Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1990, Az.: BVerwG 5 C 58/86
Sozialhilfe; Einrichtung; Lebensunterhalt; Funktionaler Bezug
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 58/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 03.10.1985 - AZ: 6 A 621.84
- OVG Berlin - 26.06.1986 - AZ: 6 B 126.85
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 BSHG
- § 27 Abs. 3 BSHG
Fundstellen
- DÖV 1990, 661 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1990, 251
- NVwZ-RR 1990, 484 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1991, 484
- ZfS 1990, 271-272
Amtlicher Leitsatz
Wird Hilfe in besonderen Lebenslagen in einer Einrichtung gewährt (s. § 27 Abs. 3 BSHG), umfaßt sie den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt nur insoweit, als dieser zu jener einen funktionalen Bezug hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Dr. Hömig, Dr. Pietzner und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die im Jahre 1908 geborene Klägerin lebt als chronisch Kranke seit Jahren in der Krankenanstalt F. Der Beklagte trägt die Pflegekosten, soweit sie durch das Einkommen der Klägerin aus Rentenzahlungen nicht gedeckt sind, und zahlt einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1984 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine Bekleidungshilfe in Höhe von 300 DM für den Kauf von zwei Sommerkleidern ab, weil sie über 4 000 DM Sparvermögen verfüge.
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr zur Beschaffung von zwei Sommerkleidern eine Hilfe in Höhe von 300 DM zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Oktober 1985 abgewiesen. Das Sparvermögen der Klägerin in Höhe von 4 000 DM überschreite die für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes - in der damals geltenden Fassung - maßgebliche Vermögensschongrenze von 2 000 DM. Die Bekleidungshilfe werde nicht nach § 27 Abs. 3 BSHG von der Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt, weil sie nicht zu dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt gehöre. § 27 Abs. 3 BSHG sei enger gefaßt als die früheren Regelungen in § 33 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 BSHG. Von der Zuordnung zur Hilfe in besonderen Lebenslagen solle nach § 27 Abs. 3 BSHG nur der Lebensunterhalt umfaßt werden, der von dem Heim tatsächlich angeboten und damit Berechnungsgrundlage der Heimkosten werde. Für diese Auslegung spreche auch die Begründung des Entwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes, das die Einrichtungen zur teilstationären Betreuung in § 27 Abs. 3 BSHG aufgenommen habe. Es sei "daher geboten, auch den in einer solchen Einrichtung gewährten Lebensunterhalt - z.B. Ausgabe einer Mittagsmahlzeit - in die Hilfe in besonderen Lebenslagen einzubeziehen" (BT-Drucks. 7/308 zu Nr. 9). Daraus werde erkennbar, daß der Gesetzgeber nur die von der Einrichtung tatsächlich angebotenen (Teil-) Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuordnen wollte, nicht jedoch den gesamten Lebensunterhalt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Begründung des Verwaltungsgerichts folgend, hat das Berufungsgericht ergänzend ausgeführt, daß der in einer Einrichtung gewährte Lebensunterhalt durch Besonderheiten (z.B. Beschaffung und Gewährung von Nahrung; Art und Umfang der Unterkunftsgewährung) geprägt werde, die eine Zuordnung zur Hilfe in besonderen Lebenslagen rechtfertigten. Solche Besonderheiten lägen aber bei der von der Einrichtung nicht gestellten Kleidung nicht vor.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen; sie ist unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Hilfe für den Kauf von zwei Sommerkleidern als nicht in der Einrichtung gewährte Bekleidung - die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu sind für das Revisionsgericht bindend - nicht nach § 27 Abs. 3 BSHG Hilfe in besonderen Lebenslagen ist. Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheidungen zutreffend ausgeführt, daß § 27 Abs. 3 BSHG nicht den ganzen Lebensunterhalt, sondern nur den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt der Hilfe in besonderen Lebenslagen unterstellt, und daß der "in der Einrichtung gewährte Lebensunterhalt" nur der in der Einrichtung tatsächlich angebotene Lebensunterhalt ist. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm. Wie insbesondere der Fall der teilstationären Betreuung in einer Einrichtung zeigt, reicht der allein örtliche oder zeitliche Bezug einer Lebensunterhaltsgewährung zur Einrichtung nicht für eine Zuordnung nach § 27 Abs. 3 BSHG aus. Entscheidend ist der funktionale Bezug und damit die Abgrenzung danach, welcher Lebensunterhalt in der Einrichtung ihrer Funktion nach neben der eigentlichen Aufgabenerfüllung mitgewährt wird. Maßgebend sind die jeweils konkrete Einrichtung und ihre tatsächlichen Leistungen. Soweit dort, d.h. im Rahmen der Heimaufgaben, Lebensunterhalt geleistet wird, wird die Sozialhilfe dafür wegen des engen Bezugs zur eigentlichen Aufgabe der Einrichtung gleichermaßen Hilfe in besonderer Lebenslage. Soweit in einer Einrichtung aufgabenverknüpft Lebensunterhalt gewährt wird, ließe sich eine Trennung der Leistungsbereiche - wenn überhaupt - nur schwer durchführen (vgl. einheitlichen Tagessatz).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Rotter
Dr. Hömig
Schmidt
Dr. Pietzner