Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1990, Az.: BVerwG 2 WD 8/89
Verletzung einer Stabsärztin durch ihren Vorgesetzten; Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht; Ausstellung von Bescheinigungen über die Dauer ihres Aufenthalts zur Vorlage bei ihren privaten Krankenversicherungen zur Erstattung von Krankenhaustagegeld für Soldaten im Sanitätszentrum; Abgrenzung zwischen der Liquidierung von ärztlichen Honoraren und der Erhebung einer Verwaltungsgebühr; Besondere Beachtung der Menschenwürde im militärischen Bereich im Verhältnis vom Vorgesetzten zum Untergebenen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 8/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 18564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 02.03.1989 - AZ: S 7 VL 7/88
Rechtsgrundlagen
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. Januar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberst Reinig, Oberstabsarzt Dr. Falk als ehrenamtliche Richter,
... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 2. März 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 45 Jahre alte Soldat legte am 22. Juli 1964 die Reifeprüfung ab und studierte danach Humanmedizin. Er bestand am 28. Februar 1972 die ärztliche Prüfung, war danach als Medizinalassistent tätig und erhielt am 22. Mai 1973 die Approbation als Arzt. Anschließend war er bis zu seinem Eintritt in die Bundeswehr Assistenzarzt in einem Städtischen Krankenhaus. Er wurde am 14. Februar 1985 als Allgemeinarzt und am 28. Februar 1985 als Arzt für Betriebsmedizin anerkannt und erwarb am 1. Juli 1987 an der Universität G. den Grad eines Doktors der Medizin.
Der Soldat wurde zum 6. Mai 1974 als wehrpflichtiger Arzt zur Bundeswehr einberufen und am 28. Januar 1975 zum Stabsarzt ernannt. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er mit Urkunde vom ... Juli 1975 am 16. Juli 1975 mit demselben Dienstgrad in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt; mit Urkunde vom 31. März 1976 wurde ihm am 7. April 1976 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach dem Einweisungslehrgang für Sanitätsoffiziere im Grundwehrdienst an der Sanitätsakademie ... wurde der Soldat zum 1. Juni 1974 als Sanitätsoffizier (Arzt) zur .../Instandsetzungsbataillon ... in R. versetzt und kam nach vorangehender Kommandierung am 3. Dezember 1974 in derselben Verwendung zum Panzergrenadierbataillon ... in M.. Zum 1. August 1975 wurde er als Sanitätsoffizier (Arzt) zur Panzergrenadierbrigade ... in S. versetzt, war aber weiterhin im Städtischen Krankenhaus L. tätig, um den Status Allgemeinarzt zu erlangen. Er wechselte zum 1. Mai 1976 auf den Dienstposten Sanitätsstabsoffizier (Arzt) und Brigadearzt, besuchte einen entsprechenden Fachlehrgang und wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1976 zum Oberstabsarzt und mit Wirkung vom 1. August 1979 zum Oberfeldarzt befördert. Vom 1. Oktober 1979 an war er als Sanitätsstabsoffizier (Arzt) in der Abteilung Studien und Wissenschaft der Sanitätsakademie ... tätig. Zum 1. Oktober 1982 wurde er zum Stab Panzerbrigade ... in L. versetzt und kam zum 1. Januar 1985 zum Stab/Stabskompanie Verteidigungsbezirkskommando ... am selben Dienstort. Am 1. Oktober 1985 übernahm er als Leiter das Sanitätszentrum ... in L..
Der Soldat, der berechtigt ist, die Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland und das Tätigkeitsabzeichen Sanitätsdienst in Gold zu tragen, wurde 1974 und 1975 mit "voll befriedigend" - 5 D - beurteilt, steigerte sich in der Beurteilung vom 31. Januar 1978 auf "ziemlich gut" - 4 C - und erhielt danach immer die Bewertung "gut" - 3 C -. In der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges hat sein damaliger Disziplinarvorgesetzter, Oberstarzt Dr. R., allerdings über Schwierigkeiten mit dem Soldaten geklagt.
Weder das Bundeszentralregister noch das Disziplinarbuch enthalten Eintragungen über eine strafrechtliche Verurteilung oder eine disziplinare Maßregelung des Soldaten.
Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 13. Dienstaltersstufe monatlich 6.650,00 DM brutto, einschließlich des Kindergeldes für zwei Kinder 5.100,00 DM netto betragen. Davon sind 1.866,60 DM an das Beamtenheimstättenwerk abgetreten. Der Soldat ist aus einem Hausbau monatlich mit ca. 600,00 DM zusätzlich belastet.
Aus der am 11. Mai 1968 geschlossenen Ehe des Soldaten sind zwei Kinder, eine Tochter im Alter von 16 Jahren und ein Sohn im Alter von 14 Jahren, hervorgegangen. Seine Ehefrau ist als Fachoberlehrerin berufstätig mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 3.700,00 DM.
II
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... vom 15. Juli 1988 durch Obergabe an den Soldaten am 25. Juli 1988 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift vom 24. Oktober 1988 folgende Sachverhalte als Dienstvergehen zur Last gelegt:
1.)
Er hat am 29.04.1986 im Stationszimmer des SanZ ... in L., S. kaserne, in Anwesenheit des Uffz L. und des Gefr P., Angehörige des SanZ ..., seiner damaligen Stellvertreterin, Frau Stabsarzt P., einen wütenden Schlag auf die Oberseite ihres linken Ellenbogens gegeben, weil sie während eines Gesprächs mit ihm eine Frage an einen Sanitätssoldaten richtete.2.)
Er kassierte als Leiter Sanitätszentrum ... in L., S. kaserne, entgegen der Fachdienstlichen Anweisung GenArzt H B 3 und Erlaß BMVg-InSan II 3 - Az: 42-75-00 vom 08.06.1966 und Az: 25-05-09 vom 17.04.1986 für das Ausstellen einer einfachen ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der privaten Versicherung in der Absicht, mit dem Geld eine Gemeinschaftskasse einzuführen, folgende Beträge:am 24.02.1988 vom Gefr ... F., Angehöriger der .../PzArtBtl ..., 10,00 DM
am 07.03.1988 vom HGefr ... G., Angehöriger der .../PzBtl ... 10,00 DM
am 10.03.1988 vom Gefr ... B., Angehöriger der .../PzBtl ... 10,00 DM
am 14.03.1988 vom Kan ... M., Angehöriger der .../PzArtBtl ..., 10,00 DM
am 13.05.1988 vom PzSchtz ... S., Angehöriger .../PzBtl ..., 10,00 DM
am 24.04.1988 sollte der OGefr ... F., Angehöriger des VKdo Lw z. Kdo PzBrig ... auf seine Weisung für eine einfache Bescheinigung 10,00 DM zahlen, was er aber nach Intervention seines Disziplinarvorgesetzten verweigerte."
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 2. März 1989 wegen eines Dienstvergehens zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres.
Die Kammer hielt beide Anschuldigungspunkte für erwiesen und würdigte den Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG, den Sachverhalt des Anschuldigungspunktes 2 als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), beide Anschuldigungspunkte als Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), die Pflichtverstöße insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, begangen unter der verschärften Haftung eines Vorgesetzten nach § 10 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, der Soldat habe durch sein unbeherrschtes Verhalten gegenüber der Zeugin Dr. P. der Autorität der Zeugin vor dienstgradniedrigeren Soldaten geschadet und sie gleichzeitig entmutigt. Schwerer wiege aber das ungerechtfertigte Kassieren von jeweils 10,00 DM. Mildernd sei allerdings zu berücksichtigten, daß der Soldat unwiderlegt das Geld einem gemeinschaftlichen Zweck habe zuführen wollen. Beide Pflichtverletzungen seien Ausdruck einer autoritären Persönlichkeit, was in seiner Dienststelle zu einer Vielzahl von Beschwerden geführt habe, die Mängel in der Menschenführung ebenso wie Mängel bei der Heilbehandlung erkennen ließen. Allerdings sei ein Mangel in der Dienstaufsicht zu berücksichtigen. Eine Gehaltskürzung in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres erscheine daher für das Fehlverhalten des Soldaten als angemessen.
Gegen dieses ihm am 10. April 1989 übergebene Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seiner damaligen Verteidiger vom 28. April 1989, der am 2. Mai 1989 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat beantragt, das Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise, ihn zu einer geringeren Maßnahme zu verurteilen.
