Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1989, Az.: BVerwG 5 B 13.89
Voraussetzungen für die Versäumung der Beschwerdefrist ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 13.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.11.1988 - AZ: 6 S 2185/87
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. November 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihm seinen Prozeßbevollmächtigten als Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist zwar versäumt. Sie endete mit Ablauf des 6. Februar 1989. Mit der am 8. Februar 1989 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerdeschrift vom 4. Februar 1989 ist die Frist somit nicht gewahrt.
Dem Kläger ist jedoch auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Beschwerdefrist unverschuldet ist (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO). Hierzu ist geltend gemacht worden, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe den Schriftsatz vom 4. Februar 1989 am Sonntag, dem 5. Februar 1989, beim Postamt 1 Bruchsal als Einschreiben gegen Rückschein eingeliefert, nachdem der Schalterbeamte dieses Postamts am 4. Februar 1989 ihm die Auskunft erteilt hatte, eine derart aufgegebene Postsendung werde dem Empfänger am 6. Februar 1989 zugestellt werden, und der am Sonntagsschalter eingesetzte Postbedienstete diese Auskunft bestätigt hatte. Die Einlieferung des Schriftsatzes vom 4. Februar 1989 beim Postamt 1 Bruchsal am 5. Februar 1989 ist durch eine Ablichtung aus dem Posteinlieferungsbuch des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nachgewiesen. Das Postamt 1 Bruchsal hat mit Schreiben vom 29. August 1989 die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers erteilten Auskünfte als richtig bestätigt und mitgeteilt, daß Gründe, warum die am 5. Februar 1989 eingelieferte Sendung erst am 8. Februar 1989 zugestellt wurde, nicht mehr hätten ermittelt werden können. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsmittelschrift erst einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist aufgegeben worden ist. Ein Rechtsmittelführer darf die gesetzliche Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich voll ausnutzen (vgl. Beschluß vom 8. März 1972 - BVerwG 4 B 10.72 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 66>). Macht er hiervon Gebrauch, so trifft ihn allerdings eine erhöhte Sorgfaltspflicht dafür, daß die Rechtsmittelschrift den Empfänger unter Berücksichtigung der regulären Beförderungsdauer rechtzeitig erreicht. Im Hinblick auf die ihm vom Postamt 1 Bruchsal erteilten Auskünfte über die Postbeförderungsdauer für einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein nach Mannheim durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hier darauf vertrauen, daß diese Laufzeit auch in seinem Fall eingehalten würde. Ein Verschulden des Klägers an der Fristversäumnis liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Kläger hat nicht in einer dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert mindestens die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung gewesen ist als auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als "grundsätzlich" rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerde nicht. Sie erschöpft sich zunächst darin, der Auslegung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht entgegenzutreten. An Ausführungen dazu, daß der Rechtssache insoweit eine über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen könnte, fehlt es. Ebensowenig vermag die Beschwerde durch die Darlegung einer vom Berufungsgericht abweichenden Meinung über die Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts eine grundsätzliche Bedeutung aufzuzeigen.
Daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und die Revision deshalb nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist, macht der Kläger nicht geltend.
Ebensowenig ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Fehl geht die Rüge der Verletzung von Art. 2 § 5 Abs. 3 EntlG; denn das Berufungsgericht hat durch Urteil und nicht durch Beschluß entschieden. Verfahrensrecht ist auch nicht dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Denn die Beteiligten hatten hierzu zuvor ihr Einverständnis erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Den von seinem früheren Prozeßbevollmächtigten erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung muß der Kläger gegen sich gelten lassen. Durch das ohne mündliche Verhandlung ergangene Berufungsurteil ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat in den Tatsacheninstanzen sein Begehren schriftsätzlich vorgetragen. Wenn er eine Erläuterung dieses Vorbringens in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht für erforderlich gehalten haben sollte, hätte er die ihm eröffneten Möglichkeiten des Prozeßrechts wahrnehmen müssen und mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sich nicht einverstanden erklären dürfen. Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, trotz des Verzichts der Beteiligten eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende zwar darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Im Hinblick auf das in seinem Schreiben vom 18. Juni 1985 eindeutig zum Ausdruck gebrachte Begehren des Klägers kann eine Verletzung dieser Pflicht nicht festgestellt werden. Schließlich geht die Rüge mangelnder Sachaufklärung fehl. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Verfahren beizuziehen. Denn das Berufungsgericht hat die Klage nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig erachtet (vgl. § 90 Abs. 2 VwGO).
Da aus diesen Gründen die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO), ist der Antrag des Klägers,
ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen,
abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Pietzner