Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.01.1990, Az.: BVerwG 1 D 21.89
Tätigkeit als Postbeamter; Strafgerichtliche Verurteilung wegen Unterdrückung einer Postsendung in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl; Entnahme von Bargeld aus einem dienstlich zugänglichen Prüfbrief zum eigenen Verbrauch; Bindung an die Feststellungen des Strafurteils; Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 21.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.02.1989 - AZ: XVIII VL 15/88
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 u. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 2 BDO
Verfahrensgegenstand
Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Postobersekretär ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Januar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner Postbetriebsinspektor Manfred Hahm,
Postbetriebsassistent Rainer Dunkel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVIII - ... -, vom 13. Februar 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1.
Das Schöffengericht ... verhängte am 27. November 1986 gegen den Beamten wegen Unterdrückung einer Postsendung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM, weil er einen ihm nur dienstlich zugänglichen Prüfbrief geöffnet und ihm 50 DM zum eigenen Verbrauch entnommen habe.
Das Landgericht ... verwarf die unbeschränkte Berufung des Beamten mit Urteil vom 16. Februar 1987 mit der Maßgabe, daß die Verurteilung wegen Unterdrückung einer Postsendung in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl ausgesprochen werde. Das Oberlandesgericht ... verwarf die Revision des Beamten mit Beschluß vom 11. September 1987.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XVIII - ... -, hat den Beamten in dem u.a. wegen des strafgerichtlich festgestellten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens mit Urteil vom 13. Februar 1989 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf sechs Monate bewilligt.
3.
Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Beamte sein Ziel weiter, freigesprochen zu werden.
Er will die Einleitungsverfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 18. Februar 1986 "seiner Erinnerung nach" nicht erhalten haben. Auch bestreitet er nach wie vor die ihm zur Last gelegte Tat. Der bei ihm im Ermittlungsverfahren vorgefundene 50 DM-Schein müsse, trägt er vor, bei einem Wechselgeschäft in der Zustellkasse in seinen Besitz gelangt sein. Er habe auch entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil zu keiner Zeit ein Geständnis abgelegt. Zudem treffe es nicht zu, daß er beim ersten Zugriff der Ermittlungsbehörden lediglich 300 DM in seiner Geldbörse gehabt habe. Im Amt seien zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat mehrere Zusteller tätig gewesen. Die fluoreszierenden Spuren in seiner Geldbörse beruhten darauf, daß er den präparierten Geldschein anläßlich des dargestellten Wechselgeschäfts in der Zustellkasse erhalten habe.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Ein zur Einstellung des Verfahrens oder Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht nötigender Mangel liegt nicht vor. Das förmliche Disziplinarverfahren ist mit dem Zugang der entsprechenden Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 18. Februar 1986 beim Beamten oder seinem Verteidiger wirksam eingeleitet worden. Wenn auch die förmliche Zustellung dieser Verfügung nicht nachgewiesen ist, so ergibt sich doch aus den dem Senat gegenüber abgegebenen Erklärungen der Oberpostdirektion und des früheren Verteidigers des Beamten, Herrn J., daß sowohl diesem wie dem Beamten je eine Ausfertigung der Einleitungsverfügung zugegangen sein muß; denn nur so ist es erklärlich, daß sich in den Handakten des Verteidigers zwei Ausfertigungen dieser Verfügung befinden. Der Beamte wandte sich unmittelbar nach Zugang der Einleitungsverfügung an den Verteidiger, insbesondere um eine Aufhebung der Anordnung über die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge zu erreichen. Der in der Unterlassung förmlicher Zustellung liegende Mangel ist dadurch und durch die formlose Zustellung an den Verteidiger nach § 23a BDO (vgl. auch BDHE 2, 84 <86>) gemäß §§ 37 StPO, 187 ZPO, 25 BDO geheilt.
2.
Die Berufung ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Er geht entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ... in dem gegen den Beamten anhängig gewesenen sachgleichen Strafverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgendem Sachverhalt aus:
Seit August 1984 war es im Bereich des Postamts E., bei dem der Beamte im Kassen- bzw. Zustellkassendienst beschäftigt war, zu ungewöhnlich hohen Verlusten bei Sendungen gekommen, die Bargeld enthielten. Der Verdacht fiel auf den Beamten, weil die vermißten Sendungen in allen Fällen von ihm angenommen oder in Verlust geraten waren, wenn er allein Zustellkassendienst verrichtete. Der für die Betriebssicherung zuständige Beamte ließ deshalb einen als Eilsache gekennzeichneten, frankierten Briefumschlag mit fingiertem Empfänger und Absender durch den Betriebsleiter des Postamts E. nach Dienstschluß in der für Eilbriefe üblichen Weise auf einen Briefbehälter im Briefabgang des Postamts legen. Der Umschlag enthielt einen mit Leuchtstoff präparierten 50 DM-Schein und eine auf den fingierten Absender hindeutende kurze Mitteilung. Der Beamte, der zu dieser Zeit an der Zustellkasse allein Dienst versah, nahm den Brief, in dem er Geld vermutete, an sich, legte einen gewöhnlichen Auslandsbrief an dessen Stelle und suchte alsdann die Toilette des Postamts auf, in welcher er den Brief öffnete, ihm den 50 DM-Schein entnahm, in seine Geldbörse steckte und den Umschlag sowie die beigefügte Mitteilung im Toilettenbecken hinunterspülte. Kurz darauf von dem Betriebssicherungsbeamten, dem Betriebsleiter und einem weiteren Postbeamten zur Rede gestellt, entleerte der Beamte auf den Schreibtisch des Dienstraums seine Geldbörse, die einen 100 DM-Schein, zwei 50 DM-Scheine, darunter den in den Prüfbrief gelegten präparierten Schein, ferner zwei 20 DM-Scheine, einen 10 DM-Schein sowie Münzgeld von nicht mehr als 20 DM enthielt. An den Fingern des Beamten wurden beim Ableuchten mit einer dafür bestimmten Lampe Leuchtstoffspuren festgestellt. Den Vorwurf, den präparierten 50 DM-Schein aus dem Fangbriefumschlag genommen zu haben, beantwortete der Beamte mit der Bemerkung: "Ja, ich war es." Dabei nickte er mit dem Kopf. Anschließend fanden sich im Toilettenbecken und am Griff der Toilettentür des Postamts Leuchstoffablagerungen.
