Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1990, Az.: BVerwG 2 C 10/89
Nebentätigkeit: Keine Versagung der Genehmigung einer; aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 10/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 10.07.1987 - AZ: 5 A 150.85
- OVG Berlin - 18.10.1988 - AZ: 4 B 131.87 (ZBR 1990, 58)
Rechtsgrundlagen
- § 25 BG Berl
- § 29 Abs. 2 LBG Berlin,
Fundstellen
- BVerwGE 84, 299 - 306
- BWGZ 1991, 146
- Bvgrwge 84, 299-306
- DVBL 1990, 647-648
- DVBl 1990, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
- Dok Ber B 1990, 141-145
- DÖV 1990, 613-614 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1990, 293 (Kurzinformation)
- NVwZ 1990, 766-768 (Volltext mit amtl. LS)
- VR 1990, 285-286
- ZBR 1990, 321-323
Amtlicher Leitsatz
Die Genehmigung der Nebentätigkeit eines Berliner Beamten darf nicht aus Gründen, die keinen Bezug zu seiner Amtsführung haben, insbesondere nicht aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, versagt werden.
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit und steht als Lehrer im Dienste des beklagten Landes Berlin - Bezirksamt Schöneberg von Berlin -. Seit dem 1. September 1974 war er daneben beim Bezirksamt Charlottenburg von Berlin als Stundenlehrer an einer Oberschule für den dort erteilten Abendunterricht beschäftigt. Ursprünglich geschah dies aufgrund von jeweils auf das Schuljahr befristeten Anstellungsverträgen; seit 1982 besteht Einigkeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien, daß es sich um ein Dauerbeschäftigungsverhältnis handelt. Dieses Dienstverhältnis ist von keiner der Vertragsparteien gekündigt und von ihnen auch nicht einvernehmlich aufgelöst worden.
Das Bezirksamt Schöneberg von Berlin genehmigte diese Nebentätigkeit des Klägers jeweils für ein Jahr, zuletzt bis zum 31. März 1985.
Den Antrag des Klägers, ihm die Nebentätigkeit als Stundenlehrer im Umfange von 4 Wochenstunden über den 31. März 1985 hinaus zu genehmigen, lehnte das Bezirksamt Schöneberg von Berlin mit Bescheid vom 19. März 1985 mit der Begründung ab, die vom Kläger ausgeübte Nebentätigkeit beeinträchtige öffentliche Interessen. Die bislang vom Kläger erteilten Unterrichtsstunden sollten von neu einzustellenden, bisher arbeitslosen Lehrern übernommen werden. Deshalb diene die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung den Bemühungen um den Abbau der Arbeitslosigkeit von Lehrern, ein Ziel, das im öffentlichen Interesse liege. Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Schulwesen, Jugend und Sport durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 1985 zurück. Er bezog sich in Ergänzung der Begründung des Ausgangsbescheides auf sein Rundschreiben II Nr. 128/1984 vom 12. November 1984, in dem u.a. festgelegt sei, daß der Unterricht in den schulischen Abendlehrgängen und in schulischen Lehrgängen an Volkshochschulen grundsätzlich nicht mehr Lehrern übertragen werden dürfe, die diese Aufgabe neben einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen Tätigkeit an der Berliner Schule als vergütete Nebentätigkeit ausüben. Das Interesse an der Einstellung bisher arbeitsloser Lehrer werde mit der weiteren Ausübung der Nebentätigkeit der hauptamtlichen Lehrer unmittelbar beeinträchtigt.
