Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1990, Az.: BVerwG 4 C 45.87
Baugebo; Verwaltungszwang ; Androhung eines Zwangsgeldes; Enteignung eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 45.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 17.12.1986 - AZ: 2 K 1454/86
- OVG Münster - 12.05.1987 - AZ: 7 A 806/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 84, 354 - 361
- BRS 50, 509 - 514
- BRS 1990, 509-514 (Volltext mit amtl. LS)
- BWVPr 1990, 269
- DVBl 1990, 583-585 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1990, 168-170
- DÖV 1990, 705-707 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1990, 42-44 (Volltext)
- JZ 1991, 241-242 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1991, 82-84
- NJW 1990, 2402 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 1076
- NVwZ 1990, 663-665 (Volltext mit amtl. LS)
- StädteT 1990, 506
- UPR 1990, 226-228
- WM 1990, 597-599
- WuM 1990, 597-599 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1990, 196-198
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Baugebot, einschließlich einer in ihm ausgesprochenen Verpflichtung des Eigentümers, innerhalb einer bestimmten Frist einen notwendigen Bauantrag zu stellen, kann im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. In aller Regel wird nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht kommen.
- 2.
Vor wiederholter Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Baugebots hat die Vollstreckungsbehörde zu prüfen, ob zur Verwirklichung der mit dem Baugebot angestrebten Bebauung das Grundstück zu enteignen ist.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann
und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1987 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 1986 wird zurückgewiesen, soweit durch ihn die Klage gegen die im Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 1985 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1986 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 7.000 DM abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 7/11. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Beklagte erließ am 25. Mai 1983 ein an den Kläger gerichtetes Baugebot. Darin gab er ihm auf, eine auf dem Grundstück F. Straße Nr. ... in K. vorhandene Ruine zu beseitigen, das genannte Grundstück innerhalb von zwei Jahren im Rahmen der Festsetzungen eines Durchführungsplans in Verbindung mit § 34 BBauG mit einem viergeschossigen Gebäude, ggf. mit ausgebautem Dachgeschoß, zu bebauen sowie den notwendigen Abbruchantrag und - innerhalb einer Frist von sechs Monaten - auch den notwendigen Bauantrag einzureichen. Dieser Bescheid wurde nach Zurückweisung des gegen ihn erhobenen Widerspruchs bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1984 drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall, daß er den für die Neubebauung des Grundstücks entsprechend dem Baugebot erforderlichen Bauantrag nicht spätestens bis zum 31. Dezember 1984 stelle, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 DM an. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (VG 2 K 379/85) hat der Kläger später zurückgenommen.
Mit Bescheid vom 31. Januar 1985 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 DM fest. Gleichzeitig drohte er dem Kläger für den Fall, daß dieser den Bauantrag nicht spätestens bis zum 15. März 1985 stellen werde, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 6.000 DM an. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt: Die Festsetzung sei zulässig und erforderlich, weil der Kläger den Bauantrag nicht fristgemäß bis zum 31. Dezember 1984 eingereicht habe. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei zur Durchsetzung des unanfechtbar gewordenen Baugebots ebenfalls zulässig und erforderlich. Da der Kläger sich beharrlich weigere, das Baugebot zu erfüllen, sei nach pflichtgemäßem Ermessen die Wiederholung und Erhöhung des Zwangsgeldes geboten, um dem Gebot und der Zwangsgeldandrohung Nachdruck zu verleihen. Die gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhobene Klage ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 4 C 38.87.
Der Kläger reichte am 27. Februar 1985 einen Bauantrag ein. Dieser wurde wegen Unvollständigkeit abgelehnt.