Zur Begründung haben die Verteidiger ausgeführt:
Dem Soldaten werde vorgeworfen, am 29. April 1986 im Stationszimmer des Sanitätszentrums ... in L., S. kaserne, in Anwesenheit des Unteroffiziers L. und des Gefreiten P., der Stabsärztin Dr. P. einen wütenden Schlag auf die Oberseite des linken Ellenbogens gegeben zu haben. Der Soldat habe sich in der Hauptverhandlung dahingehend geäußert, daß er die Stabsärztin Dr. P. fachliche Angelegenheiten habe erklären wollen, diese ihm jedoch erneut nicht habe zuhören wollen. Er habe daraufhin auf den Tisch geschlagen und dabei versehentlich den Arm der Stabsärztin Dr. P. berührt. Weder Unteroffizier L. noch der Gefreite P. hätten dies mitbekommen können, da sie zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Zimmers gewesen seien. Die Kammer habe keine Feststellung zur Anwesenheit der beiden Zeugen P. und L. getroffen. Beide Soldaten hätten bereits bei den disziplinaren Ermittlungen ausgesagt, daß sie von einem Schlag des Soldaten in Richtung der Stabsärztin Dr. P. nichts gesehen hätten. Die Kammer gehe davon aus, daß der Schlag von dem Soldaten nicht mit dem Ziel verabreicht worden sei, die Zeugin körperlich zu beeinträchtigen. Dies decke sich mit den Aussagen des Soldaten. Das versehentliche Berühren der Stabsärztin Dr. P. stelle jedoch kein Dienstvergehen dar. Letztendlich habe die Zeugin Dr. P. gegenüber dem Stellvertretenden Kommandeur des Sanitätsregiments ... am 7. Mai 1986 erklärt, daß für sie die Angelegenheit erledigt sei. Dem sei eine erzieherische Maßnahme dergestalt vorausgegangen, daß der Soldat den Befehl erhalten habe, sich bei der Stabsärztin Dr. P. zu entschuldigen, was er auch getan habe. Der Einlassung der Zeugin, sie habe diese Erklärung nur abgegeben, weil sie um ihre Stellung gefürchtet habe, könne nicht gefolgt werden, denn die Eignungsübung der Zeugin habe am 1. Oktober 1986 geendet. Vom 1. Januar 1987 an habe die Zeugin im Bundeswehrkrankenhaus ... gearbeitet, habe also spätestens ab diesem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt, den Vorfall weiter zu verfolgen. Dem Soldaten gegenüber sei durch Kommandeur und Stellvertretenden Kommandeur 1986 insgesamt dreimal mündlich versichert worden, daß die Angelegenheit erledigt sei. Im übrigen enthalte die Zeugenvernehmung hinsichtlich der Stabsärztin Dr. P. keine Feststellung zur Vereidigung.
Dem Soldaten werde weiterhin vorgeworfen, für einfache ärztliche Bescheinigungen in fünf Fällen entgegen der Befehlslage jeweils 10,00 DM an Gebühren verlangt zu haben. Das Gericht habe keine Feststellung dazu getroffen, ob diese Soldaten die Gebühren von der jeweiligen Versicherung zurückerhalten hätten. Beispielsweise sei auf die Vernehmung des Zeugen Obergefreiten ... F. vom 16. Juni 1988 verwiesen, in der dieser angegeben habe, er habe das Geld von der Versicherung zurückerstattet bekommen. Diese Tatsache lasse zwar ein mögliches Dienstvergehen nicht entfallen, mildere aber sein Gewicht. Ebenso mildernd sei zu berücksichtigen, daß das vereinnahmte Geld einer Gemeinschaftskasse zugeführt worden sei. Darüber hinaus sei der Soldat der Auffassung gewesen, daß es sich um keine "einfachen" ärztlichen Bescheinigungen gehandelt habe, da diese Bescheinigungen eine Diagnose enthalten hätten. Ferner seien zusätzlich die Gebiets- und die Zusatzbezeichnung des Soldaten aufgeführt worden, um durch die Herausstellung der zusätzlichen Fachqualifikation dem Attest bei der Versicherung mehr Gewicht zu verleihen. Darüber hinaus habe der Soldat bei Problemen mit der Kammer kostenlose weitere Hilfe mündlicher und schriftlicher Art versprochen und bei Bedarf gewährt. Die Kammer gehe davon aus, daß mit dem Verbot, für ärztliche Bescheinigungen Gebühren zu verlangen, besonders die Soldaten geschützt werden sollen, deren Dienstbezüge gering seien. Gerade dieses Argument könne jedoch dann nicht angeführt werden, wenn die Soldaten von der Versicherung die geleisteten Gebühren zurückerhalten hätten.