Die auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Beschäftigungspolitische Bestrebungen könnten dann die Versagung der Genehmigung einer sie beeinträchtigenden Nebentätigkeit rechtfertigen, wenn sie zugleich den spezifischen dienstlichen Interessen der jeweiligen Verwaltung entsprächen. Zu den spezifischen dienstlichen Interessen der Schulverwaltung gehöre hier die Verringerung der Lehrerarbeitslosigkeit durch eine Stellenbesetzungspolitik, die auf die Einstellung bisher arbeitsloser Lehrer abziele.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, den angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger die beantragte Nebentätigkeit über den 31. März 1985 hinaus zu genehmigen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe auf die Genehmigung entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts einen Anspruch. Entscheidungsgrundlage sei das Nebentätigkeitsrecht in der Fassung des 19. Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 1986 (GVBl. S. 2013). Dieses kenne weder einen arbeitsmarktpolitischen Versagungsgrund, noch erlaube es die Interpretation, daß die einer Nebentätigkeitsgenehmigung entgegenstehenden dienstlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 LBG) auch die arbeitsmarktpolitisch orientierte Einstellungspolitik des Dienstherrn umfaßten. Das ergebe sich aus dem feststellbaren gesetzgeberischen Willen und der historischen Entwicklung der Regelung. Insbesondere habe der Berliner Landesgesetzgeber mit der Neufassung des Nebentätigkeitsrechts 1986 den Inhalt der durch das 6. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Februar 1985 (BGBl. I S. 371) geschaffenen bundesrechtlichen Regelung auch für das Berliner Landesrecht übernehmen und keine hiervon abweichende Regelung treffen wollen. Bei der Schaffung dieses Gesetzes wiederum sei seinerzeit die Aufnahme eines Versagungsgrundes aus arbeitsmarktpolitischen Gründen erwogen, wegen verfassungsrechtlicher Bedenken jedoch schließlich verworfen worden.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz erstrebt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung verpflichtet, da kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
Das Berufungsgericht hat das fortbestehende Rechtsschutzinteresse des Klägers an dem erhobenen Verpflichtungsantrag mit der Begründung bejaht, der Kläger stehe hinsichtlich der Stundenlehrertätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land Berlin (Bezirksamt Charlottenburg), das weder gekündigt noch einvernehmlich aufgelöst sei und aus dem er deshalb auch gegenwärtig einen Anspruch habe, weiterhin beschäftigt zu werden, sofern auf seiner Seite das Hindernis des Fehlens der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung entfalle. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern; die Revision greift dies auch nicht an.
Zutreffend hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines gesetzlichen Versagungsgrundes für die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung verneint mit der Folge, daß der Beklagte zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist. Maßgebend ist § 29 des Landesbeamtengesetzes von Berlin - LBG - in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), insoweit geändert durch Art. 1 Nr. 1 des 19. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 1986 (GVBl. S. 2013). Bei der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LBG erforderlichen Genehmigung zur (weiteren) Übernahme der Nebentätigkeit handelt es sich gemäß § 29 Abs. 2 LBG um eine gebundene Erlaubnis, d.h. sie ist zu erteilen, wenn keiner der dort abschließend genannten Versagungsgründe vorliegt; ein Ermessensspielraum oder eine Beurteilungsermächtigung steht dem Dienstherrn nicht zu; die in den gesetzlichen Versagungsgründen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (vgl. BVerwGE 60, 254 <255>; 67, 287 <292 f.> m.w.N.). Umgekehrt beläßt die Vorschrift in ihrer heutigen Fassung dem Dienstherrn ausdrücklich auch kein Ermessen, wenn ein Versagungsgrund vorliegt, sondern verpflichtet ihn, in diesem Falle die Genehmigung zu versagen. Die Prüfung nach diesen Grundsätzen ergibt, daß kein Versagungsgrund vorliegt und der Kläger deshalb Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung hat.
1.
Das beklagte Land hat in den angegriffenen Bescheiden die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung mit seinem Interesse begründet, die u.a. auch durch den Kläger bisher in Nebentätigkeit erteilten Abend-Unterrichtsstunden durch Neueinstellung bisher arbeitsloser Lehrer abzudecken und dadurch die Arbeitslosigkeit von Lehrern zu verringern. Hierzu ist das Berufungsgericht zutreffend - und insoweit auch von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, daß das allgemeine öffentliche Interesse an der Verringerung der Arbeitslosigkeit kein dienstliches Interesse i.S. des § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG ist, um dessentwillen die Genehmigung einer im übrigen zulässigen Nebentätigkeit zu versagen wäre.
