bewerteten Einzelmerkmalen viermal die Wertung "2" und zehnmal die Wertung "3". Das Einzelmerkmal "Technisches Verständnis" wurde nicht bewertet. In der freien Beschreibung wurde bei den Merkmalen "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Geistige Fähigkeiten" der Ausprägungsgrad "B" vergeben. Im übrigen wurde ein Ausprägungsgrad nicht vergeben. In der freien Beschreibung seiner "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" ist ausgeführt:

"Gemessen an der Organisation einer BwFachschule hat M. nur geringen Spielraum für eigenständige Formen der Betriebsführung. Diesen nutzt er jedoch konsequent aus, um seinem Auftrag, die Kompanie militärisch zu führen, zu genügen. Mit gutem Engagement, Einfallsreichtum und Verständnis nahm M. seine Nebenaufgabe als MobStpOffz des Mob-Stützpunktes Sülldorf wahr. Das gleiche gilt für seine MobVerwendung als Chef Lw-Sicherungsstaffel."

4

Im Feld 04 "Durchsetzungsvermögen" finden sich folgende Ausführungen:

"Langjährige Praxis und Erfahrungen lassen M. zu einem souveränen Chef seiner Kompanie werden; er überzeugt durch Vorbild und Einsatzbereitschaft, er hat keine Schwierigkeiten, seine Soldaten aus 3 Teilstreitkräften einheitlich zu führen. (Ausprägungsgrad 'O')."

5

Unter dem 6. Juni 1988 erhob der Antragsteller Gegenvorstellungen. Die Stellungnahme des beurteilenden Vorgesetzten vom 8. Juni 1988 hierzu wurde dem Antragsteller am gleichen Tag eröffnet.

6

Mit Schreiben vom 10. Juni 1988 erhob der Antragsteller gegen die Neufassung der Beurteilung vom 3. Juni 1988 Beschwerde, die er im wesentlichen damit begründete, daß der Beurteilungsbeitrag des Kapitäns zur See K. nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Auch inhaltlich sei die Beurteilung fehlerhaft. Während Kapitän zur See K. in seinem Beurteilungsbeitrag das Einzelmerkmal "Technisches Verständnis" als "weit über den Anforderungen liegend" gewertet habe, habe Kapitän zur See Kä. dieses Einzelmerkmal als im Beurteilungszeitraum nicht feststellbar (n. b.) bewertet. Kapitän zur See Kä. habe sich über seine Fähigkeiten und Leistungen kein ausreichendes Bild verschaffen können. Es sei auch nicht überzeugend, wenn er als Führer einer militärischen Einheit an der Organisation einer Dienststelle der Bundeswehrverwaltung gemessen werde.

7

Mit Beschwerdebescheid vom 8. Juli 1988 wies der Befehlshaber Territorialkommando Schleswig-Holstein/Deutscher Bevollmächtigter Bereich AFNORTH die Beschwerde zurück. Soweit sich die Beschwerde gegen die in der Beurteilung enthaltenen Wertungen der Persönlichkeit, Eignung und Leistung richte, sei sie unzulässig, im übrigen unbegründet. Ein Vergleich zwischen den nach dem alten und dem neuen System erstellten Beurteilungen sei nicht gerechtfertigt.

8

Mit Schreiben vom 25. Juli 1988 hat der Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt und unter Wiederholung der bereits bisher vorgebrachten Argumente noch darauf hingewiesen, daß sachliche Unrichtigkeiten und Unverträglichkeiten zwischen freier und gebundener Beschreibung bestünden. Ihn einerseits als "souveränen Chef" zu bezeichnen, andererseits dafür aber keinen positiven Ausprägungsgrad zu gewähren, sei widersprüchlich. Die neu gefaßte Beurteilung beruhe wohl auch auf sachwidrigen Erwägungen, da sie dem Wunsch höherer Vorgesetzter entspreche, das Beurteilungsniveau allgemein abzusenken.

