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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1990, Az.: BVerwG 4 B 62.90

Fischzuchtanstalt im Außenbereich; Gesicherte Erschließung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 62.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 03.04.1986 - AZ: 2 K 28/85
OVG Saarland - 08.12.1989 - AZ: 2 R 245/86

Fundstellen

  • BRS 1990, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
  • BRZ 50, 257-258
  • BauR 1990, 377-378
  • BauR 1990, 337-338 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 33 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 528
  • NVwZ-RR 1990, 238
  • NVwZ-RR 1990, 528 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1991, 228 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1990, 307
  • VRS 79, 234-236
  • ZfBR 1990, 205-206

Verfahrensgegenstand

Baurecht

Amtlicher Leitsatz

Die verkehrliche Erschließung eines Baugrundstücks, das zum zusammenhängenden Grundbesitz eines einzelnen Grundeigentümers gehört, ist nicht schon dann gesichert, wenn ein anderes Grundstück des Grundbesitzes an eine öffentliche Straße grenzt.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Eine Fischzuchtanstalt im Außenbereich muß für Feuerwehr-, Kranken-, Polizei-, und sonstige Fahrzeuge zugänglich sein.

  2. 2)

    Bei Angrenzung eines anderen Grundstücks oder eines anderen Grundstücksteils desselben Eigentümers an die Straße ist noch keine gesicherte Erschließung des in Frage stehenden Grundstücks anzunehemen. Dies folgt daraus, daß das Bauvorhaben und nicht das Baugrundstück zu erschließen ist.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat die auf die Genehmigung baulicher Anlagen einer Fischzuchtanstalt gerichtete Klage abgewiesen, weil die verkehrliche Erschließung nicht gesichert sei. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht geltend, die Rechtssache habe aus mehreren Gründen grundsätzliche Bedeutung.

2

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich Gründe für eine Zulassung nach§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entnehmen.

3

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der umfangreiche zusammenhängende Grundbesitz des Klägers - ein Hofgut mit großen land- und forstwirtschaftlichen Flächen - durch einenöffentlichen Weg durchquert, der zur Bewältigung des dem umstrittenen Bauprojekt zurechenbaren Verkehrs geeignet wäre. Das Berufungsgericht führt weiter aus, es fehle aber an einer gesicherten "Binnenerschließung", weil die Nutzbarkeit des etwa 750 m langen Verbindungsstücks von dem öffentlichen Weg bis zum Standort des geplanten Vorhabens nicht sichergestellt sei. Daran anknüpfend macht die Beschwerde geltend, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, "ob und inwieweit die sog, innere verkehrliche Erschließung des Baugrundstücks vom Tatbestandsmerkmal der Erschließung im Sinne von§ 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfaßt ist". Es geht ihr also um die Klärung, ob die Sicherung der verkehrlichen Erschließung davon abhängen kann, daß auf dem Baugrundstück selbst eine ausreichende Verkehrsanlage bis unmittelbar zum Bauvorhaben vorhanden ist.

4

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil es auf sie in einem Revisionsverfahren nicht ankommen würde. Das Berufungsgericht sieht nämlich die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, daß die ausgedehnten Ländereien des Klägers offensichtlich nicht nur ein Grundstück bildeten. Es legt zwar nicht im einzelnen dar, wie die Grundstücke zu bestimmen und gegeneinander abzugrenzen seien. Deutlich wird jedoch, daß das Berufungsgericht eine gesicherte Erschließung schon deshalb verneint, weil die Zugänglichkeit zum Vorhaben des Klägers auf anderen Grundstücken als dem Baugrundstück selbst nicht sichergestellt sei. Wenn es gleichwohl von "Binnenerschließung" spricht, so ist damit lediglich die verkehrliche Erschließung auf dem aus mehreren Grundstücken bestehenden Grundbesitz eines einzigen Grundeigentümers gemeint. Infolgedessen stellt sich die möglicherweise rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage nicht, ob die verkehr liche Erschließung trotz der Lage des Baugrundstücks an einer öffentlichen Straße gleichwohl wegen besonderer Umstände (etwa wegen nicht behebbarer Hindernisse - vgl. insoweit <zum Erschlossensein im Sinne von § 131 Abs. 1 BBauG> BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 24.87 - Buchholz 406.11§ 131 BBauG Nr. 74) nicht gesichert sein kann. Denn das Baugrundstück des Klägers grenzt selbst nicht an eineöffentliche Straße, sondern erfordert ein überqueren anderer, allerdings ebenfalls dem Kläger gehörender Grundstücke.