Grundlage und Rechtfertigung für die Einschränkung von Nebentätigkeiten, die der Beamte aufgrund des ihn mit dem Dienstherrn verbindenden besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen hat, ist der seit jeher das Beamtenrecht bestimmende Grundsatz, daß sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat (§ 36 Satz 1 BRRG,§ 20 Satz 1 LBG). Es geht also um die Pflicht des Beamten, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem, grundsätzlich auf Lebenszeit, seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen - allerdings im allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften (vgl. BVerwGE 60, 254<256>) -; dieser Pflicht steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber (vgl. BVerfGE 55, 207 <236 f.> m.w.N.). Das bedeutet einerseits insbesondere, daß das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt wird. Auf der anderen Seite wird ebenso das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit daran geschützt, daß der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon den Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermeidet.
Diese Zielrichtung des Gesetzes kommt auch deutlich in dem Katalog einzelner Versagungstatbestände (§ 29 Abs. 2 Satz 2 LBG) zum Ausdruck, in dem der Gesetzgeber den allgemeinen Versagungsgrund der Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 LBG) beispielhaft hinsichtlich der wichtigsten Anwendungsfälle konkretisiert hat: Der erste Versagungsgrund (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 und Satz 3) betrifft den Schutz der Dienstleistung gegen anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft, die weiteren fünf Versagungsgründe (Satz 2 Nrn. 2 - 6 a.a.O.) betreffen den Schutz der Dienstleistung gegen Möglichkeiten von Interessen- und Loyalitätskonflikten und gegen eine Beeinträchtigung des für die Amtsführung erforderlichen Ansehens und Vertrauens in der Öffentlichkeit. Keiner der Versagungsgründe betrifft Interessen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, die keinen Bezug zur Amtsführung des Beamten haben - anders als die auch vom Berufungsgericht angeführte frühere Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753), die neben den dienstlichen Belangen ausdrücklich auch einen "den Handel, das Gewerbe, den Arbeitsmarkt oder die freien Berufe ... nachteilig beeinflussenden Wettbewerb mit anderen geeigneten Personen" als Versagungsgrund nannte.
Entsprechend dieser Zielrichtung des Gesetzes ist auch der Begriff der dienstlichen Interessen in dem allgemeinen Versagungstatbestand des § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG zu bestimmen. Auch hier geht es um die vom Beamten geschuldete Dienstleistung. Die Vorschrift erfaßt denkbare Fälle, in denen auch außerhalb der in § 29 Abs. 2 Satz 2 LBG aufgeführten Versagungsgründe Beeinträchtigungen des Interesses des Dienstherrn und der Allgemeinheit an vollwertiger, in zweifelsfreier Loyalität erbrachter Dienstleistung des Beamten zu besorgen sind. Insoweit, also hinsichtlich der Frage, was zum Schutz der Amtsführung gehört, ist der Begriff der dienstlichen Interessen im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. BVerwGE 60, 254 <257>; 67, 287 <295 f.>).
Zwar hat der Staat darüber hinaus je nach der wechselnden politischen und wirtschaftlichen Lage einer Vielzahl von durchaus legitimen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, darunter dem Ziel eines möglichst ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Solche öffentlichen Interessen ohne dienstlichen Bezug sind aber keine dienstlichen Interessen im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG, die zur Versagung der Genehmigung einer im übrigen zulässigen Nebentätigkeit führen (vgl. BVerwGE a.a.O.). Denn auch die zugrundeliegende Verpflichtung des Beamten, im Rahmen des umfassenden Dienst- und Treueverhältnisses dem ganzen Volke zu dienen und auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen (§ 18 Abs. 1, § 20 Satz 2 LBG) sowie sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 20 Satz 1 LBG), bezieht sich auf seine Amtsführung. Was sein außerdienstliches Verhalten anbelangt, so trifft ihn neben der Pflicht zur Verfassungstreue (§ 18 Abs. 2 LBG) lediglich die Verpflichtung, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf des Beamten erfordert (§ 20 Satz 3 LBG). Diese Pflichten führen nicht dazu, daß der Beamte sein außerdienstliches Verhalten allgemein in wirtschaftspolitisch oder sonst erwünschter, aber nicht allen Bürgern vorgeschriebener Weise einrichten müßte oder vom Dienstherrn dazu verpflichtet werden könnte. Auch der Beamte ist nach der hier gegebenen Rechtslage weder verpflichtet, in Zeiten des Arbeitskräftemangels Nebentätigkeiten zu übernehmen, noch sie in Zeiten der Arbeitslosigkeit aufzugeben. Vielmehr kommt ihm insoweit mangels entgegenstehender, unmittelbar oder mittelbar auf seine Amtsausübung bezogener öffentlicher Interessen die gleiche Freiheit zu wie allen Bürgern.
