Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1989, Az.: BVerwG 1 C 38.87
Straßenverkehr; Alkoholbedingte Gefährdung; Gemeingefährliche Straftat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 38.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 18.07.1986 - AZ: 13 K 3952/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.01.1987 - AZ: 20 A 2090/86
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 WaffG
- § 5 Abs. 1 WaffG
- § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG
- § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG
- § 30 Abs. 1 S. 1 WaffG
- § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG
- § 47 Abs. 2 S. 1 WaffG
- § 48 Abs. 1 WaffG
- § 48 Abs. 2 S. 1 WaffG
- § 59 Abs. 3 S. 1 WaffG
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG
- § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
- § 315c Abs. 3 StGB
- § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG
- § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Fahrlässige trunkenheitsbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 StGB) ist eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 (im Anschluß an Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 36.87 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1987 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 1986 werden geändert.
Der Bescheid des Polizeipräsidenten Duisburg vom 27. März 1985 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 19. August 1985 werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger aufgegeben worden ist, seine Waffen unbrauchbar machen zu lassen oder an einen Berechtigten zu veräußern und den Eigentumswechsel mitzuteilen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger trägt drei Viertel, der Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
I.
Der Beklagte erteilte dem Kläger am 20. Oktober 1977 gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 1976 eine Waffenbesitzkarte für drei Pistolen.
Am 12. Mai 1981 verurteilte das Amtsgericht Duisburg-Hamborn den Kläger wegen fahrlässiger alkoholbedingter Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 StGB) zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 80 DM. Der Strafbefehl ist seit dem 2. Juni 1981 rechtskräftig.
Am 15. November 1984 erhielt der Beklagte einen Zentralregisterauszug mit der Eintragung des gegen den Kläger ergangenen Strafbefehls. Nach Anforderung und Auswertung der Strafakten widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 27. März 1985 die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Zur Begründung seiner auf § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 gestützten Entscheidung führte der Beklagte aus, der Kläger sei wegen einer gemeingefährlichen Straftat verurteilt worden und besitze daher entsprechend der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit. Der Beklagte forderte den Kläger des weiteren auf, die Waffenbesitzkarte unverzüglich, spätestens bis zum 26. April 1985, zurückzugeben und die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen bis zum selben Tag entweder von einem Waffenhändler mit Waffenherstellungserlaubnis unbrauchbar machen zu lassen oder an einen Berechtigten zu veräußern und den Eigentumswechsel schriftlich mitzuteilen. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1985 zurück, setzte jedoch die Frist zur Unbrauchbarmachung oder Veräußerung der Waffen auf drei Monate nach Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides fest.
Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Im Berufungsurteil ist unter anderem ausgeführt: Der Widerruf der Waffenbesitzkarte sei rechtmäßig. Ihm stehe § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NW.) nicht entgegen. Ob diese Vorschriften, die den in das Ermessen gestellten Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.NW. an eine Jahresfrist ab Erlangung der Kenntnis von den Tatsachen knüpften, die den Widerruf rechtfertigten, auf den spezialgesetzlich geregelten und gebundenen Widerruf nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 überhaupt Anwendung fänden, könne dahinstehen. Sie griffen schon deshalb nicht zugunsten des Klägers ein, weil die Jahresfrist jedenfalls erst habe beginnen können, nachdem der Beklagte am 27. November 1984 anhand der beigezogenen Strafakten von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen volle Kenntnis erlangt habe. Der Beklagte habe den Kläger auch zu Recht als unzuverlässig angesehen. Die Straftat des § 315 c StGB gehöre zu den gemeingefährlichen Straftaten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976, weil sie im 27. Abschnitt des Strafgesetzbuches aufgeführt sei, auf dessen Überschrift der Begriff "gemeingefährliche Straftat" Bezug nehme. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG 1976, der eine zweimalige Verurteilung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat voraussetze, schließe die Anwendung der Nr. 1 Buchst. b nicht aus, sondern erfasse - gleichsam als Auffangtatbestand - nur solche Straftaten, die nicht schon anderweitig in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG 1976 aufgeführt seien. Besondere Umstände, die im Falle des Klägers die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit ausnahmsweise widerlegen oder den Widerruf unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, seien nicht gegeben. Bei der Straftat des Klägers handele es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Dagegen spreche bereits der festgestellte, mit 1,95 Promille zur Zeit der Blutentnahme hohe Grad der Blutalkoholkonzentration. Die Behauptung des Klägers, ihm seien seinerzeit hochprozentige Alkoholika ins Bier geschüttet worden, so daß er keine Kenntnis davon gehabt habe, wieviel Alkohol er zu sich genommen habe, rechtfertige schon deshalb keine andere Beurteilung, weil diese Behauptung unglaubhaft sei. Der Kläger habe dies weder im Strafverfahren noch im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verwaltungsstreitverfahren geltend gemacht, sondern sich darauf erstmals in der Berufungsbegründung - mehr als fünfeinhalb Jahre nach dem Vorfall - berufen.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Er hält die Auffassung des Berufungsgerichts für unrichtig, die fahrlässige trunkenheitsbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB sei eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1987, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 1986 und den Bescheid des Beklagten vom 27. März 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 19. August 1985 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt schließt sich dem den Beteiligten bekannten Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 36.87 - an, in dem ausgeführt ist, daß Trunkenheit im Verkehr eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 sei.