9

Mit Bescheid vom 11. November 1988, dem Antragsteller ausgehändigt am 28. November 1988, wies der Inspekteur des Heeres (InspH) die weitere Beschwerde zurück. Die Beurteilung vom 3. Juni 1988 sei nicht zu beanstanden. Beurteilungen stellten naturgemäß subjektive Wertungen des Leistungsvermögens und des Persönlichkeitsbildes dar, so daß die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe in aufeinanderfolgenden Beurteilungen verschiedener Vorgesetzter nicht ausgeschlossen werden könne. Die Gegenüberstellung der Beurteilungsaussagen von Kapitän zur See K. und Kapitän zur See Kä. sei nicht statthaft, da sich das Beurteilungssystem völlig geändert habe. Im übrigen sei, worauf Konteradmiral L. in seiner Stellungnahme vom 31. August 1988 hingewiesen habe, anzumerken, daß die angefochtene Beurteilung durchaus positiv formuliert sei und die von Kapitän zur See K. vermerkten Schwächen unberücksichtigt gelassen worden seien. Es treffe auch nicht zu, daß die Beurteilung auf dem vermeintlich rechtswidrigen Wunsch höherer Vorgesetzter basiere, das Beurteilungsniveau allgemein abzusenken. Bei der Erstellung der Beurteilung sei auch nicht gegen maßgebliche Beurteilungsbestimmungen verstoßen worden. Obwohl Nr. 301 b, 1. Strichaufzählung der ZDv 20/6 grundsätzlich davon ausgehe, daß die Beurteilungszuständigkeit bei dem bisherigen Vorgesetzten verbleibe, wenn er selbst innerhalb von sechs Monaten vor dem Vorlagetermin (hier: 31. März 1988) versetzt werde, habe der Erlaßgeber allgemein für diesen Vorlagetermin eine Ausnahmeregelung geschaffen (vgl. FS-Erlaß P/P II 1 - Az 16-26-05/50 vom 6. Juli 1987, Nr. 4 b). Insofern sei es unschädlich, daß Kapitän zur See Kä. den Antragsteller beurteilt habe. Bei der Neufassung der Beurteilung sei auch das nach Nrn. 501 ff. ZDv 20/6 vorgeschriebene Verfahren beachtet worden. Die Kontakte, die der Beurteilende zum Antragsteller gehabt habe, seien ausreichend, um eine Beurteilung abgeben zu können. Die Tatsache, daß der Beurteilungsbeitrag des Kapitän zur See K. auf der Grundlage der aufgehobenen Beurteilungsvorschriften basiere, führe nicht zur Aufhebung der angefochtenen Beurteilung. Nicht zu beanstanden sei es, daß das Einzelmerkmal "Technisches Verständnis" nicht bewertet worden sei. Der Beurteilende sei trotz des Beurteilungsbeitrages des Kapitäns zur See K. befugt gewesen, auf Grund eigener Erkenntnisse das Merkmal "Technisches Verständnis" unbewertet zu lassen. Die angefochtene Beurteilung sei auch nicht im Hinblick auf die Nr. 401 ZDv 20/6 zu beanstanden. Mit der Aussage "gemessen an der Organisation einer Bundeswehrfachschule hätte nur ein geringer Spielraum für eigenständige Formen der Betriebsführung bestanden", habe der Beurteilende ersichtlich nur sagen wollen, daß die Führung einer Bundeswehrfachschulkompanie nicht mit der Führung etwa eines Kampfverbandes vergleichbar sei. Die Beschreibung des Antragstellers als "souveräner Chef" habe nicht notwendig die Vergabe des Ausprägungsgrades "B" zur Folge haben müssen.

10

Mit Schreiben vom 8. Dezember 1988, beim Disziplinarvorgesetzten am 9. Dezember 1988 eingegangen, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der InspH mit seiner Stellungnahme vom 12. Januar 1989 dem Senat vorgelegt hat.

11

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen folgendes vor:

12

Der Beschwerdebescheid sei schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil Tatsachen verwertet worden seien, zu denen er vor der Entscheidung nicht gehört worden sei. Weder die Stellungnahme des Kommandeurs im Verteidigungsbezirk ... und Standortkommandanten H. vom 19. August 1988 noch die des Befehlshabers Territorialkommando Schleswig-Holstein/Deutscher Bevollmächtigter Bereich AFNORTH vom 31. August 1988 seien ihm bekanntgegeben worden. Deren Verwertung verstoße daher sowohl gegen das Grundgesetz wie gegen die im Soldatengesetz verankerten Rechtsgrundsätze. Auch sei hierin ein Verstoß gegen die Nr. 220 b der ZDv 20/6 zu sehen. Nicht richtig sei, daß "regelmäßig" Stabsbesprechungen stattgefunden hätten. Es seien nach seiner Erinnerung allenfalls zehn Stabsbesprechungen gewesen, an denen er und der Beurteilende teilgenommen hätten. Im übrigen decke die Teilnahme an diesen Stabsbesprechungen keinesfalls seinen ganzen Tätigkeitsbereich ab.

13

Die Beurteilung beruhe auf sachwidrigen Erwägungen. Wie der Beurteilende in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 1988 zu seinen Gegenvorstellungen eingeräumt habe, sei er bei der Erstellung der Beurteilung offensichtlichen Falschbehauptungen in den beiden zitierten Fernschreiben erlegen. Die Behauptung des InspH von der Nichtvergleichbarkeit des alten und neuen Systems sei nicht nur falsch, sondern von dem Beurteilenden auch als Befehl mißverstanden worden, da er geglaubt habe, den Inhalt des nach dem alten Beurteilungssystem erstellten Beurteilungsbeitrages nicht mehr habe berücksichtigen zu dürfen. Falsch sei es auch zu behaupten, es habe im früheren Beurteilungssystem eine "Noteninflation" gegeben, ohne dies im konkreten Fall zu prüfen. Er jedenfalls habe an dieser "Inflation" nicht teilgenommen.

14

Die Beurteilung beruhe auch insofern auf sachwidrigen Erwägungen, als sich die Beurteilung vorrangig nach einer vorgegebenen Durchschnittsnote "4" ausrichte. Es stelle eine unzulässige Einflußnahme höherer Vorgesetzter dar, eine solche Durchschnittsnote verbindlich festzulegen.

15

Die Beurteilung sei ferner fehlerhaft, weil sie wegen allenfalls gelegentlicher persönlicher Kontakte weit überwiegend auf einem Beurteilungsbeitrag gestützt werde, der nicht in der erforderlichen Form vorgelegen habe.

16

Die notwendige Abstützung der Beurteilung auf einen Beurteilungsbeitrag des Amtsvorgängers sei offensichtlich unterblieben, was schon an der Nichtbewertung des Merkmals "Technisches Verständnis" deutlich werde. Zwischen der gebundenen und der freien Beschreibung sowie der Vergabe der Ausprägungsgrade bestünden nicht ausräumbare Widersprüche. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Einzelmerkmale "Einsatzbereitschaft", "Zusammenarbeit" und "mündlicher und schriftlicher Ausdruck". Obwohl er als "souveräner Chef" bezeichnet werde, sei ihm in diesem Zusammenhang der Ausprägungsgrad "B" nicht zuerkannt worden.

17

Das Messen seiner Fähigkeit als Führer einer militärischen Einheit (Fachschulkompanie) an der völlig anders gearteten Organisation einer Dienststelle der Bundeswehrverwaltung ließen unsachgemäße Bezüge hinsichtlich seiner Beurteilung erkennen.

18

Der Antragsteller beantragt,

die neugefaßte Beurteilung vom 3. Juni 1988 aufzuheben.