Diese Auslegung der geltenden Versagungsgründe wird bestätigt durch ihre vom Berufungsgericht zutreffend dargelegte Entstehungsgeschichte. Mit dieser wollte der Landesgesetzgeber ersichtlich den Inhalt des durch das Sechste Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz) vom 21. Februar 1985 (BGBl. I S. 371) geänderten § 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - übernehmen (vgl. Drucksachen des Abgeordnetenhauses, 10. Wahlperiode, Nr. 904). Bei der Schaffung des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes des Bundes wiederum wurde die Aufnahme eines arbeitsmarktpolitischen Versagungsgrundes ausdrücklich erörtert, wegen verfassungsrechtlicher Bedenken jedoch schließlich verworfen (vgl. einerseits BT-Drucks. 10/1034, andererseits 10/1319 und 10/2542 sowie Sten.Ber., 10/108, S. 8122). Der bei Verabschiedung des Gesetzes gefaßten Entschließung des Deutschen Bundestages vom 6. Dezember 1984 (Sten.Ber. a.a.O.; BT-Drucks. 10/2542, S. 3), die sich für "eine restriktive Anwendung der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitsmarktes" aussprach, kann angesichts der vorangegangenen ausdrücklichen Ablehnung der Aufnahme eines arbeitsmarktpolitischen Versagungsgrundes jedenfalls kein davon abweichender Wille des Bundestages und der Gesetzgebungsorgane insgesamt entnommen werden.
2.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß das vom Beklagten verfolgte öffentliche Interesse an der Beschäftigung bisher arbeitsloser Lehrer gerade von der Schulverwaltung wahrgenommen wird, in deren Bereich der Kläger amtlich tätig ist. Daß in den angeführten Entscheidungen des Senats (BVerwGE 60, 254 <257>; 67, 287 <295>) auf "die Interessen der jeweiligen Verwaltung" abgestellt und diesen "andereöffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug" gegenübergestellt wurden, ist nicht dahin zu verstehen, daß im Zuständigkeitsbereich der Verwaltung, der der Beamte angehört, entgegen dem vorstehend Dargelegten alle von dieser Verwaltung wahrgenommenen öffentlichen Interessen zugleich dienstliche Interessen im Sinne des Nebentätigkeitsrechts seien. Entscheidend ist vielmehr der - auch in den genannten Entscheidungen hervorgehobene - Gesichtspunkt des dienstlichen Bezuges, also des unmittelbaren oder mittelbaren Bezuges auf die Amtsführung des Beamten. Dieser Bezug fehlt hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Verminderung der Arbeitslosigkeit auch dann, wenn es speziell auf die Berufsgruppe der Lehrer bezogen wird, für deren Beschäftigung im öffentlichen Dienst die Schulverwaltung zuständig ist.
Der fehlende dienstliche Bezug wird auch nicht dadurch hergestellt, daß der Beklagte durch seine Schulverwaltung in doppelter Weise an dem hier streitigen Vorgang beteiligt ist, nämlich einmal als Dienstherr des Klägers in dessen Hauptamt und zum anderen - im Bereich eines anderen Bezirksamts - als Arbeitgeber des Klägers in dessen Nebentätigkeit an der Abendschule. Hierdurch wird im Gegenteil besonders deutlich, daß die vom Beklagten in bezug auf die hauptamtliche Tätigkeit des Klägers wahrzunehmenden dienstlichen Interessen von den öffentlichen Interessen zu unterscheiden sind, die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des Klägers und anderer an der Abendschule Beschäftigter wahrnimmt. In dieser Eigenschaft wird der Beklagte nicht gehindert sein, bei Neueinstellungen das Ziel der Beschäftigung arbeitsloser Lehrer zu berücksichtigen. Welche Befugnisse der Beklagte im Falle bereits bestehender (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisse, wie beim Kläger, hat, beurteilt sich nach Arbeitsrecht, nachdem der Beklagte für diese Beschäftigung eine arbeitsrechtliche Grundlage gewählt hat. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Fall auf eine gegen den Beklagten angestrengte Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der dortigen Kündigung mangels gesetzlicher Kündigungsgründe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz) ausgesprochen (Urteil vom 13. März 1987 - 7 AZR 724/85 - <BAGE 54, 248 = NZA 1987, 629 = ZTR 1988, 59>; dazu kritisch Hahn, DB 1988, 1015, und Mayer-Maly, ZTR 1988, 61). Wenn sich der Beklagte durch die Bindung an das eingegangene Arbeitsverhältnis gehindert sieht, dem von ihm verfolgten Interesse an der Einstellung arbeitsloser Lehrer nachzukommen, so wird dadurch diesesöffentliche Interesse jedenfalls kein dienstliches Interesse im Sinne des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts.
3.
In der Revisionsinstanz macht der Beklagte nunmehr als dienstliches Interesse auch das Bestreben geltend, durch Einstellung arbeitsloser Junglehrer einer Überalterung der Lehrerschaft entgegenzuwirken, die pädagogisch unzuträglich wäre und zu extremen Schwankungen des Einstellungsbedarfs führen würde (vgl. dazu Mayer-Maly a.a.O.). Abgesehen von der Frage eines in der Revisionsinstanz nicht zulässigen neuen tatsächlichen Vorbringens (§ 137 Abs. 2 VwGO) handelt es sich jedenfalls auch hier um ein öffentliches Interesse ohne Bezug auf die Amtsführung des Klägers, das der Beklagte nicht in seiner Eigenschaft als Dienstherr des Klägers, sondern bei der Vergabe der (Teilzeit- )Stellen an der Abendschule wahrzunehmen hat, im Falle des Klägers also im Rahmen des eingegangenen Arbeitsverhältnisses und nach Maßgabe des dafür geltenden Arbeitsrechts.
4.
Auch soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, die Belastung des Klägers durch vier Stunden Abendunterricht lasse - angesichts der besonders hohen Belastung durch Abendunterricht - eine Behinderung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dienstlichen Pflichten des Klägers besorgen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG), greift dies jedenfalls in der Sache nicht durch. Dem festgestellten Sachverhalt sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß und inwiefern entweder während der vom Beklagten selbst durch Einstellung veranlaßten, nahezu zehnjährigen Nebentätigkeit des Klägers Beanstandungen seiner dienstlichen Leistungen auftraten oder - mangels solcher Beanstandungen - nunmehr eine Verschlechterung zu besorgen sei. Derartige konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer voraussichtlich eintretenden Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wären aber erforderlich; eine Beurteilung aufgrund abstrakter und genereller Gesichtspunkte genügt nicht (vgl. BVerwGE 31, 241<248>; 60, 245 <256 f.>; 67, 287 <293 f.>).
Die Überschreitung eines Fünftels der regelmäßigen Pflichtstunden, bei der die Voraussetzung des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG in der Regel als erfüllt gilt (Satz 3 a.a.O.), liegt nicht vor. Hierfür ist auf die tatsächliche Zahl von vier in Nebentätigkeit geleisteten Wochenstunden abzustellen. Die vom Beklagten angeführten Verwaltungsvorschriften, wonach Lehrern bei 4-7 Wochenstunden Abendunterricht im Hauptamt die Pflichtstunden um eine Stunde ermäßigt werden, können nicht dazu führen, daß entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift eine andere als die tatsächliche Zahl der in Nebentätigkeit erteilten Wochenstunden zugrunde gelegt wird.