II.
Die Revision des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, daß der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisurkunde rechtmäßig sind (1.). Mit Bundesrecht ist es dagegen nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht auch das an den Kläger gerichtete Verbot gebilligt hat, die Waffen unbrauchbar machen zu lassen oder an einen Berechtigten zu veräußern (2.).
1.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 47 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) - WaffG 1976 -. Danach ist eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, d.h. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der Erlaubnis unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) nicht mehr besitzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die dem Kläger nach § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 1976 erteilte Waffenbesitzkarte ist eine "Erlaubnis ... nach diesem Gesetz" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 (vgl. Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 C 158.80 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 34). Sie mußte widerrufen werden, weil der Kläger, nachdem er sie erhalten hatte, im Sinne des Gesetzes unzuverlässig geworden ist.
Das Berufungsgericht hat die Zuverlässigkeit des Klägers zu Recht an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 gemessen. Nach dieser Vorschrift besitzen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem Personen nicht, die wegen einer gemeingefährlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist beim Kläger der Fall; denn er ist etwa viereinviertel Jahre vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wegen fahrlässiger trunkenheitsbedingter Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 StGB) rechtskräftig verurteilt worden.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß eine strafbare Handlung nach § 315 c StGB eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 ist. Mit gemeingefährlichen Straftaten im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Straftatbestände gemeint, die im 27. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zusammengefaßt sind. Zu ihnen zählt - seit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921) - auch die Gefährdung des Straßenverkehrs. Daß der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der gemeingefährlichen Straftat in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 die gleichlautende Formulierung der Überschrift des 27. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufgegriffen und damit bewußt und ausdrücklich auf alle dort genannten Straftatbestände Bezug genommen hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Waffengesetzes. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) - WaffG 1972 - galt regelmäßig als unzuverlässig, wer "wegen ... eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens ... verurteilt worden" war. Das Tatbestandsmerkmal des gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens entsprach der amtlichen Überschrift des 27. Abschnitts des Zweiten Teils des Strafgesetzbuches "Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen", die bereits in der ursprünglichen Gesetzesfassung vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) enthalten war und dort bis zum Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) am 1. Januar 1975 unverändert blieb. Artikel 19 Nr. 163 EGStGB ersetzte in der Überschrift des 27. Abschnitts des früheren Zweiten und nunmehr Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Artikel 19 Nr. 1 EGStGB) die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten". Gleichzeitig paßte Artikel 181 Nr. 1 EGStGB den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1972 durch Ersetzen der Worte "eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens" gegen die Worte "einer gemeingefährlichen Straftat" an. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 hielt der Gesetzgeber an dieser Generalverweisung fest.
Es entspricht auch dem Gesetzeszweck, einer Person, die wegen trunkenheitsbedingter Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist, regelmäßig die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Wie sich aus § 5 Abs. 1 WaffG 1976 ergibt, sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die die Gewähr dafür bieten, daß sie von Waffen keinen unzulässigen Gebrauch machen. Die Begehung bestimmter Straftaten ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 ein wichtiges Indiz dafür, daß es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, mit Waffen verantwortungsbewußt umzugehen. Dies gilt auch für einen Waffenbesitzer, der sich einer Straftat nach § 315 c StGB schuldig gemacht hat. Wer im Verkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, läßt - gleich, ob er vorsätzlich oder fahrlässig handelt - die gebotene Gewissenhaftigkeit vermissen. Er gibt durch sein Verhalten Anlaß zu der Befürchtung, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG 1976 bei Trunkenheitsdelikten nach § 315 c StGB nicht erst unter der in Nr. 1 Buchst. c genannten Voraussetzung der Wiederholung erfüllt. Es besteht kein Grund zu der Annahme, der Gesetzgeber habe den Tatbestand des § 315 c StGB aus dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 herausnehmen und einer Sonderregelung in Nr. 1 Buchst. c zuführen wollen. Der Umstand, daß Trunkenheitstaten von Buchstabe c nur unter der Voraussetzung wiederholter Verurteilung erfaßt werden, spricht nicht dagegen, daß trunkenheitsbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs wegen ihrer spezifischen Gefährlichkeit zugleich als gemeingefährliche Straftat im Sinne des Buchstabens b zu werten ist. Die doppelte Inbezugnahme der trunkenheitsbedingten Gefährdung des Straßenverkehrs in Nr. 1 Buchst. b (als gemeingefährliche Straftat) und in Nr. 1 Buchst. c (als im Zustand der Trunkenheit begangene Straftat) wirkt sich insoweit aus, als sich bei wiederholter Verurteilung wegen dieses Deliktes die Verneinung der Zuverlässigkeit kumulativ auf Buchstabe b und c stützen läßt. Sie hat jedoch nicht zur Folge, daß im Falle einer nur einmaligen, die Voraussetzungen des Buchstabens c nicht erfüllenden Verurteilung die Anwendung des Buchstabens b ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG 1976 läuft bei dieser Auslegung auch nicht leer. Sie gewinnt eigenständige Bedeutung, wenn ein Waffenbesitzer zweimal wegen im Zustand der Trunkenheit begangener Straftaten verurteilt worden ist, die im Katalog der Nr. 1 Buchst. a, b, d und e nicht aufgeführt sind. Sie erfaßt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht nur die Straftaten, bei denen das Merkmal "Begehen im Zustand der Trunkenheit" zum gesetzlichen Tatbestand gehört, sondern alle Straftaten, deren sich ein trunkener Waffenbesitzer schuldig gemacht hat.