Der Soldat sei der Auffassung, daß in Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift kein Dienstvergehen vorliege und in Ziffer 2 ein Dienstvergehen, dessen Handlung allenfalls eine einfache Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt hätte.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel wendet sich gegen die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts und begehrt Freispruch; es ist daher in vollem Umfang eingelegt. Der Senat hatte demnach im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) darüber zu befinden, ob es bei der erkannten Maßnahme zu verbleiben hatte oder ob diese gemildert werden konnte.
3.
Die Berufung des Soldaten erwies sich im Ergebnis als unbegründet.
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, auf Grund der Aussage der Zeugin Stabsärztin Dr. ... P. sowie auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen, in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges erstatteten Aussagen der Zeugen Oberstleutnant E. Obergefreiter der Reserve F., Oberfeldarzt Dr. G. Frau H. und Oberstarzt Dr. R. nachstehenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt rechtlich gewürdigt:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Der Soldat ist seit 1. Oktober 1985 Leiter des Sanitätszentrums ... in L.. Am 29. April 1986 war die Stabsärztin Dr. P. seine Vertreterin. Sie war erst wenige Wochen im Dienst und hatte Schwierigkeiten, sich im Dienstbetrieb zurechtzufinden, zumal sie auch als Ärztin noch keine praktische Erfahrung besaß. An dem genannten Tag saßen der Soldat und Frau Dr. P. nebeneinander am Schreibtisch im Stationszimmer des Sanitätszentrums. Ob sich auch der Unteroffizier L. und der Gefreite P. - beide Angehörige der Dienststelle - oder nur einer von ihnen im Zimmer befand, ließ sich nicht mehr feststellen. Beide Soldaten konnten sich schon bei den disziplinaren Ermittlungen an den Vorfall nicht mehr erinnern. Der Soldat erklärte Frau Dr. P. den Fall eines Patienten. Frau Dr. P. war zeitlich im Druck, weil sie Labordaten von einem Zuckerkranken brauchte, und wandte sich deshalb an einen der anwesenden Soldaten und fragte ihn, ob ein bestimmter Patient noch nüchtern und ob ihm Blut abgenommen worden sei. Diese Unterbrechung verübelte der Soldat der Kollegin, er geriet in Wut und versetzte ihr mit seiner flachen rechten Hand einen Schlag auf die Oberseite ihres linken Unterarms, so daß die Haut an dieser Stelle Minuten später gerötet war. Frau Dr. P. trug eine ärmellose Bluse, so daß ihr Arm unbedeckt war. Der Soldat äußerte dazu lautstark etwa: "Hören Sie mir gefälligst zu!" Es kam anschließend zu einem Wortwechsel, bei dem ihm Frau Dr. P. sinngemäß vorwarf: "Das ist aber nicht schön, was Sie machen." Sie brach in Tränen aus und der Soldat schickte sie auf ihr Zimmer, damit sie ihre Fassung wieder gewinnen und ihr Make-up wiederherstellen konnte.
Der Soldat ließ sich in der Berufungshauptverhandlung dazu ein, er habe nicht auf den Arm von Frau Dr. P. schlagen, sondern lediglich auf den Tisch hauen wollen, um sich bei ihr Gehör zu verschaffen. Dabei sei seine Hand ausgerutscht und er habe versehentlich ihren Arm getroffen. Der Senat hielt diese Einlassung für unglaubhaft. Die Zeugin Dr. P. hat sich in der Berufungshauptverhandlung an den Vorgang im Kernbereich deutlich erinnert und ist bei ihrer früheren Aussage geblieben, der Soldat habe gezielt auf ihren Arm geschlagen. Der Senat hatte keinen Anlaß, an der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Wenn der Soldat wirklich nur auf den Tisch hauen wollte, um die Aufmerksamkeit der Zeugin wieder auf sich zu lenken, hätte er möglicherweise ihren Arm streifen, aber schwerlich ihn voll treffen können. Gegen die jetzige Einlassung des Soldaten spricht vor allem auch seine Aussage bei seiner Anhörung am 5. Mai 1986 durch Oberfeldarzt Dr. G., den stellvertretenden Kommandeur des Sanitätsregiments ..., in der er folgendes vorgebracht hat: "Da mir dieses Verhalten" (von Frau Dr. P.) "schon häufiger passiert ist (sie hat mich auch schon stehengelassen) und mir die zwei weiteren Punkte noch wichtig erschienen, habe ich ihr im Affekt auf den Oberarm geklapst. Möglicherweise wurde dies von ihr auf Grund meiner Körperkräfte als Schlag empfunden."
Der Senat ist somit der Oberzeugung, daß der Soldat Frau Dr. P. auf den Arm schlagen wollte und dies auch ausgeführt hat.
Da Frau Dr. P. die Untergebene des Soldaten war, hat er mit diesem Fehlverhalten vorsätzlich die Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) verletzt. Er hat ferner vorsätzlich gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen (§ 12 Satz 2 SG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Verstöße gegen die Fürsorge- und die Kamerdschaftspflicht durch ein und dieselbe Handlung nebeneinander begangen werden (BVerwG NZWehrr 1973, 24; BVerwGE 53, 272, 274) [BVerwG 15.04.1977 - II WD 34/76]. Schließlich ist er auch vorsätzlich nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Im Sanitätszentrum ... werden Soldaten, die dort stationär behandelt wurden, Bescheinigungen über die Dauer ihres Aufenthalts zur Vorlage bei ihren privaten Krankenversicherungen zur Erstattung von Krankenhaustagegeld ausgestellt. Dies geschah zunächst kostenlos. Im Jahre 1988 entschloß sich der Soldat, dafür eine "Gebühr" zu erheben. Anlaß dazu war die Frage seiner Schreibkraft, der Zeugin H., ob man für den gestiegenen Verwaltungsaufwand nicht Geld verlangen könne. Der Soldat hielt dies für zulässig, ließ einen Vordruck "Ärztliche Bescheinigung" erstellen, in die der Name und die Einheit des Patienten, die Dauer dessen stationären Aufenthalts und die Diagnose einzutragen waren, und ließ bei der Abgabe solcher Bescheinigungen eine "Attestgebühr" von 10,00 DM kassieren. Dies geschah in folgenden Fällen:
- Am 24. Februar 1988 vom Gefreiten ... F. Angehöriger der .../Panzerartilleriebataillon ...;
- am 7. März 1988 vom Gefreiten ... G., Angehöriger der .../Panzerbataillon ...;
- am 10. März 1988 vom Gefreiten ... B. Angehöriger der .../Panzerbataillon ...;
- am 14. März 1988 vom Kanonier ... M., Angehöriger der .../Panzerartilleriebataillon ...;
- am 13. Mai 1988 vom Panzerschützen ... S. Angehöriger der .../Panzerbataillon ....
Der Obergefreite ... F., Luftwaffenverbindungskommando Stabskompanie Panzerbrigade ... in L., sollte ebenfalls für eine Bescheinigung 10,00 DM zahlen, dazu kam es aber nicht, weil er dies seinem Disziplinarvorgesetzten meldete und dieser die Bezahlung unterband.
Die Zeugin H. legte eine Liste an, in die sie die Namen der Soldaten, von denen die Gebühr erhoben worden war, eintrug. Eine Kasse für die Aufbewahrung der Gelder zu führen, lehnte sie jedoch ab, so daß der Soldat die Beträge jeweils selbst verwahrte, sie sollten für Gemeinschaftszwecke verwendet werden. Als die Angelegenheit aufgedeckt wurde, wurden die Beträge im Juni 1988 an die Soldaten, von denen sie geleistet worden waren, zurückbezahlt.
Der Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung eingelassen, er habe den Soldaten helfen wollen, möglichst rasch zu ihren Versicherungsleistungen zu gelangen, indem er die Ausstellung der Bescheinigungen beschleunigt habe. Er habe ferner auf den Bescheinigungen die Krankheitsdiagnose angegeben sowie seine ärztliche Qualifikation, um der Bescheinigung größeres Gewicht zu verleihen. Erforderlichenfalls habe er auch bei der Versicherung angerufen, um sie zu veranlassen, die Krankenhaustagegelder an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Er habe es daher als zulässig angesehen, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben, die für Gemeinschaftszwecke verwendet werden sollte.