19

Der InspH beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

20

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gehe fehl. Der Inhalt der Stellungnahme des Befehlshabers Territorialkommando Schleswig-Holstein/Deutscher Bevollmächtiger Bereich AFNORTH und des Beurteilenden seien dem Antragsteller im Beschwerdebescheid eröffnet worden. Rechtliches Gehör sei somit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewährt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Antragsteller verkenne, daß es sich bei den vorgelegten Stellungnahmen nicht um materielle Beurteilungsaussagen, sondern um Erläuterungen des Beurteilungsverfahrens zur Oberprüfung denkbarer Verstöße nach Nr. 1102 b der ZDv 20/6 handele. Soweit der Antragsteller meine, durch die ihm erstmals auf Grund des Beschwerdebescheids eröffneten Stellungnahmen sei eklatant gegen Nr. 220 b ZDv 20/6 bzw. PersKM 1/87 verstoßen worden, sei darauf hinzuweisen, daß derartige "Aussagen mit Beurteilungscharakter" lediglich im Zusammenhang mit Nr. 220 a ZDv 20/6 relevant seien. Auch die Behauptung, der Beurteilende habe keine ausreichenden persönlichen Kontakte zum Antragsteller gehabt, gehe fehl. Der Antragsteller räume nunmehr selbst ein, daß er während der Unterstellung unter Kapitän zur See Kä. an rund zehn "gemeinsam erlebten" Stabsbesprechungen teilgenommen habe. Dies könne durchaus als häufige persönliche Kontakte gewertet werden. Auch das weitere Vorbringen, die Beurteilung beruhe auf sachwidrigen Erwägungen, weil in den Fernschreiben vom 16. Dezember 1987 (InspH) bzw. vom 15. Dezember 1987 (Befehlshaber Territorialkommando Schleswig-Holstein/Deutscher Bevollmächtigter Bereich AFNORTH) in unzulässiger Weise eine Befehlslage geschaffen worden sei, sei unzutreffend. Daß sich der Beurteilende nicht durch einen "Dienstaufsichtsbesuch" vor Ort Erkenntnisse über den Antragsteller verschafft habe, sei hinnehmbar, da für einen solchen Besuch keine Veranlassung bestanden habe. Der Beurteilende sei nicht verpflichtet, eigene Beobachtungen im dienstlichen Bereich des zu Beurteilenden anzustellen. Der am 26. April 1988 im Bereich der Bundeswehrfachschulkompanie unternommene Dienstaufsichtsbesuch habe sich auf die Beurteilung ersichtlich nicht ausgewirkt.

21

Unbegründet sei auch der Vorwurf der "Widersprüchlichkeit und Unsachlichkeit" der angegriffenen Beurteilung. Auf dieses Vorbringen sei bereits im Beschwerdebescheid eingegangen worden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten des InspH - FüH/RB 42 u.73/88 (I-III), 3/89 (IV) - sowie die Personalstammakten (Hauptteile A bis E) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

23

II

Der zulässige Antrag ist nicht begründet, da die angefochtene Beurteilung vom 3. Juni 1988 (Neufassung der Beurteilung vom 25. Februar 1988) nicht rechtswidrig ist.

24

1.

Nach den in der ZDv 20/6 ab 1. Oktober 1987 geltenden und hier maßgeblichen Bestimmungen haben sich Beurteilungen als wesentliche Grundlagen für Personalentscheidungen an § 3 SG zu orientieren, nämlich daran, daß der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden ist. Eine Beurteilung soll daher ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben. Sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das Wesentliche kennzeichnen und darf keinen Widerspruch enthalten. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Ergebnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraums gewonnen worden sind. In der Beurteilung sind Stärken und Schwächen deutlich herauszustellen. Aus der Beurteilung sind schlüssig Verwendungshinweise abzuleiten. Die Bewertung der dienstlichen Leistung des Soldaten sowie seines Persönlichkeitsbildes geschieht in gebundener Form (Abschnitt F) und in freier Form (Abschnitt G). Die Bewertung der 15 leistungsbezogenen Einzelmerkmale der gebundenen Beschreibung erfolgt in fünf Bewertungsstufen, wonach die Wertung "4" die Norm-Mitte darstellen soll. In der freien Beschreibung sind überwiegend persönlichkeitsbezogene Merkmale darzustellen und zu bewerten, die Hinweise auf die Eignung und Befähigung des zu Beurteilenden enthalten. Für jedes der sechs Einzelmerkmale ist der Ausprägungsgrad "B" oder "U" festzustellen, oder anzugeben, daß kein Ausprägungsgrad vergeben wird.

25

a)

Die angefochtene Beurteilung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil das neue Beurteilungssystem nicht mit der in § 10 Abs. 3 SG normierten Fürsorgepflicht vereinbar wäre. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen das neue Beurteilungssystem, weil danach die Beurteilungen nicht mehr mit einer zusammenfassenden Wertung abschließen. Weder die in § 10 Abs. 3 SG normierte Fürsorgepflicht, noch die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 SG ergebende Pflicht, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung ... zu ernennen und verwenden sind, verpflichten den BMVg, in einem Beurteilungssystem eine zusammenfassende Bewertung vorzusehen. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines an der durch das Leistungsprinzip orientierten Fürsorgepflicht ist lediglich, daß Beurteilungen vergleichbar sind, d.h., daß die Bewertung der Einzelmerkmale einen Vergleich mit anderen Beurteilungen zuläßt. Dies ist nach dem neuen Beurteilungssystem sowohl im Rahmen der gebundenen als auch im Rahmen der freien Beschreibung gegeben. Die in der gebundenen Beschreibung vergebenen Werte lassen als "Noten" ohnehin einen Vergleich zu. Gleiches gilt aber auch für die freie Beschreibung, die dem personalbearbeitenden Vorgesetzten ein auch mit anderen Beurteilungen vergleichbares Persönlichkeitsbild des Beurteilten vermittelt. Ein weiteres Hilfsmittel für eine Vergleichbarkeit sind die hier zu vergebenden Ausprägungsgrade, die, werden sie unter Beachtung der in Nr. 615 (b) ZDv 20/6 festgelegten Vorgaben vergeben, durchaus ein mit anderen Beurteilungen vergleichbares Persönlichkeitsbild aufzeigen können.