3.
Der Senat hat nicht beschlossen, sich von diesen Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu lösen.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller anderen Disziplinargerichte von Bund und Ländern kommt die Lösung von bindenden strafgerichtlichen Feststellungen als Ausnahme nur in Betracht, wenn der entscheidende Spruchkörper mit Mehrheit erhebliche Zweifel an der Richtigkeit tragender Urteilsfeststellungen aus dem Strafverfahren hegt. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung reicht hierfür nicht aus. Grundlage für diese Rechtsprechung ist die Vorstellung, abweichende Entscheidungen zweier verschiedener Gerichtszweige in ein- und derselben Sache zu vermeiden und der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Ermittlungsmöglichkeiten im Strafverfahren gewöhnlich erheblich besser sind als die der Disziplinarbehörden. Auch ist das Strafverfahren mit optimalen Regeln zur Sicherung eines fairen Verfahrens und der Rechte des Beschuldigten ausgestattet.
Erhebliche Zweifel in diesem Sinne begründet der bisher bekannte Sachverhalt und das Vorbringen des Beamten hierzu nicht.
4.
Mit dem so festgestellten Sachverhalt hat der Beamte gegen die Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig auszuüben und durch sein Verhalten im Dienst dem Ansehen und Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Insgesamt liegt hierin ein vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.
5.
Das Dienstvergehen erfordert die Entfernung aus dem Dienst.
Ein Beamter, der ihm nur dienstlich zugängliche Sendungen oder ihren Inhalt an sich bringt, um sie privater Nutzung zuzuführen, zerstört mit dem ihm durch die Allgemeinheit und seinen Dienstherrn entgegengebrachten Vertrauen die Grundlage eines jeden Beamtenverhältnisses. Wie bei jeder personalintensiven Verwaltung ist auch bei der Deutschen Bundespost eine lückenlose Überwachung eines jeden Beamten nicht möglich. Dies verbietet sich schon aus dem Grundsatz der Sparsamkeit im Einsatz von Personal, dem die öffentliche Verwaltung verpflichtet ist. Ohne Personal, das gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig arbeitet und alle ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig erfüllt, kann die Deutsche Bundespost den ihr im Auftrage der Allgemeinheit auferlegten Aufgaben nicht entsprechen. Insbesondere den Beamten, mit denen den Dienstherrn ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis von Gesetzes wegen verbindet (§ 2 Abs. 1 BBG), muß daher uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht werden können. Beamte, die sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit beim Umgang mit der Allgemeinheit oder dem Dienstherrn gehörenden, ihnen nur dienstlich zugänglichen Postsendungen hervortun, belasten daher ihre Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn so nachhältig, daß ihm die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 8. November 1989 - BVerwG 1 D 1.89 -).
6.
Umstände, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, sind hier nicht gegeben. Insbesondere hat der Beamte nicht erkennbar zur Linderung einer ihn bedrückenden wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Ihm standen zur Tatzeit für sich, seine Ehefrau und die beiden noch minderjährigen Kinder rund 2.400 DM netto an Einkünften zur Verfügung. Hiervon tilgte er monatlich etwa 1.400 DM Schulden, so daß der Familie zum Leben rund 1.000 DM verblieben, bei denen Wohnkosten bereits berücksichtigt sind. Hiervon konnte die Familie ohne Not ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten.
Anhaltspunkte für die Annahme einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat, begangen in einer besonderen Versuchungssituation, sind hier schon im Hinblick darauf nicht gegeben, daß der Umgang mit Geld oder Geld enthaltenden Postsendungen tägliches Geschäft des Beamten war, eine besondere Versuchungssituation für ihn also dadurch nicht heraufbeschworen werden konnte.
7.
Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es ebenfalls sein Bewenden: Der Senat läßt sich dabei von den für Nordrhein-Westfalen geltenden Sozialhilfesätzen zuzüglich eines Kindergeldes von 50 DM, den um 200 DM pauschalierter Werbungskosten gekürzten monatlichen Einkünften der Ehefrau des Beamten von 440 DM netto und von durch monatliche Mieteinnahmen von 400 DM geminderten, auf seinem Grundstück ruhenden Lasten im Umfang von 1.505,80 DM monatlich leiten. Er geht von der Erwartung aus, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb des Bewilligungszeitraums von sechs Monaten eine andere, den notdürftigen Unterhalt für sich und seine Familie sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte das dem Beamten trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen nicht gelingen, steht es ihm frei, vor Fristablauf bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann