Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1990, Az.: BVerwG 8 C 58/89
Wohngeld; Ermittlung des Jahreseinkommens; Bewilligungszeitraum ; Einkünfte; Prognostizierbare Einnahmeerhöhung; Verkürzung des Regelbewilligungszeitraums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 58/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 07.12.1988 - 11 S 2141/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 84, 278 - 287
- DÖV 1990, 522-525 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 190 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 1078-1081 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Ermittlung des Jahreseinkommens gem. § 11 I WoGG sind die Einkünfte zugrunde zu legen, die nach den der Wohngeldbehörde im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind.
2. Eine erhebliche Einnahmeerhöhung nach der Antragstellung ist gem. § 11 I 3 bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr Beginn und Ausmaß auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten ermittelbar sind d. h., von der zuständigen Wohngeldbehörde verläßlich prognostiziert werden können.
3. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Wohngeldbehörde, bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes im Einzelfall den Regelbewilligungszeitraum des § 27 I in einem dem jeweiligen Grund entsprechenden Umfang zu verlängern oder zu verkürzen.
4. Steht im Zeitpunkt der Antragstellung fest, daß während des Regelbewilligungszeitraums eine erhebliche, jedoch derzeit noch nicht in einer § 11 I 3 WoGG genügenden Weise ermittelbare Einkommenserhöhung eintreten wird, rechtfertigt dies, den Regelbewilligungszeitraum angemessen zu verkürzen.
5. Zerlegt die Wohngeldbehörde zulässigerweise den Regelbewilligungszeitraum in mehrere Bewilligungszeiträume, deckt der gestellte Antrag all diese Zeiträume; eines zusätzlichen Antrags bedarf es folglich nicht.