Die Verurteilung des Klägers wegen trunkenheitsbedingter Gefährdung des Straßenverkehrs begründet demnach den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit, sofern nicht besondere Umstände diese Annahme ausnahmsweise entkräften (vgl. Beschluß vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 1 B 144.83 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36). Solche Umstände sind, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben. Der Kläger hat bei seiner im Zustand der Trunkenheit, nämlich mit 1,95 Promille Blutalkoholkonzentration, vorgenommenen Fahrt im Duisburger Stadtverkehr eine nicht unerhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs sowie Sachschäden herbeigeführt. Der Kläger hat mit diesem Verhalten ein Maß an Bedenkenlosigkeit gezeigt, das es ausschließt, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit weiterhin zu bejahen. Die Umstände der Tat sind nicht so geartet, daß sie von denen einer typischen Trunkenheitsfahrt wesentlich abwichen und die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit entkräften könnten. Die sonst straffreie Führung bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides ändert an dieser Beurteilung nichts; denn die Vermutungsregelung greift auch nach einer einmaligen Verurteilung Platz (Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 12.83 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 40 S. 62; Beschluß vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 46.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 52).
Dem Widerruf der Waffenbesitzkarte steht die nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisible Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.NW. nicht entgegen. Danach ist der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Der Senat läßt offen, ob diese Regelung auf den Widerrufstatbestand des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 überhaupt Anwendung findet. Denn die Jahresfrist ist hier eingehalten. Nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt hat (BVerwGE 70, 356, 362 ff.), beginnt die Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erst dann zu laufen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis nicht nur vom Sachverhalt, sondern auch von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat. Demgemäß muß hier die Behörde auch Kenntnis davon haben, daß die bekanntgewordenen Umstände im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 "zur Versagung (der Erlaubnis) hätten führen müssen". Diese Kenntnis erwarb der Beklagte im November 1984. Als er mit Bescheid vom 27. März 1985, zugestellt am 29. März 1985, die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte widerrief, war mithin die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.NW. noch nicht verstrichen.
Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die Waffenbesitzkarte zurückzugeben, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht dem § 48 Abs. 1 WaffG 1976.
2.
Rechtswidrig ist dagegen die Anordnung, die Waffen unbrauchbar machen zu lassen oder an einen Berechtigten zu veräußern. Sie wird von § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Falle des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte anordnen, daß derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Waffen ausübt, diese binnen angemessener Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überläßt und das der zuständigen Behörde nachweist. Der Beklagte hat die ihm durch § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 eingeräumten Befugnisse überschritten. Er kann nur verlangen, daß der Kläger die Waffen unbrauchbar macht, nicht jedoch, daß dieser damit einen Waffenhändler mit Waffenherstellungserlaubnis beauftragt. Allerdings steht es dem Kläger frei, sich zur Unbrauchbarmachung der Waffe der Hilfe eines Dritten zu bedienen. Ebenfalls vom Gesetz nicht gedeckt ist das Gebot, die Waffen - alternativ - an einen Berechtigten zu veräußern und den Eigentumswechsel mitzuteilen. § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 ermächtigt lediglich zu der Anordnung, die Waffen einem Berechtigten zu überlassen, d.h. - nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 2 WaffG 1976 - einem anderen die tatsächliche Gewalt über sie einzuräumen. Dem kann auch auf andere Weise als durch Eigentumsübertragung Rechnung getragen werden. Mit der Aufhebung der Nebenentscheidungen entfällt auch die ihretwegen getroffene Gebührenfestsetzung des angefochtenen Bescheides.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper