Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1990, Az.: BVerwG 1 D 31.89
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 31.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.03.1989 - AZ: III VL 42/88
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 80 Abs. 4 BDO
- § 77 Abs. 1 BDO
Fundstelle
- DokBer B 1990, 175-179
Verfahrensgegenstand
Disziplinarrecht
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. April 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Regierungsoberinspektorin Barbara Richter, Bundesbahnhauptschaffner Johann Schierhold
als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt Dr. ... ,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Oberlokomotivführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 15. März 1989 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,
trotz einschlägiger straf- und disziplinargerichtlicher Vorbelastung
- 1.
am 7. März 1986 seinen Dienst als Lokomotivführer verspätet und unter erheblichem Alkoholeinfluß angetreten und trotz Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit weiter ausgeübt zu haben, wodurch er zugleich seine Herausnahme aus dem Lokfahrdienst schuldhaft herbeigeführt habe, sowie
- 2.
am 25. Juli 1987 außerhalb des Dienstes in absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt, ein anderes Fahrzeug beschädigt und Unfallflucht begangen zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 15. März 1989 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat, teils unter gesetzlicher Bindung an die Feststellungen in rechtskräftigen Strafurteilen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO), im wesentlichen folgendes festgestellt:
1.
Verspäteter Dienstantritt am 7. März 1986 und Dienstausübung unter erheblichem Alkoholeinfluß.
Der Beamte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - ... vom 11. November 1986 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr - Vergehen gemäß § 316 Abs. 1 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die von dem Beamten dagegen eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts ... vom 13. November 1987 mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe auf zehn Monate herabgesetzt wurde. Das seit dem 22. Januar 1988 rechtkräftige Urteil geht von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus:
Der als Triebfahrzeugführer im S-Bahndienst eingesetzte Beamte kam mit einem von ihm geführten Zug am 6. März 1986 gegen 19.20 Uhr von S. aus in B. an, wo er bis zur Übernahme des planmäßig am 7. März 1986 um 4.27 Uhr abgehenden S-Bahnzuges Ruhezeit hatte. Obwohl ihm bekannt war, daß er seinen Dienst absolut frei von Alkohol anzutreten und abzuleisten hatte, er um eine beginnende Diabetes und darum wußte, daß er als Alkoholiker zu Kontrollverlust mit der Folge neigt, sich einen Rausch anzutrinken, suchte er nicht das zur Übernachtung für ihn bereitstehende Zimmer im Bahnhofsgebäude, sondern eine oder mehrere Gaststätten in B. auf. Dort sprach er dem Alkohol so erheblich zu, daß er schließlich volltrunken wurde. Wann und wie er zum Bahnhof zurückkam und dort in sein Zimmer gelangte, ist ungeklärt.
Um 4.14 Uhr hätte er fahrbereit sein und sich beim Fahrdienstleiter zum Dienst melden müssen. Er verschlief jedoch und mußte telefonisch geweckt werden. Erst um 4.29 Uhr nahm er seinen Platz im Führerstand des S-Bahnzuges ein, und der Zug fuhr unter seiner Führung um 4.38 Uhr, also mit einer Verspätung von elf Minuten, in B. ab. Zu dieser Zeit hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille.
Dem Beamten unterlief als Führer des mit etwa 800 bis 900 Personen besetzten S-Bahnzuges eine Reihe von Fahrfehlern: Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Teil bis zu 20 km/h, versäumte einmal, die Wachsamkeitstaste zu drücken, so daß es zu einer Zwangsbremsung kam, fuhr nach einem Halt nicht sogleich wieder an, als das Signal freie Fahrt anzeigte, leitete im Bahnhof K. ohne Anlaß eine Schnellbremsung ein, weil er nicht rechtzeitig gebremst hatte und die Spitze des Zuges erst außerhalb des Bahnsteigs zum Halten kam, so daß Fahrgäste teilweise beim Verlassen des Zuges ins Gleisbett springen mußten, verwechselte in einem Fall die Bahnhofsnamen und nutzte trotz Verspätung des Zuges die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten nicht aus, fuhr vielmehr die Bahnsteige bei der Einfahrt auffallend vorsichtig und langsam an.
Dem Beamten, der zu Beginn der Fahrt seinen Zustand nicht bemerkt haben will, wurde während der Fahrt klar, daß er betrunken und zu sicherer Führung des Zuges nicht in der Lage war. Er hatte um 5.22 Uhr noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,64 Promille, um 5.58 Uhr eine solche von 1,58 Promille und um 6.35 Uhr noch eine solche von 1,51 Promille, war mithin absolut fahruntüchtig. Gleichwohl veranlaßte er nicht selbst, daß er abgelöst wurde; seine um 7.00 Uhr vorzeitig durchgeführte Ablösung durch den Bereitschaftslokführer beruhte vielmehr darauf, daß man aufgrund seiner Fahrfehler aufmerksam geworden war und den Verdacht alkoholischer Beeinflußung bei ihm hatte. Konkret sind durch sein Verhalten Fahrgäste nicht gefährdet worden; materielle Schäden sind nicht entstanden.
Im der S. Presse erschienen am Tage nach der strafgerichtlichen Hauptverhandlung Berichte, so in den "S. Nachrichten" vom 12. November 1986 unter der Überschrift "Lokführer hatte 1,7 Promille Alkohol" und in der "S. Zeitung" unter der Überschrift "Zwei Stunden lang angetrunken am Steuer einer S-Bahn".
2.
Trunkenheit am Steuer und Verkehrsunfallflucht außerhalb des Dienstes am 25. Juli 1987.
Der Beamte führte in der Zeit vom 26. Mai bis 26. November 1986 ein Heilverfahren in A. durch. Während dieser Kur wurde ihm Einsicht in seine Alkoholkrankheit vermittelt, während ihm bis dahin nicht bewußt war, alkoholkrank zu sein. Er wurde auch darüber belehrt, wie er sich nach der Kur zu verhalten habe, um einen Rückfall in die nasse Phase der Krankheit zu vermeiden. Insbesondere wurde ihm klargemacht, daß bereits der Griff zum ersten Glas den Rückfall bedeuten könne und daß es das sogenannte kontrollierte Trinken von Alkohol für ihn nicht geben könne.
Nach der Kur besuchte der Beamte zunächst regelmäßig Gesprächskreise der Kirche und Bundesbahn, bis er im Mai/Juni 1987 wieder mit dem Genuß von Alkohol begann. Als Grund hierfür gibt der Beamte die ihm damals erklärte endgültige Absicht seiner Ehefrau an, sich von ihm scheiden zu lassen.
Am 25. Juli 1987 kam es zu erneuten Straftaten des Beamten unter Alkoholeinfluß. Das seit 29. Juni 1988 rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 21. Juni 1988 stellt in Verbindung mit dem insoweit aufrechterhaltenen Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. Februar 1988 im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Am 25. Juli 1987 trank der Beamte schon am Vormittag Alkohol. Er setzte den Alkoholgenuß mittags in einer Gartenwirtschaft in W. fort, wo er zwei halbe Liter vergorenen Apfelmost trank. Als er gegen 13.00 Uhr die Gartenwirtschaft verließ, war er - was er hätte erkennen können und müssen - alkoholbedingt fahruntüchtig; seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 1,9 und höchstens 2,4 Promille. Trotzdem setzte er sich an das Steuer seines Pkws, um nach Hause zu fahren.
Beim Ausparken stieß er gegen einen neben seinem Fahrzeug stehenden Pkw, an dem Schaden von 500 DM entstand. Auf Zuruf des geschädigten Fahrzeughalters hin kehrte er zwar an die Unfallstelle zurück, entfernte sich jedoch, als der Geschädigte telefonisch die Polizei herbeirufen wollte, und fuhr nach Hause. Dort suchte er zunächst einen Nachbarn auf; als er in seine Wohnung kam, erfuhr er, daß dort bereits die Polizei gewesen sei. Er fuhr daher zum Polizeirevier, um sich zu stellen. Das war gegen 14.30 Uhr; seine Blutalkoholkonzentration lag zu dieser Zeit zwischen 1,93 und 2,07 Promille.
Der Beamte wurde aufgrund dieses Sachverhalts wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen und unerlaubten Entfernens vom Unfallort - Vergehen gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 142 StGB - unter Einbeziehung der unter Nr. 1 genannten Strafe aus dem Urteil des Landgerichts ... vom 13. November 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von einem Jahr entzogen. Der Beamte hat die Strafe unter Aussetzung der Restfreiheitsstrafe auf drei Jahre zur Bewährung vom 7. März bis 6. September 1988 in der Vollzugsanstalt ... verbüßt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 ADAB und § 7 Ds 948 B/2) und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG gewürdigt, das der Beamte teils innerhalb, teils außerhalb seines Dienstes begangen habe und das insbesondere wegen der einschlägigen Vorbelastung des Beamten durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 13. September 1983 so schwer wiege, daß er nicht mehr im Beamtenverhältnis tragbar sei. Schon damals habe sein Fehlverhalten absolutes Unverständnis hervorgerufen und eine erhebliche Minderung des Ansehens des Beamtentums verursacht. Jetzt sei es jedoch für die Öffentlichkeit undenkbar, daß er jemals wieder auf einem Triebfahrzeug eingesetzt würde. Sein Wiedereinsatz als Triebwagenführer müsse für alle Zukunft ausgeschlossen werden. Sowohl durch die wiederholte Trunkenheitsfahrt auf der Lok als auch durch seinen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit und seine außerdienstlichen Straftaten habe der Beamte ein so erhebliches Maß an Unzuverlässigkeit und Unbelehrbarkeit bewiesen, daß es seinem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden könne, ihn weiter zu beschäftigen. Daran könne auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nichts ändern. Er sei als Beamter vertrauensunwürdig und für den Bundesbahndienst schlechthin untragbar geworden.
Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten für nicht unwürdig, im Umfang von 60 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts und auf die Dauer von sechs Monaten auch im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO für bedürftig gehalten.
Zur Begründung seiner zunächst auf Freispruch gerichteten Berufung gegen dieses Urteil führt der Beamte aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob er für den Dienst bei der Deutschen Bundesbahn objektiv untragbar geworden sei; denn jedenfalls gehe das Bundesdisziplinargericht fehl in der Annahme, er habe einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein gezeigt. Erst durch das Urteil des Landgerichts ... vom 21. Juni 1988 habe er überhaupt erfahren, daß er alkoholabhängig sei. Diese Abhängigkeit sei als Krankheit anerkannt; das Bundesdisziplinargericht hätte deshalb prüfen müssen, ob statt vom Strafgericht angenommener Verminderung ihm nicht völliger Ausschluß der Schuldfähigkeit zuzubilligen sei. Jedenfalls hätte nicht auf Dienstentfernung erkannt werden dürfen.
Ihm hätte im Gegensatz zur Auffassung des Bundesdisziplinargerichts aber auch nicht als besonders gravierend zur Last gelegt werden dürfen, nach der Entzugsbehandlung in A. wieder rückfällig geworden zu sein, denn die Gefahr eines Rückfalls sei stets latent mit der krankhaften Alkoholabhängigkeit verbunden, weil diese nun einmal nicht heilbar sei. Der Rückfall sei zudem beinahe zwangsläufige Folge der Lebenskrise, in der er sich damals wegen des Scheiterns seiner Ehe befunden habe. Jedenfalls habe er sich bei der Unfallflucht in einem Zustand befunden, der von ihm nicht mehr zu kontrollieren gewesen sei. Das werde das Gutachten eines Sachverständigen ergeben, das er einzuholen bitte.
Im übrigen habe er, wie das Bundesdisziplinargericht richtig erkannt habe, seine negative Lebensphase überwunden. Mit dem Auszug seiner Frau aus der gemeinsamen Ehewohnung seien klare Verhältnisse eingetreten, mit denen er sich inzwischen abgefunden habe; seine Schuldenlast habe er abgebaut, zu einer weiteren Entzugsbehandlung sei er - so sie denn überhaupt notwendig wäre - bereit. Bisher sei eine entsprechende Kur wegen der ungeklärten Kostenfrage noch nicht möglich gewesen, doch nehme er an einem Gesprächskreis des Sozialwerks der Deutschen Bundesbahn teil.
Unter Berücksichtigung all dieser ihn entlastenden Umstände reiche zumindest eine weniger harte Disziplinarmaßnahme als die Dienstentfernung aus.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Beamte hat die Berufung durch Erklärung in der Hauptverhandlung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Das hat zur Folge, daß die vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Feststellungen und ihre disziplinare Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über das Disziplinarmaß und gegebenenfalls darüber zu befinden, ob dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist.
Das danach feststehende Dienstvergehen macht die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar.
Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist für ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bundesbahn von größter Bedeutung. Insbesondere ein als Lokomotivführer eingesetzter Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsgutes ab. Aufmerksamkeit und Reaktionsvermögen sind nach Alkoholgenuß nicht mehr gewährleistet. Das Verbot ist daher ohne Schwierigkeit einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich; darüber hinaus wird hierauf in dienstlichen Belehrungen auch immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Lokomotivführerdienst zeigen daher hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das dienstliche Band zwischen dem einzelnen Beamten und dem Dienstherrn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die betriebs- und dienstrechtliche Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen gegen das Nüchternheitsgebot von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn, insbesondere von Lokomotivführern, in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon bei einem ersten Verstoß dieser Art verwirkt (Urteile vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 D 30.84 - und vom 23. März 1988 - BVerwG 1 D 27.87 -).
Um die erste einschlägige Verfehlung des Beamten handelt es sich aber nicht. Er ist vielmehr bereits vorbelastet:
- Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts ... vom 4. Oktober 1982 wurde gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung mit Wirkung vom 1. Februar 1985 erlassen worden ist. Die Verurteilung beruhte darauf, daß der Beamte am 27. Oktober 1981 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand einen S-Bahnzug im Verkehrsverbund S. geführt hatte. Er wurde deshalb für längere Zeit aus dem Lokomotivführerdienst herausgenommen und in einer Betriebswerkstatt eingesetzt.
- Im sachgleichen Disziplinarverfahren war durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 13. September 1983 auf eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren und sechs Monaten erkannt worden. Das Urteil wurde in der Zeit vom November 1983 bis April 1987 vollstreckt.
Allein die Verfehlung zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 müßte daher die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nahelegen. Ihr Gewicht wird durch die ihretwegen verhängte Freiheitsstrafe unterstrichen, deren Dauer nicht weit von dem Grenzwert entfernt ist, von dem ab nach § 48 BBG der Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes eintritt. Hier kommt hinzu, daß sich der Beamte weder die nach der Vortat verfügte Herausnahme aus dem Triebfahrzeugführerdienst im Personenverkehr, die mehr als zwei Jahre andauerte, noch die in den Gründen des Urteils des Bundesdisziplinargerichts vom 13. September 1983 ausgesprochene Ermahnung, im Wiederholungsfall würde er mit der Beendigung seiner beruflichen Existenz bei der Deutschen Bundesbahn zu rechnen haben, nachhaltig hat zur Warnung dienen lassen, daß er sich der schließlich mit Vorsatz begangenen Verfehlung vielmehr sogar noch zu einer Zeit schuldig gemacht hat, in der die Vollstreckung der wegen der Vortat verhängten Gehaltskürzung noch nicht beendet war. Dies läßt eine so bedenkliche Unempfindlichkeit gegen Disziplinarmaßnahmen erkennen, die pflichtenmahnenden Charakter haben, daß allein der dem Anschuldigungspunkt Nr. 1 zugrundeliegende Sachverhalt die Dienstentfernung gebieten könnte.
Letztlich kann das aber auf sich beruhen, weil die beiden dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen jedenfalls insgesamt jeden Zweifel an der Notwendigkeit der Dienstentfernung des Beamten ungeachtet dessen ausschließen, daß er sich der zweiten Verfehlung außerhalb seines Dienstes schuldig gemacht hat.
Obwohl der Beamte sich unterdessen einer halbjährigen Entzugsbehandlung unterzogen und dabei von seiner Alkoholabhängigkeit sowie der Gefährlichkeit des sogenannten ersten Glases erfahren sowie die Befähigung erhalten hatte, für seine Stabilität zu sorgen, fing er wiederum mit dem Genuß von Alkohol an und machte sich der Trunkenheit am Steuer außerhalb des Dienstes in einer Situation schuldig, für die kein Verständnis aufgebracht werden kann. Dabei ist unerheblich, ob der Beamten zu jener Zeit die Scheidungsabsicht seiner Ehefrau eröffnet bekommen hatte. Denn wenn er daraufhin das Bedürfnis verspürte, in einer Gartenwirtschaft Alkohol zu sich zu nehmen, so durfte er sich nicht mit seinem Pkw auf den Weg dorthin machen. Den Höhepunkt bildet allerdings die Fahrt des Beamten zum Polizeirevier, um sich dort nach der vergeblichen Suche der Polizei in seiner Wohnung zu stellen. Denn diese Fahrt zeigt am deutlichsten, daß der Beamte entweder nicht willens oder aber nicht in der Lage ist, sich selbst und seinen Zustand nach Alkoholgenuß zutreffend einzuschätzen. Allein das machte ihn nach den vorangegangen Erfahrungen vertrauensunwürdig. Wer in dienstlicher Eigenschaft eine besondere Verantwortung für Leib und Leben anderer Personen trägt, die er zu befördern hat, oder wem Gegenstände von hohem Wert im Straßen- oder Schienenverkehr anvertraut sind, muß sich durch Zuverlässigkeit auszeichnen und darf diese nicht dadurch in Frage stellen, daß er, wenn er Alkohol getrunken hat, weiter am Verkehr teilnimmt. Hinzu kommt, daß sich der Beamte der Verfehlung zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 zu einer Zeit schuldig machte, als bereits das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet war, er sich außerdem durch seine Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts ... vom 11. November 1986 um die Herabsetzung einer Freiheitstrafe von einem Jahr bemühte. Diese Umstände schließen jedes berufserforderliche Vertrauen in den Beamten aus. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht danach auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt. Die Berufung des Beamten gegen dieses Urteil muß mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückgewiesen werden.
Auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO muß außerdem auf Fortfall des bewilligten Unterhaltsbeitages erkannt werden. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat der Überzeugung, daß der Beamte einer solchen Zuwendung seines Dienstherrn nicht unwürdig ist. Der Beamte ist angesichts seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter, die ihm monatlich etwa 1.200 DM netto einträgt, jedoch nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig, zumal sich das Einkommen nach Änderung der Steuerklasse noch erhöhen wird. Sollte er in wirtschaftliche Not geraten, so steht es ihm frei, sich wegen eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Janzen
Pellnitz