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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1990, Az.: BVerwG 2 B 167.89

Auswirkungen einer disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 167.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 08.05.1989 - AZ: 5 A 345/87
OVG Bremen - 03.10.1989 - AZ: 2 BA 19/89
nachfolgend
BVerwG - 18.04.1991 - AZ: BVerwG 2 C 11.90

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 1989 ergangenes urteil wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, welche Auswirkungen eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung auf eine bisher gewährte Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A/B des Bundesbesoldungsgesetzes hat.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Müller