26

b)

Es ist nicht ersichtlich, daß bei der Erstellung der angefochtenen Beurteilung gegen die sich aus der ZDv 20/6 ergebenden oder gegen andere Beurteilungsgrundsätze verstoßen worden wäre.

27

Unbegründet ist der Einwand des Antragstellers, die Vorgesetzten des Beurteilenden hätten unzulässig Einfluß auf die Beurteilung (auf die Beurteilenden) genommen.

28

Soweit sich der Antragsteller insoweit auf das Fernschreiben des InspH vom 16. Dezember 1987 bezieht, kann eine solche unzulässige Einflußnahme nicht festgestellt werden. Der InspH hat in diesem Fernschreiben im wesentlichen auf die Unterschiede in den Beurteilungssystemen hingewiesen und die Beurteilenden aufgefordert, die in den neuen Richtlinien festgelegten Grundsätze zu beachten. Daß der InspH in diesem Zusammenhang als Grund für eine Änderung des Beurteilungssystems auf eine "kontinuierlich gestiegene Noteninflation" hinweist, beinhaltet eine allgemeine Aussage und Wertung zum bisherigen Beurteilungssystem, die den weiteren Hinweis, nach dem neuen System sollte eine solche Entwicklung vermieden werden, verständlich macht. Eine unzulässige Einflußnahme auf die beurteilenden Vorgesetzten kann hierin nicht gesehen werden. Es ist aber auch nicht als eine unzulässige Einflußnahme zu bewerten, wenn die in den Richtlinien als Norm-Mitte festgelegte Bewertungsstufe "4" als eine Leistung "ohne Lob und Tadel" bezeichnet wird. Dies besagt nämlich noch nichts über den nach Auswertung der Beurteilungen zu erwartenden "Durchschnittswert". An welcher Bewertungsstufe sich der "Durchschnitt" orientiert, kann sich ausschließlich aus einer Auswertung der Beurteilungen ergeben. Daß der InspH die stellungnehmenden Vorgesetzten aufgefordert hat, sich der gewachsenen Bedeutung der Stellungnahme bewußt zu werden, und bei Verstoßen gegen Beurteilungsbestimmungen korrigierend einzugreifen, stellt lediglich einen Hinweis auf eine ohnehin bestehende Rechtspflicht dar.

29

Auch dem Fernschreiben des Befehlshabers Territorialkommando Schleswig-Holstein/Deutscher Bevollmächtigter Bereich AFNORTH vom 15. Dezember 1987 sind nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine unzulässige Einflußnahme auf die beurteilenden Vorgesetzten zu entnehmen.

30

Dieses Fernschreiben deckt sich im übrigen in seinem Inhalt weitgehend mit dem des InspH vom 16. Februar 1987.

31

Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, der Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten des Antragstellers, Kapitän zur See K., sei nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Soweit der Antragsteller durch eine Gegenüberstellung der von Kapitän zur See K. in seinem Beurteilungsbeitrag aufrechterhaltenen Beurteilung vom 25. Februar 1986 nachzuweisen versucht, daß sich sein Beurteilungsbild in der angefochtenen Beurteilung gegenüber dieser früheren wesentlich verschlechtert habe, geht dies schon deshalb fehl, weil Beurteilungen nach dem alten System mit denen nach dem neuen System nicht vergleichbar sind. Dieses ergibt sich allein schon daraus, daß das neue Beurteilungssystem keine zusammenfassende Bewertung enthält, die Beurteilungswerte (Noten) in der gebundenen Beschreibung auf "5" reduziert wurden (gegenüber "9" nach altem System) und die Zahl der bewerteten Einzelmerkmale in der gebundenen Beschreibung von "24" auf "15" verringert wurde. In der freien Beschreibung werden nach dem neuen System Ausprägungsgrade vergeben, was nach dem alten System nicht der Fall war. Allein diese erheblichen Unterschiede zeigen, daß es schlechthin ausgeschlossen ist und daher unzulässig wäre, Beurteilungen nach dem alten System mit Beurteilungen nach dem neuen System zu vergleichen. Ein Vergleich ist jeweils nur innerhalb des gleichen Systems möglich und zulässig. Ob daher der Antragsteller, worauf Konteradmiral L. in seiner Stellungnahme vom 31. August 1988 hingewiesen hat, eine "durchaus positiv formulierte" Beurteilung erhalten hat, oder ob er, wie der Antragsteller meint, sich in seinem Leistungsbild deutlich verschlechtert habe, läßt sich daher nur in einem Vergleich mit den Beurteilungen von Soldaten feststellen, die ebenfalls nach dem neuen System beurteilt wurden und mit dem Antragsteller in ihrem Dienstrang und ihrem Aufgabenbereich vergleichbar sind. Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 1986, in der er zusammenfassend mit "2 C" beurteilt worden war und damit auch der Beurteilungsbeitrag des Kapitäns zur See K. vom 1. September 1987 haben hierfür keinen Aussagewert (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 WB 181/88).

32

Auch aus der Tatsache, daß der Beurteilungsbeitrag des Kapitäns zur See K. auf der Grundlage der alten Beurteilungsrichtlinien basiert und sich nicht an dem neuen Beurteilungssystem unter Verwendung der nunmehr zu benutzenden Beurteilungsvordrucke (Anlage A I) orientiert, ergibt sich kein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung berührender Fehler. Zwar konnte damit dieser Beurteilungsbeitrag in seiner Aussage nicht unmittelbar in der angefochtenen Beurteilung übernommen werden. Dies schließt aber nicht aus, daß der Beurteilende die positiven Aussagen dieses Beurteilungsbeitrags entsprechend in der angefochtenen Beurteilung berücksichtigt hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, denen zu entnehmen wäre, daß dies nicht der Fall war. Die Meinung des Antragstellers, sein Leistungsbild habe sich deutlich verschlechtert, beruht auf dem - wie oben dargelegt - unzulässigen Vergleich seiner nach dem alten System erstellten Beurteilung mit der auf dem neuen System beruhenden Beurteilung.

33

Daß der Beurteilende in der angefochtenen Beurteilung das Einzelmerkmal "Technisches Verständnis" nicht bewertet hat, läßt die angefochtene Beurteilung nicht rechtswidrig erscheinen. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beurteilenden, mit welchem Gewicht er die in den Beurteilungsbeitrag übermittelten Erkenntnisse in der Beurteilung verwertet. Damit steht es auch in seinem insoweit vom Gericht nicht nachprüfbaren Beurteilungsermessen, ein Einzelmerkmal, von dem der Beurteilende überzeugt ist, daß es im Beurteilungszeitraum nicht beobachtet oder jedenfalls nicht ausreichend beobachtet werden konnte, nicht bewertet (vgl. Nr. 612 ZDv 20/6).

34

Die angefochtene Beurteilung ist auch nicht im Hinblick darauf rechtswidrig, daß in der freien Beschreibung unter dem Merkmal "Einsatzführung/Betriebsführung" vom Beurteilenden vermerkt wurde "gemessen an der Organisation einer Bundeswehrfachschule hat M. nur geringen Spielraum für eigenständige Formen der Betriebsführung". Diese Aussage läßt entgegen der Meinung des Antragstellers nicht den Schluß zu, der Beurteilende habe hier unzulässig die Führung einer militärischen Einheit, nämlich der Bundeswehrfachschulkompanie, mit einer zivilen Verwaltungsorganisation verglichen. Sowohl dem Wortlaut wie ihrem Sinngehalt nach läßt sich dieser Aussage nur entnehmen, daß für die in die Organisation der Bundeswehrfachschule eingebundene Bundeswehrfachschulkompanie nur ein geringer Spielraum für eigenständige Formen der Betriebsführung besteht. Keinesfalls läßt sich dieser Aussage entnehmen, daß der Chef der Bundeswehrfachschulkompanie mit einem in der Bundeswehrfachschule tätigen Verwaltungsbeamten und dessen Aufgabenbereich hätte verglichen werden sollen.

