Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1990, Az.: BVerwG 6 C 45/88
Dienstverweigerung ; Unteroffizier; Sanitätsdienst; Kriegsdienstverweigerer; Anerkennung aus Gewissensgründen; Soldat auf Zeit; Rechtsschutzinteresse ; Soldat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 45/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe 26.07.1988 - 1 K 162/87
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ-RR 1990, 616-617 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Unteroffizier, der sich für vier Jahre zum Sanitätsdienst als Soldat auf Zeit verpflichtet hat, hat jedenfalls nach Ablauf dieser Zeit ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Der Zeitablauf ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.