5

Sollte die Beschwerde demgegenüber davon ausgehen, daß der gesamte zusammenhängende Grundbesitz des Klägers das Baugrundstück bilde, weil der im Bauplanungsrecht verwendete Begriff des Grundstücks sich grundsätzlich mit dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff decke, so verkennt sie, daß nach ständiger Rechtsprechung in Ausnahmefällen von diesem Begriff abgegangen werden darf und muß (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 4 B 191.68 - Buchholz 406.11 § 145 BBauG Nr. 1; Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 48.72 - BVerwGE 44, 250<251 f.>). Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn der Sinn einer bestimmten bau- und bodenrechtlichen Regelung bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs handgreiflich verfehlt würde (BVerwGE 44, 250 <252>).

6

So liegt es hier: Schon die Größe des viele Hektar umfassenden Grundbesitzes des Klägers steht der Annahme eines einheitlichen Baugrundstücks entgegen. Darüber hinaus ist für die Sicherung der Erschließung nicht die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern die des Bauvorhabens ausschlaggebend. Das zukünftige Bauwerk muß für Feuerwehr-, Kranken-, Polizei- oder sonstige Fahrzeuge ähnlicher Art erreichbar sein. Nur deshalb kann, wenn das Baugrundstück eine hinreichende Zuwegung besitzt, die verkehrliche Erschließung im Regelfall als gesichert angesehen werden, weil damit regelmäßig auch das Bauvorhaben selbst zugänglich ist. Soll aber das Bauvorhaben mehrere hundert Meter von der öffentlichen Straße entfernt errichtet werden und muß - wie im vorliegenden Fall - die private Zuwegung sogar zusätzlich noch ein Gewässer auf einer Brücke, deren rechtliche Zulässigkeit ungewiß ist,überqueren, so verbietet es sich von selbst, einen Grundstückskomplex nur deshalb als ein einheitliches Baugrundstück anzusehen, weil er einem einzigen Eigentümer gehört und grundbuchrechtlich ein einziges Grundstück bildet.

7

Auch auf die weitere Frage, "ob eine verkehr liche 'innere Erschließung' ... bundesrechtlich ein subjektives Recht der Belegenheitsgemeinde betrifft, das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt sein kann", kommt es nicht an. Sie unterstellt nämlich ebenfalls, daß es im vorliegenden Fall um die Binnenerschließung des Baugrundstücks geht. Das Berufungsgericht geht jedoch davon aus, daß die erforderliche private Zuwegung zunächst über andere Grundstücke führen müßte und gerade in diesem Bereich nicht hinreichend gesichert wäre. Zumindest in diesen Fällen würde die Ausführung eines nicht ausreichend erschlossenen Vorhabens eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung einleiten, durch die die betroffene Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - BRS 42 Nr. 98 = Buchholz 406.11§ 2 BBauG Nr. 26). Auf die Eigentumsverhältnisse, die sich jederzeit ändern können, kommt es insoweit nicht an.

8

Nicht entscheidungserheblich wäre schließlich die Frage, ob bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks eine ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann gegeben sein kann, wenn die rechtliche Sicherung der Zuwegung in der Form der Baulast vorliegt. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß der Kläger überhaupt ein Recht besitzt, die der Beigeladenen zu 3) gehörende Parzelle 252/16 als Zugang zu der Fläche, auf der die Teichwirtschaft errichtet werden soll, zu benutzen. Das durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägers begründete Wegerecht an der Parzelle 252/16 gilt nicht für das Baugrundstück des Klägers. Daß der Kläger insoweit ein Notwegerecht besitzt, wird im Berufungsurteil ebenfalls nicht festgestellt; welche Folgerungen aus dem Vorliegen eines Notwegerechts zu ziehen wären, braucht deshalb nicht erörtert zu werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - BVerwG 4 C 7.74 - BVerwGE 50, 282).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat für das Beschwerdeverfahren entsprechend der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus den Anträgen des Klägers ergibt, gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG fest. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 15. Mai 1986 das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Genehmigung der Fischzuchtanstalt (einschließlich eines Bruthauses und eines Wohn- und Verwaltungsgebäudes) mit diesem Betrag bewertet. Dem schließt sich der Senat an.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Lemmel