35

Auch der weitere Einwand des Antragstellers, Kapitän zur See Kä. habe sich von ihm - dem Antragsteller - kein ausreichendes Bild machen können, greift nicht durch. Der Antragsteller räumt selbst ein, daß er in den knapp sechs Monaten, in denen er Kapitän zur See Kä. unterstellt war, zusammen mit diesem an rund zehn Stabsbesprechungen teilgenommen habe. Dies allein zeigt, daß der Beurteilende sich von dem Antragsteller ein sehr persönliches Bild machen konnte. Es erscheint im übrigen nicht abwegig, zehn derartig enge dienstliche Kontakte in deutlich weniger als sechs Monaten als "häufige dienstliche Kontakte" zu bezeichnen. Daß einem Beurteilenden darüber hinaus auch andere Erkenntnisquellen über einen zu beurteilenden Untergebenen zur Verfügung stehen, liegt auf der Hand. Ein Beurteilender ist im übrigen keineswegs verpflichtet, sich durch persönliche Kontakte wie "Dienstaufsichtsbesuche" Erkenntnis über einen zu Beurteilenden zu verschaffen. Häufig ist dies in einem militärischen wie auch in einem zivilen - beamtenrechtlichen - Über- und Unterordnungsverhältnis ohnehin nicht möglich.

36

Gegen die Meinung des Antragstellers lassen sich in der angefochtenen Beurteilung auch keine sachlichen Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten zwischen freier und gebundener Beschreibung erkennen. Daß der Beurteilende den Antragsteller als einen "souveränen Chef" seiner Kompanie bewertet hat, bedeutet nicht, daß der Beurteilende für das Einzelmerkmal "Durchsetzungsvermögen" auch den Ausprägungsgrad "B" erhalten müßte. Der Ausprägungsgrad "B" ist nach Nr. 615 (b) ZDv 20/6 nur dann zu vergeben, wenn es sich um ein besonders herausragendes bestimmendes Merkmal der Persönlichkeit, also um eine deutliche Stärke des Beurteilten handelt. Die Feststellung, ob dies der Fall ist, liegt in dem vom Gericht insoweit nicht nachprüfbaren Beurteilungsermessen des Beurteilenden. Die Bewertung eines Kompanieführers als "souveräner Chef" ist nicht notwendigerweise derart herausragend, daß sich die Vergabe des Ausprägungsgrades "B" geradezu aufdrängen würde, also die Vergabe keines Ausprägungsgrades als fehlerhaft erscheinen müßte. Auch sonst lassen sich die vom Antragsteller behaupteten "Unrichtigkeiten" und "Unvollständigkeiten" der angefochtenen Beurteilung nicht entnehmen. Ersichtlich beruhen auch diese Einwendungen des Antragstellers auf dem unzulässigen Vergleich mit seiner früheren Beurteilung aus dem Jahr 1986, da er fälschlich meint, die in der gebundenen Beschreibung der angefochtenen Beurteilung vergebenen Werte könnten mit den aus der Beurteilung vom 25. Februar 1986 ersichtlichen verglichen werden. Dies ist jedoch, wie ausgeführt, schlechthin unzulässig. Mit seinem Einwand, der InspH habe vor Erlaß seines Beschwerdebescheides ihm weder die Stellungnahme des Kommandeurs Verteidigungsbezirks ... und Standortkommandanten H. vom 19. August 1988 noch die des Befehlshabers Territorialkommando Schleswig-Holstein/Deutscher Bevollmächtigter Bereich AFNORTH vom 31. August 1988 bekanntgegeben, berührt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung nicht. Denn selbst wenn in dieser vom Antragsteller gerügten Unterlassung eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu sehen wäre, hat dies auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung keinen Einfluß. Im übrigen hatte der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich auch mit den von ihm zitierten Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Er hat dies auch umfassend getan.

37

Da nach alledem der Antrag unbegründet ist, war er zurückzuweisen.

38

2.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Dr. Neye
Knorr