Mit Bescheid vom 17. Juli 1985 drohte der Beklagte daraufhin wiederum ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000 DM für den Fall an, daß der Kläger nicht spätestens bis zum 20. August 1985 einen neuen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag stelle. Mit Bescheid vom 4. September 1985 setzte der Beklagte dieses Zwangsgeld fest und drohte gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.000 DM an. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 1985, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.000 DM fest. Gleichzeitig drohte er ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 8.000 DM an. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt: Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei zulässig und erforderlich, weil der Kläger der Aufforderung des Beklagten im Bescheid vom 4. September 1985 nicht nachgekommen sei. Auch die neuerliche Zwangsgeldandrohung sei zulässig und erforderlich. Das Baugebot sei unanfechtbar. Der Kläger habe trotz der Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 5.000 und 6.000 DM bisher nicht den erforderlichen Bauantrag gestellt. Das Zwangsgeld könne beliebig oft wiederholt werden. Wegen der beharrlichen Weigerung des Klägers, das Baugebot zu erfüllen, sei nach pflichtgemäßem Ermessen eine Wiederholung des Zwangsgeldes bei gleichzeitiger Erhöhung seines Betrages geboten.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die gegen den letztgenannten Bescheid nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1986) erhobene Klage durch Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 1986 wegen mangelhafter Klagebegründung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 12. Mai 1987 diese Entscheidung geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 1983 sei wegen Unbestimmtheit seines Inhalts nicht vollstreckungsfähig. Es könne offenbleiben, ob zur Durchsetzung eines Baugebotes nach § 39 b BBauG die Mittel des Verwaltungszwanges zur Verfügung stünden oder ob allein die Enteignung zulässig sei. Denn es gehe hier nicht um die Vollstreckung des Baugebotes, sondern um die Vollstreckung der in der Verfügung vom 25. Mai 1983 ausgesprochenen Verpflichtung, den "notwendigen" Bauantrag einzureichen. Ob für eine solche Verpflichtung eine Rechtsgrundlage bestehe, könne ebenfalls dahinstehen. Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Vollstreckungsmaßnahmen komme der Bescheid vom 25. Mai 1983 jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil nicht erkennbar sei, welchen Inhalt der vom Kläger zu stellende Bauantrag haben solle. Die notwendige Klarheit lasse sich nicht durch Rückgriff auf das Baugebot und die darin enthaltenen Angaben herstellen. Sofern das Gebot deshalb nicht bereits nichtig sei, fehle es jedenfalls an jedwedem Kriterium dafür zu beurteilen, ob der Kläger dem Gebot, den "notwendigen Bauantrag" zu stellen, nachgekommen sei oder nicht.
Hiergegen hat der Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht im wesentlichen geltend: Auf der Grundlage der Auffassung des Berufungsgerichts sei eine rechtliche Umsetzung des Baugebots nicht möglich. Dies entspreche aber weder dem Anliegen des Gesetzgebers noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Erlaß eines solchen vollziehbaren Handlungsgebotes könne im Vergleich zur Vollenteignung das mildere Mittel darstellen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1987 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 1986 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt im wesentlichen vor: Die zwangsweise Durchsetzung eines aus städtebaulichen Gründen erlassenen Baugebots bewirke in der Regel eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Für Rentabilitätserwägungen des Eigentümers bleibe bei einer zwangsweise durchgesetzten Baupflicht nur in beschränktem Maße Raum. Das lasse sich in seinem Falle exemplarisch belegen. Ein Wahlrecht der Verwaltung zwischen förmlicher Enteignung zur Durchsetzung eines Baugebots und seiner entschädigungslosen Vollstreckung mittels Zwangsgelder bestehe deshalb nicht. Für den Erlaß eines Bauantragsgebotes habe der Bundesgesetzgeber keine Rechtsgrundlage geschaffen. Daraus folge, daß das Baugebot nur feststellende Wirkung für eine spätere Enteignung habe und keine vollziehbare Handlungspflicht begründe.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Soweit die Klage sich gegen die im Bescheid vom 3. Dezember 1985 ausgesprochene Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.000 DM richtet, ist sie unbegründet und vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Das kann der erkennende Senat auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen abschließend entscheiden. Hinsichtlich der in demselben Bescheid enthaltenen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 8.000 DM beruht das Urteil des Berufungsgerichts ebenfalls auf der Verletzung von Bundesrecht. Insoweit ist aber eine endgültige Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht möglich, so daß die Sache insoweit zurückzuverweisen ist.
1.
Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Beklagten insgesamt aufgehoben. Dieser Bescheid hat Maßnahmen des Verwaltungszwanges, nämlich die Festsetzung eines mit Bescheid vom 4. September 1985 angedrohten Zwangsgeldes sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zur Durchsetzung des gegen den Kläger ergangenen und bestandskräftig gewordenen Baugebots vom 25. Mai 1983 zum Inhalt. Das Berufungsgericht hat die Maßnahmen des Verwaltungszwangs für rechtswidrig angesehen, weil der Bescheid über das Baugebot wegen Unbestimmtheit seines Inhalts nicht als Grundlage für die angegriffenen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung in Betracht komme. Der Kläger könne aus dem an ihn gerichteten Gebot, einen Bauantrag zu stellen, nicht erkennen, welchen Inhalt dieser Antrag haben solle, um als der vom Beklagten als "notwendig" bzw. als "erforderlich" gekennzeichnete Antrag zu gelten. Das verstößt gegen Bundesrecht.
Eine zwangsweise Durchsetzung des vom Beklagten erlassenen Baugebots richtet sich allerdings grundsätzlich nach irrevisiblem Landesrecht (vgl. auch Urteil vom 2. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 16.85 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 157 = DVBl. 1989, 362), hier nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NW. S. 510). Soweit das Berufungsgericht dem Landesrecht entnommen hat, daß ein Verwaltungsakt, um vollziehbar zu sein, in einem gewissen Maße bestimmt sein müsse, ist dies deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit das Berufungsgericht aber angenommen hat, die dem Kläger im Baugebot aufgegebene Pflicht, innerhalb einer Frist von sechs Monaten den notwendigen Bauantrag einzureichen, habe wegen Unbestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, liegt dem die unrichtige Auslegung von Bundesrecht zugrunde: Das Berufungsgericht meint, aus der Bezugnahme auf das Baugebot vom 25. Mai 1983 und die darin enthaltenen Angaben und Hinweise lasse sich nicht entnehmen, was - abgesehen von der Zahl der Geschosse - Inhalt des Bauantrages sein solle, den der Beklagte vom Kläger als "notwendigen" verlange; abgesehen davon fehle es an jedwedem Anhaltspunkt für die bauordnungsrechtlichen Kriterien einer Bebauung des Grundstücks. Deshalb könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger dem Gebot nachgekommen sei oder nicht. Mit dieser Auffassung wird das Berufungsgericht dem bundesrechtlich - hier noch von § 39 b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 BBauG F. 1976/1979 (jetzt: § 176 Abs. 1 und 2 BauGB) - bestimmten Inhalt eines Baugebots einschließlich einer in ihm ausgesprochenen Pflicht, einen erforderlichen Bauantrag zu stellen, nicht gerecht.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 4 C 41.87, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, entschieden, daß auch die in einem Baugebot ausgesprochene Verpflichtung des Eigentümers, innerhalb einer bestimmten Frist einen - landesrechtlich gebotenen und insofern "notwendigen" bzw. "erforderlichen" - Bauantrag zu stellen, in § 39 b Abs. 1 und 7 BBauG eine Rechtsgrundlage findet. Für die Bestimmtheit einer solchen im Ermessen der Gemeinde stehenden Verpflichtung des Eigentümers gelten hinsichtlich des Inhalts des zu stellenden Antrags keine besonderen Anforderungen: Es geht mit der genannten Verpflichtung nämlich nicht darum, schon den möglichen Inhalt einer Baugenehmigung festzulegen; dies ist im einzelnen erst Aufgabe des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens, welches durch das Baugebot nicht vorweggenommen oder ersetzt wird. In dem Verfahrensabschnitt des Baugebots und dessen Durchsetzung geht es allein darum, daß der Eigentümer die ohne das Baugebot ausschließlich seiner Entscheidungsfreiheit und Verfügungsbefugnis anheimgegebenen Schritte tut, die eine Bebauung des Grundstücks in die Wege leiten. Ohne einen hierauf zielenden Antrag kann nach dem insoweit übereinstimmenden Bauordnungsrecht der Länder eine Baugenehmigung nicht erteilt und in aller Regel eine legale Bebauung des Grundstücks nicht erreicht werden. Die in § 39 b Abs. 4 BBauG (jetzt: § 85 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) vorgesehene Möglichkeit, das Grundstück zur Verwirklichung eines Baugebots zu enteignen, schließt die Vollziehung eines Baugebots mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nicht von vornherein aus.
Hiermit steht die Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Einklang. Das Verlangen des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse den vom Kläger zu stellenden Bauantrag in seinem Inhalt näher festlegen, verkennt die besondere Funktion des Baugebots; dieses soll - wie dargelegt - nur die Befugnis des Eigentümers überwinden, über die Bebauung seines Grundstücks frei zu entscheiden. Weitergehende Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit des Baugebots müßten im übrigen ihre Grenze an der gebotenen Wahrung der Gestaltungsfreiheit des Eigentümers innerhalb des vorgegebenen baurechtlichen Zulässigkeitsrahmens finden. Auch mit der Hinzufügung der Worte "notwendig" bzw. "erforderlich" im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu stellenden Bauantrag hat der Beklagte nicht etwa einen inhaltlich vorbestimmten Bauantrag gemeint, sondern nur zum Ausdruck gebracht, daß ohne einen Antrag des Klägers die für die Erfüllung des Baugebots erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden könne.
Schließlich läßt sich - abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts - auch mit der für das Verwaltungsverfahren erforderlichen Gewißheit feststellen, ob der aus dem Baugebot verpflichtete Eigentümer den von ihm geforderten Bauantrag gestellt hat, der Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens zum Zwecke der Erfüllung des Baugebots sein kann. Der Adressat des Baugebots kommt der Verpflichtung, den notwendigen Bauantrag zu stellen, dadurch nach, daß er einen vollständigen und bearbeitungsfähigen Bauantrag stellt, der den jeweiligen Rahmen der Zulässigkeit baulicher Nutzungen des Grundstücks nicht verläßt. Ist dies geschehen, hat er seine Verpflichtung erfüllt; für Maßnahmen zur Erzwingung der Antragstellung ist dann kein Raum mehr. Erst wenn ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt worden ist - etwa weil dem vom Eigentümer beabsichtigten Vorhaben bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen -, kann die Gemeinde unter Setzung einer neuen Frist zur Stellung eines - weiteren, geänderten - Bauantrages auffordern und ggf. mit Zwangsmitteln auf die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eigentümer hinwirken. Wird eine Genehmigung nach Antragstellung nicht so rechtzeitig erteilt, daß der Eigentümer die ihm aufgegebene Bebauung noch innerhalb der für die Erfüllung des Baugebots verbleibenden Frist ins Werk setzen kann, so muß die Gemeinde trotz inzwischen eingetretener Bestandskraft des Baugebots jene Frist angemessen verlängern bzw. - sofern sie bereits abgelaufen sein sollte - neu setzen. Einem Antrag des Pflichtigen auf Fristverlängerung ist zu entsprechen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).
Soweit der Kläger geltend macht, bei der Vollstreckung des Baugebots mit den Mitteln des Verwaltungszwangs handele es sich um eine unzulässige entschädigungslose Enteignung, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Baugebot ist, sofern es städtebaulich begründet und objektiv wirtschaftlich zumutbar ist (§ 39 a Abs. 2, § 39 b Abs. 1 Satz 2 BBauG; jetzt: § 175 Abs. 2, § 176 Abs. 3 BauGB), eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. dazu schon Urteil vom 30. Oktober 1958 - BVerwG 1 C 29.58 - BVerwGE 7, 297 <299>). Der Tatbestand einer Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist durch ein Baugebot nicht gegeben, denn das Eigentumsobjekt, bleibt unter Aufrechterhaltung der Verfügungsbefugnis und Privatnützigkeit in der Hand des Eigentümers erhalten (vgl. BVerfGE 24, 367 <389>; 52, 1 <30>). Zur Durchsetzung eines Baugebots kann allerdings unter besonderen, über die Anforderungen an ein Baugebot hinausgehenden Voraussetzungen auch die Enteignung des Grundstücks beantragt werden. Ein freies Wahlrecht der Gemeinde zwischen Enteignung und Durchsetzung des Baugebots mittels Verwaltungszwanges besteht indes nicht (vgl. § 87 Abs. 1 BBauG/BauGB). Die Durchsetzung eines Baugebots im Verwaltungszwang ist vielmehr geeignet, die Enteignung als schwereren Eingriff und letztes Mittel abzuwenden (vgl. zum Verhältnis von Baugebot und Enteignung im einzelnen ebenfalls das Urteil vom heutigen Tage in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 4 C 41.87). Allerdings stößt - wie noch darzulegen sein wird - auch die Anwendung von Verwaltungszwangsmitteln zur Durchsetzung eines Baugebots im Hinblick auf die Möglichkeit einer Enteignung auf rechtliche Grenzen.
2.
Beruht das Urteil des Berufungsgerichts mithin auf der Verletzung von Bundesrecht, so erweist es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).
a)
Soweit der Beklagte das bereits im Bescheid vom 4. September 1985 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.000 DM festgesetzt hat, ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus die Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwangs nicht geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb nicht gehindert selbst zu entscheiden, ob die nach Landesrecht zu beurteilenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes erfüllt sind (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO). Das ist hier der Fall. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NW kann ein angedrohtes Zwangsmittel festgesetzt werden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt worden ist. Der Kläger hat nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag nicht bis zum 2. November 1985 eingereicht, wie ihm dies in der - bestandskräftig gewordenen - Zwangsgeldandrohung vom 4. September 1985 aufgegeben worden war. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit und Ermessensgemäßheit der Festsetzung des Zwangsgeldes sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Einwendungen gegen das zugrunde liegende bestandskräftige Baugebot einschließlich der darin aufgegebenen Verpflichtung, einen Bauantrag zu stellen, aber auch Einwendungen gegen die - ebenfalls bestandskräftige - Androhung des Zwangsgeldes können im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung des Zwangsgeldes als weiterer selbständiger Stufe des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.