Dem Soldaten konnte die ihm im Anschuldigungspunkt 2 vorgeworfene Pflichtverfehlung nicht angelastet werden.
In der Anschuldigungsschrift wird dem Soldaten vorgeworfen, er habe für das Ausstellen einer einfachen ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der privaten Krankenversicherung Beträge verlangt und zwar entgegen der Fachdienstlichen Anweisung Generalarzt HB 3 und des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - InSan II 3 - Az: 42-75-00 - vom 8. Juni 1966 und - Az: 25-05-09 - vom 17. April 1986.
Diese Anweisung und dieser Erlaß betreffen die Liquidation von ärztlichen Honoraren für eine privatärztliche Tätigkeit von Sanitätsoffizieren der Bundeswehr. Bereits im Erlaß BMVg vom 9. Juli 1959 - InSan I 3 - Az: 42-75-00 - (VMBl S. 464) wird festgelegt, daß vom Truppenarzt einfache ärztliche Bescheinigungen, auch wenn sie für private Zwecke des Soldaten benötigt werden, kostenlos auszustellen sind, hingegen ärztliche Gutachten und Untersuchungen, die ausschließlich im privaten Interesse eines Soldaten auf dessen Wunsch vom Truppenarzt durchgeführt werden sollen, der Liquidation unterliegen.
In Nr. 5 des Erlasses über die "Privatärztliche Nebentätigkeit von Sanitätsoffizieren" vom 16. Dezember 1960 (BMVg - P I 1 - Az: 16-02-05 -, VMBl 1961 S. 48) blieb die oben genannte Bestimmung ausdrücklich unberührt.
Der in der Anschuldigungsschrift angeführte Erlaß vom 8. Juni 1966 nimmt Bezug auf den Erlaß vom 9. Juli 1959 und mahnt dessen Beachtung an.
Der Erlaß über die "Privatärztliche Nebentätigkeit von Sanitätsoffizieren" vom 16. Dezember 1960 wurde aufgehoben (VMBl 1980 S. 7) und durch die ZDv 14/5 vom August 1978 ersetzt, die im Teil H 711 die "Privatärztliche Nebentätigkeit von Sanitätsoffizieren" regelt und in Nr. 5 dieser Bestimmung den Erlaß über Gebühren für die Ausstellung einer truppenärztlichen Bescheinigung (VMBl 1959 S. 464), in dem festgelegt wird, welche ärztlichen Bescheinigungen der Liquidation unterliegen, wiederum unberührt läßt.
Die Fachdienstliche Anweisung Generalarzt HB 3 und der Erlaß BMVg vom 17. April 1986 - Az: 25-05-09 - verdeutlichen lediglich diese Rechtslage.
Aus dem Anschuldigungssatz i.V.m. den dort angegebenen Erlaßbestimmungen ergibt sich, daß dem Soldaten vorgeworfen wird, er habe unberechtigt ärztliche Honorare liquidiert. Dies hat er jedoch nicht getan. Er hat kein Honorar für eine privatärztliche Tätigkeit liquidiert, sondern für einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand eine Gebühr verlangt. Weder nach Form noch nach Inhalt war die erhobene Forderung eine privatärztliche Liquidation. Der Soldat führte keine eigene ärztliche Tätigkeit aus, sondern bescheinigte lediglich eine vorangegangene Unterbringung des Patienten im Sanitätszentrum, er stellte auch keine Liquidation aus mit Angabe der Bestimmungen der Gebührenordnung und er vereinnahmte schließlich die erhobenen Gebühren auch nicht für sich. Es kann dahingestellt bleiben, wie gegebenenfalls die Erhebung einer "Verwaltungsgebühr" durch den Soldaten disziplinarrechtlich zu würdigen wäre, denn angeschuldigt ist sie nicht. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist gegenüber einer unzulässigen Honorarliquidation kein Major oder Minor, sondern im Rechtssinne ein Aliud und hätte deshalb nach seinem spezifischen Unrechtsgehalt angeschuldigt werden müssen. Mangels einer solchen Anschuldigung mußte der Soldat im Anschuldigungspunkt 2 von dem Vorwurf einer Pflichtverfehlung freigestellt werden.
Mit dem vorsätzlichen Pflichtverstoß im Anschuldigungspunkt 1 hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Vorgesetzter verschärft haftet (§ 10 Abs. 1 SG).
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 5, § 34 Abs. 1 WDO).
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens erfordern hier eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme. Die Würde des Menschen und seine körperliche Unversehrtheit sind Grundrechte (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die die staatliche Gewalt zu achten und zu schützen hat. Jeder Eingriff der Exekutive - dazu gehört auch die Bundeswehr - in diese Grundrechte ist daher ein schwerwiegender Verstoß gegen das Beachtungsgebot. Dies gilt besonders im militärischen Bereich im Verhältnis vom Vorgesetzten zum Untergebenen. Denn dem Vorgesetzten obliegt darüber hinaus kraft ausdrücklicher Bestimmung (§ 10 Abs. 3 SG) eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem Untergebenen, die ihm auch verbietet, dessen körperliche Integrität anzutasten und seine Menschenwürde zu verletzen. Es mag zutreffen, daß die Zeugin Dr. P. dem Soldaten im Gespräch nicht die erforderliche Aufmerksamkeit widmete und daß sie sich abwandte, um einen Dritten eine Frage zu stellen, ohne sich bei dem Soldaten hierfür zu entschuldigen. Diese Unhöflichkeit rechtfertigt aber keineswegs den für sie schmerzhaften Schlag auf ihren Unterarm. Er war das absolut unangemessene Mittel, um sie zu zwingen, sich wieder dem Soldaten zuzuwenden. Hinzu kommt erschwerend, daß Frau Dr. P. erst seit wenigen Wochen der Bundeswehr angehörte und naturgemäß Schwierigkeiten hatte, sich in dem für sie unbekannten und ungewohnten Dienstbetrieb zurechtzufinden. Hinzu kommt ferner, daß sie zum ersten Mal eine praktische Tätigkeit als Ärztin ausführte, so daß sie auch insoweit unsicher war und sich erst einarbeiten mußte. Aus diesen Gründen hätte die Zeugin in erhöhtem Maße der Fürsorge des Soldaten bedurft. Statt dessen verunsicherte er sie durch den Schlag und erschwerte ihr die Eingewöhnung und die Zusammenarbeit mit ihm. Diese Folgen seines Fehlverhaltens muß sich der Soldat erschwerend zurechnen lassen.
Mildernd spricht für ihn, daß er die Zeugin nicht mißhandeln, sondern nur ihre Aufmerksamkeit wieder gewinnen wollte, daß er im Affekt handelte, weil er wegen der nach seiner Meinung unangebrachten wiederholten Unaufmerksamkeit der Zeugin in Wut geraten war und daß er sich von einer spontanen Regung seines temperamentvollen Wesens hinreißen ließ.
Zugunsten des Soldaten spricht auch seine langjährige engagierte Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wie es in seinen guten Beurteilungen und in den ihm verliehenen Auszeichnungen ihren Ausdruck findet. Wenn sein früherer Vorgesetzter, Oberstarzt a.D. Dr. R., von Klagen über den Soldaten berichtet hat, so sind solche Vorbehalte gegenüber seiner eigenwilligen Persönlichkeit verständlich, mindern aber nicht seine Verdienste um das Sanitätswesen der Bundeswehr. Der Soldat hat sich bisher auch untadelig geführt und ist weder strafgerichtlich verurteilt noch disziplinar gemaßregelt worden.
Im Hinblick auf diese in der Sache und in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe hielt der Senat in Übereinstimmung mit der Kammer eine Gehaltskürzung für eine ausreichende Ahndung des Dienstvergehens. Hinsichtlich der Kürzungsquote hat die Kammer ohnehin bereits auf die gesetzliche Mindestquote erkannt. Der Senat sah keinen Anlaß, die von der Kammer verhängte Dauer der Gehaltskürzung zu verkürzen, weil der Soldat in der Berufungshauptverhandlung erkennen ließ, daß er sich offenbar über die Schwere seiner Verfehlung nicht im klaren ist und daher einer längerdauernden Pflichtenmahnung bedarf.
4.
Da sich die Berufung des Soldaten mithin in vollem Umfang als erfolglos erwies, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Für eine Überbürdung der ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, eine gesetzliche Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Roth
Reinig
Dr. Falk