b)
Soweit der Beklagte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 8.000 DM angedroht hat, vermag der Senat auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts nicht abschließend zu beurteilen, ob der Beklagte damit sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Nach den vom Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte zur Durchsetzung des Baugebots vom 25. Mai 1983 bereits zuvor Zwangsgelder in Höhe von 5.000, 6.000 und 7.000 DM angedroht und Zwangsgelder in Höhe von 5.000 und 6.000 DM festgesetzt. Der Kläger hat dennoch keinen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag eingereicht. Das wirft die Frage auf, ob weitere Versuche, auf den Kläger mit Zwangsmitteln einzuwirken, damit er das Baugebot erfülle, noch ermessensgemäß sind.
Die Durchsetzung von Verwaltungsakten mit Zwangsmitteln erfolgt generell nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörde (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 VwVG NW). Diese hat insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 58 Satz 1 VwVG NW). Das gilt für alle Stufen des Verwaltungszwangsverfahrens. Grundsätzlich ist allerdings auch die Wiederholung von Zwangsgeldern zulässig (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW). Bei der zwangsweisen Durchsetzung eines Baugebots ist jedoch zu beachten, daß gemäß § 39 b Abs. 4 BBauG (jetzt § 85 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) unter den weiteren Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BBauG/BauGB die Enteignung zulässig ist, wenn ein Eigentümer seine Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt. Wie bereits dargelegt, wird dadurch zwar die Anwendung des Verwaltungszwangs zur Vollziehung eines Baugebots nicht von vornherein ausgeschlossen. Die beiden in Betracht kommenden Möglichkeiten der Verwirklichung einer mit dem Baugebot angestrebten Bebauung sind aber in eine sachgerechte Beziehung zueinander zu setzen. Dabei sind sowohl das öffentliche Interesse an einer unverzögerten Verwirklichung der städtebaulich geforderten Bebauung des Grundstücks als auch das Individualinteresse des Eigentümers, nicht mit weiteren Zwangsgeldern zusätzlich belastet zu werden, zu berücksichtigen. Ist eine alsbaldige Bebauung eines Grundstücks gemäß einem Baugebot einerseits städtebaulich geboten, kommt der Eigentümer aber andererseits den ihm im Baugebot auferlegten Pflichten trotz Anwendung des Verwaltungszwangs nicht nach, so liegt es nahe, auf dem Wege der Enteignung die für notwendig erachtete Bebauung in die Wege zu leiten und auf weitere - voraussichtlich ebenfalls erfolglose - Versuche, auf den Eigentümer mit Zwangsgeldern einzuwirken, zu verzichten. Der erkennende Senat erachtet es aufgrund einer solchen auch vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteuerten sinnvollen Abstufung von Verwaltungszwang und Enteignung für rechtlich geboten, daß die Vollstreckungsbehörde vor einer wiederholten Zwangsgeldandrohung prüft, ob die - gesteigerten - Voraussetzungen für den Antrag auf Enteignung des Grundstücks (§ 87 Abs. 1 BBauG/BauGB) erfüllt sind. Ist dies der Fall, so kann Anlaß bestehen, von weiteren Maßnahmen des Verwaltungszwangs abzusehen und den Weg der Enteignung zur Vollziehung des Baugebots zu beschreiten. Nur wenn die Voraussetzungen für eine Enteignung zum Zwecke der Durchsetzung des Baugebots nicht gegeben sein sollten, ist die gesamte Beschränkung für ein weiteres Vorgehen mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nicht gegeben.
Ob die angefochtene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 8.000 DM rechtmäßig ist, nachdem der Beklagte dieses Zwangsmittel bereits mehrfach erfolglos angewendet hat, läßt sich mithin nicht ohne weitere Sachaufklärung abschließend beurteilen.
Die Entscheidung über den auf den rechtskräftig entschiedenen Teil des Streitgegenstandes entfallenden Anteil an den Kosten des Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG. Außer dem Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes ist das Interesse des Klägers an der Aufhebung der Zwangsgeldandrohung zu berücksichtigen. Dieses Interesse bewertet der Senat mit der Hälfte des angedrohten Betrages.
Dr. Niehues
Sommer
Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel